Urteil
14 U 86/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die auf der Titelseite gestellte Frage „Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?“ mit der Unterzeile „Sein Freund hat es erzählt“ ist als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.
• Jeder, der Gegenstand einer Erstmitteilung ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Abdruck einer eigenen Gegendarstellung; eine gemeinsame Gegendarstellung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst dem Anspruchsverpflichteten unzumutbare Belastung ohne zusätzlichen Schutz entstünde.
• Die Pressefreiheit und Gestaltungsfreiheit der Titelseite sind zu beachten: Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung dürfen die Funktion der Titelseite nicht zerstören, sodass Schriftsatzgestaltung und Zusammenfassung wiederholender Hinweise zulässig sind.
Entscheidungsgründe
Gegendarstellungsanspruch bei titelseitiger Unterstellung von Ehebruch • Die auf der Titelseite gestellte Frage „Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?“ mit der Unterzeile „Sein Freund hat es erzählt“ ist als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. • Jeder, der Gegenstand einer Erstmitteilung ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Abdruck einer eigenen Gegendarstellung; eine gemeinsame Gegendarstellung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst dem Anspruchsverpflichteten unzumutbare Belastung ohne zusätzlichen Schutz entstünde. • Die Pressefreiheit und Gestaltungsfreiheit der Titelseite sind zu beachten: Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung dürfen die Funktion der Titelseite nicht zerstören, sodass Schriftsatzgestaltung und Zusammenfassung wiederholender Hinweise zulässig sind. Beklagt ist die Zeitschrift „N. W.“, deren Titelseite in Heft 9/06 mit der Formulierung „H. L. – Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? – Sein Freund hat es erzählt“ und einem Foto der Kläger (Schauspieler H. L. und seine Ehefrau V. L.) auf einen Artikel hinwies. Beide Ehepartner begehrten in getrennten Verfahren einstweilige Verfügungen zum Abdruck eigener Gegendarstellungen auf der Titelseite. Das Landgericht verpflichtete die Beklagte, jeweils eine Gegendarstellung in konkreter gestalterischer Ausführung zu drucken. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, es handle sich um Meinungsäußerung, nicht um Tatsachenbehauptung, weiter fehle bei zwei gleichlautenden Gegendarstellungen das schutzwürdige Interesse und die Titelseite würde durch die Anordnung überfrachtet. Die Verfahren wurden verbunden und vom Oberlandesgericht überprüft. • Die angefochtenen Aussagen sind als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen zu bewerten. Die Frageform „Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?“ ist vor dem Kontext als rhetorische, nicht offene Frage zu verstehen; die Unterzeile „Sein Freund hat es erzählt" wirkt als bejahende Quellenangabe und rechtfertigt damit einen Gegendarstellungsanspruch. • Jeder durch die Erstmitteilung Betroffene hat grundsätzlich Anspruch auf eine eigene Gegendarstellung. Eine gemeinsame Gegendarstellung kommt nur in Betracht, wenn die Betroffenen durch die Erstmitteilung in völlig gleicher Weise betroffen sind und eine gemeinsame, wortgleiche Erwiderung möglich ist. Hier überlappt die Betroffenheit der Ehefrau nicht vollständig mit der des Ehemanns; sie kann insbesondere nur zur genau bestimmbaren Hochzeitsnacht in eigener Weise Stellung nehmen. • Die Presse- und Gestaltungsfreiheit zwingt zu einer Abwägung: Gegendarstellungen dürfen die Funktion der Titelseite nicht zerstören. Deshalb sind Reduzierungen der Schriftgröße und Vermeidung vermeidbarer Wiederholungen zulässig. Vor diesem Hintergrund ist die doppelte Nennung des identischen Hinweises auf die Erstmitteilung zu unterlassen und ein gemeinsamer Hinweis ausreichend. • Der Senat ordnete an, die Gegendarstellungen im gleichen Titelseitenbereich wie die Erstmitteilung zu drucken, den identischen Hinweis auf die Erstmitteilung zusammenzufassen, die Überschrift „Gegendarstellung“ hervorzuheben und die Schriftgröße so zu verringern, dass der Abdruck beider Gegendarstellungen einschließlich Überschrift und gemeinsamem Hinweis nicht weniger als 150 % der Fläche des Textteils der Erstmitteilung einnimmt; zudem sind die einleitenden Sätze durch Nennung des jeweiligen Namens zu unterscheiden. Die Berufung der Beklagten führte nur teilweise zum Erfolg. Die landgerichtlichen Urteile wurden insoweit abgeändert, als der doppelte Hinweis auf die Erstmitteilung zusammengefasst und die Gestaltung der Gegendarstellungen (gemeinsamer Hinweis, Nennung der Namen, Hervorhebung der Überschrift, reduzierte aber mindestens 150%ige Flächengröße gegenüber dem Originaltextteil) konkretisiert wurde. Die Anträge auf insgesamt abweichende Zurückweisung der Gegendarstellungsansprüche wurden zurückgewiesen; beide Kläger haben damit Anspruch auf eigene Gegendarstellungen in der angeordneten Form. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Berufungen sind im Übrigen zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.