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Beschluss

17 W 5/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Teilwiderspruch im Mahnverfahren dürfen in einen Teil-Vollstreckungsbescheid nur die Kosten aufgenommen werden, die unabhängig vom weiteren Verfahren vom Antragsgegner in jedem Fall zu tragen sind. • Eine landgerichtliche Kostenentscheidung "die weiteren Kosten des Rechtsstreits" ist unklar, wenn dadurch über Kosten des Mahnverfahrens entschieden werden soll, die in einem Teil-Vollstreckungsbescheid nicht hätten tituliert werden können. • Bei der Festsetzung nach Abgabe an das Streitgericht ist der Streitwert für die weiteren Gebühren auf den Betrag zu reduzieren, gegen den der Widerspruch erfolgt ist. • Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsverfahren nur diejenigen Kosten auszuschließen, die in einen Teil-Vollstreckungsbescheid hätten aufgenommen werden können; die Entscheidung über die übrigen Kosten bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung bei Teilwiderspruch im Mahnverfahren – Begrenzung auf titelbare Kosten • Bei Teilwiderspruch im Mahnverfahren dürfen in einen Teil-Vollstreckungsbescheid nur die Kosten aufgenommen werden, die unabhängig vom weiteren Verfahren vom Antragsgegner in jedem Fall zu tragen sind. • Eine landgerichtliche Kostenentscheidung "die weiteren Kosten des Rechtsstreits" ist unklar, wenn dadurch über Kosten des Mahnverfahrens entschieden werden soll, die in einem Teil-Vollstreckungsbescheid nicht hätten tituliert werden können. • Bei der Festsetzung nach Abgabe an das Streitgericht ist der Streitwert für die weiteren Gebühren auf den Betrag zu reduzieren, gegen den der Widerspruch erfolgt ist. • Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsverfahren nur diejenigen Kosten auszuschließen, die in einen Teil-Vollstreckungsbescheid hätten aufgenommen werden können; die Entscheidung über die übrigen Kosten bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Klägerin beantragte im Mahnverfahren Zahlung von 26.865,64 €. Die Beklagte legte nur hinsichtlich 8.000,00 € Widerspruch ein. Im späteren streitigen Verfahren reduzierte die Klägerin ihren Antrag auf 8.000,00 €, gegen die die Beklagte versäumt wurde; es erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über 8.000,00 €. Die Klägerin beantragte dennoch die Festsetzung von Gebühren und Auslagen bezogen auf den ursprünglichen Gesamtbetrag von 26.865,64 €. Der Rechtspfleger setzte lediglich einen Teil der geltend gemachten Kosten fest. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittelgericht prüfte, welche Kosten in einem Teil-Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind und wie der Streitwert nach eingeschränktem Widerspruch zu bemessen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 699 Abs. 3 S.1 ZPO: In einen Teil-Vollstreckungsbescheid dürfen nur bisher entstandene Kosten aufgenommen werden, die unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens vom Antragsgegner in jedem Fall zu tragen sind. • Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gebietet, dass nur jene Kosten festgesetzt werden, die durch den Erlass des Teil-Vollstreckungsbescheids selbst entstanden sind; andere Verfahrenskosten sind erst im streitigen Verfahren über den widersprochenen Teil zu entscheiden (§§ 103 ff. ZPO relevant für die Bindung an die Kostengrundentscheidung). • Die landgerichtliche Formulierung, der Beklagte habe "die weiteren Kosten des Rechtsstreits" zu tragen, ist unklar und missverständlich; sie lässt offen, ob damit auch Kosten des Mahnverfahrens gemeint sind, die nicht in einem Teil-Vollstreckungsbescheid hätten tituliert werden können. • Der Rechtspfleger muss die Kostenaufstellung neu berechnen und dabei diejenigen Kosten aussondern, die in einen möglichen Teil-Vollstreckungsbescheid hätten aufgenommen werden können; nur für diese fehlte es an einer Kostengrundentscheidung. • Der Streitwert für die nachfolgend entstandenen Gebühren ist nach Einlegung des teilweisen Widerspruchs auf den Betrag des Widerspruchs zu reduzieren, sodass für spätere Gebühren und Kosten nur der Wert des bestrittenen Teils zugrunde zu legen ist. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 5.10.2004 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Festsetzung an den Rechtspfleger beim Landgericht Köln zurückverwiesen; auch die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens wurde diesem übertragen. Die Klägerin kann nicht sämtliche im Mahnverfahren angefallenen Kosten im Teil-Vollstreckungsbescheid titulieren; nur solche Kosten sind zulässig, die unabhängig vom weiteren Verfahren vom Antragsgegner in jedem Fall zu tragen sind. Der Rechtspfleger hat die Kosten neu zu berechnen und diejenigen Positionen auszuschließen, die nicht in einen Teil-Vollstreckungsbescheid hätten aufgenommen werden können; für die nach Abgabe an das Streitgericht entstandenen Gebühren ist als Streitwert der Betrag maßgeblich, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Die endgültige Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Rechtspfleger vorbehalten, da das volle Ausmaß des Erfolgs der Beschwerde noch offen ist.