Urteil
14 U 45/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch gegen eine Klinik über die Identität eines Mitpatienten wegen eines Zwischenfalls kann durch die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) verhindert werden.
• Die Offenbarung der Identität eines Patienten ist nur bei dessen Einwilligung oder in engen Ausnahmefällen (z. B. rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB) zulässig.
• Nachvertragliche Treuepflichten aus dem Behandlungsvertrag können grundsätzlich Auskunftspflichten begründen, sind aber der Schweigepflicht des Personals untergeordnet.
• Schadensersatzansprüche der Klägerin konnten im Berufungsverfahren noch nicht entschieden werden, da es weiterer Beweisaufnahme bedarf.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Offenbarung der Identität eines Mitpatienten wegen ärztlicher Schweigepflicht • Ein Auskunftsanspruch gegen eine Klinik über die Identität eines Mitpatienten wegen eines Zwischenfalls kann durch die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) verhindert werden. • Die Offenbarung der Identität eines Patienten ist nur bei dessen Einwilligung oder in engen Ausnahmefällen (z. B. rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB) zulässig. • Nachvertragliche Treuepflichten aus dem Behandlungsvertrag können grundsätzlich Auskunftspflichten begründen, sind aber der Schweigepflicht des Personals untergeordnet. • Schadensersatzansprüche der Klägerin konnten im Berufungsverfahren noch nicht entschieden werden, da es weiterer Beweisaufnahme bedarf. Die Klägerin war stationär in der von der Beklagten betriebenen Klinik O. und verletzte sich während einer ärztlich verordneten Tanztherapie durch Kollision mit einem Mitpatienten, dessen Vorname sie mit ‚J.‘ kennt. Sie verlangte von der Klinik Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift des Mitpatienten, um gegen ihn Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Zuvor hatte sie ursprünglich auch den Mitpatienten zusammen mit der Klinik gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen wollen; im Berufungsverfahren machte sie die Ansprüche nur noch gegenüber der Beklagten geltend und beantragte erneut die Auskunftserteilung. Die Beklagte verweigerte die Auskunft mit Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht und gab an, der Mitpatient entziehe eine Entbindung von der Schweigepflicht. Das Landgericht wies den Auskunftsantrag ab und erklärte weitere Anträge für unzulässig; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; über die Schadensersatzanträge kann jedoch noch nicht entschieden werden, weil Beweisaufnahme erforderlich ist. • Schweigepflicht schützt Identität: Der vollständige Name und die Anschrift eines Patienten gehören zu den durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Geheimnissen; das Personal der Klinik ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. • Beschränkung des Auskunftsrechts: Zwar kann sich aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Behandlungsvertrags grundsätzlich ein Auskunftsanspruch ergeben, dies gilt auch bei entschuldbarer Unkenntnis des Geschädigten über die Identität eines Schädigers; ein einfacher Blick in die Patientenakte würde die Identität ermitteln können. • Vorrang der Schweigepflicht: Die Schweigepflicht des Arztes bzw. des Klinikpersonals hat gegenüber der nachvertraglichen Nebenpflicht zur Unterstützung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines anderen Patienten Vorrang, weil die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient von substantieller Bedeutung ist. • Ausnahmen nur eng: Eine Offenbarung wäre nur zulässig, wenn der betroffene Mitpatient ausdrücklich eingewilligt hätte oder in engen Ausnahmefällen eine Rechtfertigung nach § 34 StGB (Notstand) vorläge; die Klägerin hat keine Einwilligung bewiesen und ein rechtfertigender Notstand liegt nicht vor. • Beweisbedürftigkeit der Schadenersatzansprüche: Ob die Beklagte schadensersatzpflichtig ist, kann aufgrund des vorliegenden Vortrags und der notwendigen Feststellungen nicht ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werden. Die Berufung der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie von der Beklagten Auskunft über die Identität des Mitpatienten ‚J.‘ verlangt (Antrag Nr. 1 lit. a modifiziert). Die Beklagte ist zur Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Mitpatienten nicht verpflichtet, weil diese Daten durch § 203 StGB geschützt sind und keine Einwilligung oder sonstige enge Rechtfertigung vorliegt. Hinsichtlich der geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche kann das Gericht noch nicht entscheiden; es bedarf weiterer Beweisaufnahme. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten und die Revision wird nicht zugelassen.