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Beschluss

16 Wx 109/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG ist die erstmalige Bestellung eines Betreuers maßgeblich, auch wenn später ein Berufsbetreuer einen ehrenamtlichen ersetzt. • Die gestaffelten Pauschalsätze des § 5 Abs. 2 VBVG richten sich nach der Gesamtdauer der Betreuung, nicht nach der Tätigkeitsdauer des jeweils anspruchsberechtigten Betreuers. • Ausnahmen von der Pauschalierung sind nur in besonderen, deutlich abgrenzbaren Fällen gerechtfertigt; allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Pauschalierungssystem teilt das Gericht nicht.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs.2 VBVG bei Wechsel vom Ehrenamtlichen zum Berufsbetreuer • Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG ist die erstmalige Bestellung eines Betreuers maßgeblich, auch wenn später ein Berufsbetreuer einen ehrenamtlichen ersetzt. • Die gestaffelten Pauschalsätze des § 5 Abs. 2 VBVG richten sich nach der Gesamtdauer der Betreuung, nicht nach der Tätigkeitsdauer des jeweils anspruchsberechtigten Betreuers. • Ausnahmen von der Pauschalierung sind nur in besonderen, deutlich abgrenzbaren Fällen gerechtfertigt; allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Pauschalierungssystem teilt das Gericht nicht. Eine ehrenamtliche Betreuerin hatte die Betreuung einer Person eingerichtet. Später wurde sie wegen Überforderung entlassen und ein Berufsbetreuer (Beteiligter zu 2) bestellt. Streit bestand darüber, welcher Pauschalsatz nach § 5 Abs. 2 VBVG dem neuen Berufsbetreuer zusteht: der nach der Gesamtdauer der Betreuung oder ein höherer Satz, der sich nach der Tätigkeit des Berufsbetreuers bemisst. Der Berufsbetreuer rügte, dass der erhöhte Arbeitsaufwand beim Wechsel nicht angemessen berücksichtigt werde und erhob form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung. Das Landgericht hatte bereits zugunsten der Anwendung der Pauschalen nach der erstmaligen Bestellung entschieden. Das Oberlandesgericht überprüfte diese Entscheidung auf Rechtsfehler und verwarf die Beschwerde des Berufsbetreuers. • Anknüpfungspunkt des § 5 Abs. 2 VBVG ist nach Wortlaut die Dauer der Betreuung insgesamt; nicht entscheidend ist die individuelle Tätigkeitsdauer des jeweils anspruchsberechtigten Betreuers. • Die Gesetzesbegründung zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zeigt deutlich, dass die Pauschalen der erstmaligen Bestellung eines Betreuers zugeordnet werden sollen, um Vereinfachung und Streitvermeidung zu erreichen. • Systematisch schließt die beschränkte Entstehung von Vergütungsansprüchen bei Berufsbetreuern nicht aus, an die Gesamtdauer der Betreuung anzuknüpfen, selbst wenn zuvor ein ehrenamtlicher Betreuer tätig war. • Die pauschalierende Kalkulation beruht auf Erfahrungswerten über typischen Zeitbedarf; auch bei erhöhtem Anfangsaufwand nach Betreuerwechsel ist dieser durch die Mischkalkulation der Pauschalen erfasst. • Einzelfälle mit außergewöhnlich hohem Mehraufwand können eine Ausnahme rechtfertigen, sind hier aber nicht gegeben: Anders als in einer Entscheidung des OLG Zweibrücken lag kein Fall mit derartigen Regressforderungen oder vergleichbarem Mehraufwand vor. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen das Pauschalierungssystem rechtfertigen keine Abweichung; das vereinfachte Abrechnungssystem würde durch eine Vielzahl von Einzelfallprüfungen ausgehebelt. Die sofortige weitere Beschwerde des Berufsbetreuers wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt, dass für die Vergütungsstufe nach § 5 Abs. 2 VBVG auf die erstmalige Bestellung des Betreuers abzustellen ist, auch wenn zuvor ein ehrenamtlicher Betreuer tätig war. Eine Ausnahme kommt nur bei besonders gelagerten Fällen mit erheblichem Mehraufwand in Betracht, die hier nicht vorliegt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Pauschalierungssystem wurden nicht anerkannt. Damit bleibt die erstinstanzliche Festsetzung der Vergütung bestehen, und der Berufsbetreuer erhält keinen höheren Pauschalsatz.