OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 48/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Besteller kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig vom Werkvertrag kündigen; bloße Befürchtungen über Terminüberschreitungen genügen nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte fehlen. • Bei freier Kündigung steht dem Unternehmer nur Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu, abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB); der Unternehmer muss Höhe und Grundlage der ersparten Aufwendungen darlegen. • Eine Kündigungsandrohung ist grundsätzlich erforderlich; sie entfällt nur bei besonders schwerwiegender Vertragsverletzung. • Zur Geltendmachung des verkürzten Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen, andernfalls ist sein Vortrag nicht schlüssig.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Bauverzögerung: wichtiger Grund und Vergütungsanspruch nach § 649 BGB • Der Besteller kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig vom Werkvertrag kündigen; bloße Befürchtungen über Terminüberschreitungen genügen nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte fehlen. • Bei freier Kündigung steht dem Unternehmer nur Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu, abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB); der Unternehmer muss Höhe und Grundlage der ersparten Aufwendungen darlegen. • Eine Kündigungsandrohung ist grundsätzlich erforderlich; sie entfällt nur bei besonders schwerwiegender Vertragsverletzung. • Zur Geltendmachung des verkürzten Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen, andernfalls ist sein Vortrag nicht schlüssig. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten an einem Wasserwerk; vereinbarte Fertigstellungsfristen lagen im Sommer/Herbst 2002. Kurz nach Baubeginn kam es zu Verzögerungen; die Klägerin rügte Unterbesetzung der Baustelle und kündigte den Vertrag am 03.06.2002. Sie beauftragte einen Nachunternehmer und forderte die Mehrkosten als Schadensersatz. Die Beklagte hielt die Kündigung für unberechtigt und behauptete, sie habe die Termine mit türkischen Arbeitskräften einhalten können; sie verlangte den vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 BGB. Das Landgericht gab der Klägerin überwiegend Recht; in der Berufung begehrte die Beklagte die Abweisung der Klage und Zahlung des Werklohns, die Klägerin hielt an der Rechtfertigung der Kündigung fest. • Kündigungsrecht: Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Vertragsverletzungen so schwerwiegend sind, dass dem Besteller die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist; bloße Befürchtungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht. • Zeitliche Umstände: Zum Zeitpunkt der Kündigung standen Zwischen- und Endfristen noch mehrere Monate bevor; es fehlten zwingende Anhaltspunkte, dass die Beklagte trotz möglicher kurzfristiger Aufstockung der Arbeitskräfte die Fristen sicher nicht einhalten konnte. • Erforderlichkeit der Androhung: Vor der endgültigen Kündigung war eine klare und unmissverständliche Androhung erforderlich; eine solche Androhung lag nicht vor und konnte auch nicht wegen besonderer Schwere der Vertragsverletzung entbehrlich sein. • Beweisführung zu ersparten Aufwendungen (§ 649 BGB): Der Unternehmer muss die erbrachten Leistungen, die nicht erbrachten Leistungen und insbesondere die ersparten Aufwendungen substantiiert darlegen und die Kalkulationsgrundlagen offenlegen. • Unschlüssigkeit der Berechnung: Die Beklagte legte widersprüchliche und nicht plausibel belegte Zahlen zu Aufwendungen und Gewinnkalkulation vor; insbesondere stehen die behaupteten Aufwendungen in Widerspruch zur behaupteten Gewinnmarge. • Folge: Mangels schlüssiger Darlegung sind nur die unstreitigen bzw. vom Landgericht bereits anerkannten Vergütungsanteile für tatsächlich erbrachte Leistungen zuerkannt worden (18.269,38 €). • Zinsanspruch: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 92, 97 Abs.1, 539 Abs.3, 344, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Die Widerklage hat nur insoweit Erfolg, dass die Beklagte für die tatsächlich erbrachten Leistungen 18.269,38 € zuerkannt werden; die weitergehenden Ansprüche der Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Werklohns werden wegen fehlender Schlüssigkeit und widersprüchlicher Darlegung der ersparten Aufwendungen zurückgewiesen. Die Kündigung der Klägerin war nicht durch einen so gewichtigen Grund gerechtfertigt, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar gewesen wäre; außerdem fehlte vor der Kündigung eine klare Androhung. Zinsen werden nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden teilweise der Klägerin und der Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.