Beschluss
15 W 16/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Arbeitsgericht ist zuständig nach § 2 Ziffer 3 a ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wenn der Handelsvertreter Einfirmenvertreter i.S.d. § 92a Abs.1 HGB ist und im maßgeblichen Zeitraum durchschnittliche Bezüge von unter 1.000 EUR bestanden.
• Ein vertraglicher Genehmigungsvorbehalt, der jede anderweitige Tätigkeit des Vertreters der Zustimmung des Unternehmens unterwirft, begründet Einfirmenvertreterstatus nach § 92a Abs.1 HGB solange keine Genehmigung erteilt ist.
• Bei der Durchschnittsberechnung nach § 5 Abs.3 Satz1 ArbGG sind Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer nach seinem Vortrag einen Rückzahlungsanspruch hat; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Einfirmenvertreter mit Rückzahlungsanspruch gegen Vorschüsse • Das Arbeitsgericht ist zuständig nach § 2 Ziffer 3 a ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wenn der Handelsvertreter Einfirmenvertreter i.S.d. § 92a Abs.1 HGB ist und im maßgeblichen Zeitraum durchschnittliche Bezüge von unter 1.000 EUR bestanden. • Ein vertraglicher Genehmigungsvorbehalt, der jede anderweitige Tätigkeit des Vertreters der Zustimmung des Unternehmens unterwirft, begründet Einfirmenvertreterstatus nach § 92a Abs.1 HGB solange keine Genehmigung erteilt ist. • Bei der Durchschnittsberechnung nach § 5 Abs.3 Satz1 ArbGG sind Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer nach seinem Vortrag einen Rückzahlungsanspruch hat; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Die Klägerin ist eine Versicherung; der Beklagte war ab 01.04.2004 als Handelsvertreter für sie tätig. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Vertretungsvertrag, der unter anderem einen umfassenden Genehmigungsvorbehalt für jede anderweitige Tätigkeit enthielt. Die Klägerin zahlte dem Beklagten Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse von April bis Oktober 2004. Der Beklagte kündigte sein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin mit Schreiben vom 26.10.2004. Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Rückzahlung der für Mai bis Oktober 2004 gezahlten Zuschüsse und rechnete Provisionen gegen. Das Landgericht erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies die Klage an das Arbeitsgericht; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. • Zuständigkeit: Das Landgericht hat zu Recht an das Arbeitsgericht verwiesen; die Zuständigkeit folgt aus § 2 Ziff.3 a ArbGG i.V.m. § 5 Abs.3 S.1 ArbGG, weil der Beklagte Einfirmenvertreter i.S.d. § 92a Abs.1 HGB war und seine durchschnittlichen Bezüge unter 1.000 EUR lagen. • Einfirmenvertreterstatus: Der Vertretungsvertrag enthielt eine Klausel, wonach jede anderweitige Tätigkeit der Zustimmung der Klägerin bedurfte; mangels erteilter Genehmigung war der Beklagte folglich Einfirmenvertreter gemäß § 92a Abs.1 HGB. Ein Anspruch auf spätere Genehmigung ändert daran nichts, weil entscheidend ist, dass ohne vorherige Zustimmung jede anderweitige Tätigkeit unzulässig war. • Begriff der Genehmigung: Im Vertragszusammenhang haben die Parteien Zustimmung und Genehmigung synonym verwendet; der Begriff ist hier nicht auf nachträgliche Zustimmung beschränkt, so dass nur eine vorherige/ausdrückliche Genehmigung den Einfirmenvertreterstatus beseitigen würde. • Durchschnittsberechnung der Bezüge: Für die Prüfung nach § 5 Abs.3 S.1 ArbGG sind die letzten sechs Monate vor Kündigung maßgeblich (hier Mai bis Oktober 2004). Auszahlungen, die nach dem Vortrag der Klägerin rückzahlbar sind (hier die Zuschüsse von insgesamt 12.150 EUR), bleiben bei der Berechnung außer Betracht; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. • Rechtswegentscheidung: Weil nach Klägervortrag Rückzahlungsansprüche bestehen, verbleiben dem Beklagten nur 921,30 EUR in dem Zeitraum, was zu einem durchschnittlichen Monatsbezug von etwa 153,55 EUR führt und die Grenze von 1.000 EUR deutlich unterschreitet. • Kosten und Beschwerdewert: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist an das Arbeitsgericht zu verweisen, weil der Beklagte als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs.1 HGB anzusehen ist und seine im maßgeblichen Zeitraum verbleibenden Bezüge den Grenzwert des § 5 Abs.3 Satz1 ArbGG von 1.000 EUR monatlich nicht überschreiten. Die vom Unternehmer vorgelegten, aber nach dessen Vortrag rückzahlbaren Zuschüsse bleiben bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wird auf 2.500 EUR festgesetzt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird versagt.