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Beschluss

27 UF 154/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Familiengericht ist sachlich nicht zuständig zur Entlassung eines Vormundes; hierfür ist das Vormundschaftsgericht nach den §§ 1886, 1887 BGB zuständig. • Die Vorschriften der §§ 1886 ff. BGB sind gegenüber § 1696 BGB als lex specialis vorrangig, sodass das Familiengericht eine Entscheidung zur Änderung der Vormundschaft nicht trifft. • Das Jugendamt hat Beschwerdebefugnis gegen seine gegen seinen Willen erfolgende Entlassung aus der Vormundschaft nach § 60 I Ziff. 3 FGG.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Familiengerichts bei Entlassung des Vormunds • Das Familiengericht ist sachlich nicht zuständig zur Entlassung eines Vormundes; hierfür ist das Vormundschaftsgericht nach den §§ 1886, 1887 BGB zuständig. • Die Vorschriften der §§ 1886 ff. BGB sind gegenüber § 1696 BGB als lex specialis vorrangig, sodass das Familiengericht eine Entscheidung zur Änderung der Vormundschaft nicht trifft. • Das Jugendamt hat Beschwerdebefugnis gegen seine gegen seinen Willen erfolgende Entlassung aus der Vormundschaft nach § 60 I Ziff. 3 FGG. Das Jugendamt war als Vormund bestellt. Das Familiengericht ordnete die Entlassung des Vormunds an, obwohl das Jugendamt sich hiergegen wehrte. Das Jugendamt legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Streitgegenstand ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Familiengerichts zur Entlassung des Vormunds. Relevante Vorschriften sind § 1697, § 1696 und die §§ 1886 ff. BGB sowie Zuständigkeitsregeln des FGG. Das Amtsgericht traf die Entscheidung ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts. Das OLG Köln prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Es ging nicht um sonstige Verfahrensnebenfragen oder Kostenerstattungen. • Die sofortige Beschwerde des Jugendamtes war statthaft nach § 60 I Ziff. 3 FGG, da das Jugendamt gegen seine Entlassung aus der Vormundschaft Beschwerde führen kann. • Nach § 621 I Ziff. 1 BGB fallen Familiensachen in die Zuständigkeit des Familiengerichts, soweit sich die Zuständigkeit aus dem BGB ergibt. • Zwar erlaubt § 1697 BGB dem Familiengericht, eine Vormundschaft anzuordnen und den Vormund zu bestellen, doch regeln die §§ 1886, 1887 BGB ausdrücklich die Entlassung des Vormundes und die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für diese Maßnahmen. • Die Vorschriften der §§ 1886 ff. BGB sind lex specialis gegenüber § 1696 BGB; daher kann das Familiengericht nach § 1696 BGB eine Entscheidung, die die Vormundschaft betrifft, nicht ändern oder aufheben. • Aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Familiengerichts war der angefochtene Beschluss aufzuheben. • Die Kostenentscheidung des OLG beruht auf § 13a I FGG; das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde des Jugendamtes war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2006 wurde aufgehoben, weil das Familiengericht für die Entlassung des Vormunds sachlich nicht zuständig ist. Zuständig für Entlassungen von Vormündern sind die Regelungen der §§ 1886, 1887 BGB beim Vormundschaftsgericht, welche gegenüber § 1696 BGB vorrangig gelten. Das Verfahren war gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Jugendamt hat damit in der Sache obsiegt, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf einer zutreffenden Rechtsgrundlage zur Zuständigkeit beruhte.