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Beschluss

1 AK 1/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslieferung kann zu versagen sein, wenn die im ersuchenden Staat verhängte Strafe bei Gesamtwürdigung der Umstände unerträglich hart und nach deutschem Rechtsverständnis offensichtlich unangemessen ist. • Bei der Angemessenheitsprüfung sind Tat, Persönlichkeit des Verfolgten, Verfahrens- und Vollzugssituation sowie Vollstreckungsfolgen zu berücksichtigen (§ 73 Satz 1 IRG). • Die Tatsache, dass die Verurteilung in Abwesenheit erfolgte, rechtfertigt nicht per se die Verweigerung der Auslieferung. • Bei der Kostenentscheidung sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft ist jedoch nicht zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
Auslieferungsverweigerung wegen unerträglich harter Vollstreckungsstrafe • Die Auslieferung kann zu versagen sein, wenn die im ersuchenden Staat verhängte Strafe bei Gesamtwürdigung der Umstände unerträglich hart und nach deutschem Rechtsverständnis offensichtlich unangemessen ist. • Bei der Angemessenheitsprüfung sind Tat, Persönlichkeit des Verfolgten, Verfahrens- und Vollzugssituation sowie Vollstreckungsfolgen zu berücksichtigen (§ 73 Satz 1 IRG). • Die Tatsache, dass die Verurteilung in Abwesenheit erfolgte, rechtfertigt nicht per se die Verweigerung der Auslieferung. • Bei der Kostenentscheidung sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft ist jedoch nicht zu bewilligen. Der Verfolgte befindet sich seit dem 10. Januar 2006 in Auslieferungshaft. Rumänische Behörden beantragten seine Auslieferung zur Vollstreckung einer drei Jahre langen Freiheitsstrafe wegen eines Diebstahls vom 9./10. Juni 1997; das Urteil stammt aus 1998/1999. Der Verfolgte bestritt, die verurteilte Person zu sein, und trug vor, seit Oktober 1996 nicht mehr in Rumänien gelebt zu haben. Hilfsweise rügte sein Verteidiger, die verhängte Strafe sei unverhältnismäßig hoch. Der Senat forderte ergänzende Unterlagen an und hörte den Verfolgten mündlich. Nach Prüfung hielt der Senat die Identität für festgestellt, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung unzulässig ist, weil die zu vollstreckende Strafe nach Gesamtschau der Umstände unerträglich hart wäre. • Identität: Trotz fehlender Lichtbilder und Fingerabdrücke gelangte das Gericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Indizien zur Überzeugung, dass der hier Inhaftierte mit der in Rumänien Verurteilten identisch ist. • Abwesenheitsverurteilung: Die Verurteilung in Abwesenheit allein macht die Leistung der Rechtshilfe nicht unzulässig; konkrete Verfahrensmängel wurden nicht als ausschlaggebend festgestellt. • Verhältnismäßigkeit/unerträgliche Härte (§ 73 Satz 1 IRG): Maßstab sind der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, die Persönlichkeit des Täters, Milderungsgründe und die Vollstreckungsfolgen; die Strafe ist nur zu versagen, wenn sie unter allen Gesichtspunkten schlechthin unangemessen erscheint. • Tat- und Täterumstände: Der Täter war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt, nicht vorbestraft, geständig; das Diebesgut wurde sichergestellt und zurückgegeben; der Geschädigte verzichtete auf Strafverfolgung. • Vergleich mit innerstaatlichem Recht: Bei Anwendung deutschen Rechts wäre wegen der Umstände eher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich zu erwarten; eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe über zwei Jahren würde nach innerstaatlichen Grundsätzen die Grenzen schuldangemessenen Strafens überschreiten. • Vollzugs- und Lebensumstände: Verurteilung und Tat liegen lange zurück; der Verfolgte lebt seit Jahren unauffällig im Ausland, ist verheiratet, hat familiäre Bindungen; Haftbedingungen in Rumänien unterschreiten nach Auffassung des Gerichts mit anhaltender Wirkung mitteleuropäische Standards. • Gesamtwürdigung: Unter Einbeziehung aller Umstände (Strafschwere, Tat- und Tätermerkmale, Vollzugssituation, persönliche Belastung) erscheint die dreijährige Freiheitsstrafe als unerträglich hart; deshalb ist die Auslieferung zu verweigern. Die Auslieferung nach Rumänien wird für unzulässig erklärt; der Auslieferungshaftbefehl wird aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die zu vollstreckende Freiheitsstrafe von drei Jahren unter zusammenfassender Würdigung der Tat, der Persönlichkeit des Verfolgten (zum Tatzeitpunkt 18 Jahre, nicht vorbestraft, geständig), der Rückgabe des Diebesgutes, der langen Zeitspanne seit Tat und Verurteilung, den unklaren Haftbedingungen und den persönlichen Lebensverhältnissen des Verfolgten als unerträglich hart und nach deutschem Rechtsverständnis unangemessen erscheint (§ 73 Satz 1 IRG). Die notwendigen Auslagen des Verfolgten trägt die Staatskasse; eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird jedoch nicht bewilligt.