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Urteil

16 U 57/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verderblicher Ware können nach dem CISG sehr kurze Rügefristen gelten; eine telefonische Mängelrüge innerhalb von 24 Stunden ist ausreichend. • Liegt Mangelhaftigkeit fest und hat der Verkäufer der Verwertung zu den »bestmöglichen« Bedingungen zugestimmt, rechtfertigt das Ergebnis der Verwertung eine entsprechende Minderung oder den Wegfall des Kaufpreises. • Minderungsansprüche nach Art. 50 CISG und Schadensersatzansprüche nach Art. 45 Abs.1 Buchst. b i.V.m. Art. 74 CISG können nebeneinander bestehen und berechtigen zur wirksamen Aufrechnung gegen Kaufpreisforderungen.
Entscheidungsgründe
Minderung, rechtzeitige Rüge und Aufrechnung bei verderblicher Ware (CISG) • Bei verderblicher Ware können nach dem CISG sehr kurze Rügefristen gelten; eine telefonische Mängelrüge innerhalb von 24 Stunden ist ausreichend. • Liegt Mangelhaftigkeit fest und hat der Verkäufer der Verwertung zu den »bestmöglichen« Bedingungen zugestimmt, rechtfertigt das Ergebnis der Verwertung eine entsprechende Minderung oder den Wegfall des Kaufpreises. • Minderungsansprüche nach Art. 50 CISG und Schadensersatzansprüche nach Art. 45 Abs.1 Buchst. b i.V.m. Art. 74 CISG können nebeneinander bestehen und berechtigen zur wirksamen Aufrechnung gegen Kaufpreisforderungen. Die Klägerin, eine spanische AG, lieferte Ende Mai 2003 über fünf Sendungen insgesamt mehr als 100 Tonnen Kartoffeln an die Beklagte, eine deutsche GmbH. Für fünf Rechnungen über zusammen 14.740,91 € verlangt die Klägerin Zahlung; die Beklagte hält Abzüge wegen Mängeln und Gegenforderungen für berechtigt. Die Parteien stritten über das Vorliegen von Mängeln, die Rechtzeitigkeit der Rügen und die Höhe der Minderungen. Die Parteien wendeten das CISG an; Zeugen wurden zur Rechtzeitigkeit der Rügen gehört. Die Klägerin legte in der Berufungsinstanz eine korrigierte Abrechnung vor. Die Beklagte beruft sich auf Prüfprotokolle ihres Abnehmers, auf eingetretene Fracht- und Sortierkosten und rechnet auf. • Anwendbares Recht: Vorrangig CISG, subsidiär spanisches Recht nach Art. 28 Abs.2 BGB, weil keine Rechtswahl getroffen wurde und die Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten ansässig sind. • Mangelfeststellung: Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit der einzelnen Lieferungen durch Prüfprotokolle des Abnehmers und durch Zeugenaussagen substantiiert bewiesen; die Klägerin hat dies nur pauschal bestritten. • Rechtzeitigkeit der Rüge: Bei der verderblichen Ware ist eine 24-Stunden-Frist maßgeblich; die Beweisaufnahme ergab, dass die Beklagte die Mängel noch am Tag der Anlieferung telefonisch und i.d.R. tagsüber schriftlich gerügt hat, sodass ein Ausschluss des Minderungsrechts nach Art.39 CISG nicht eintritt. • Minderung und Umfang: Die Beklagte durfte gemäß Art.50 CISG den Kaufpreis mindern; die Minderungsquoten entsprechen den festgestellten Mindermengen und sind teilweise durch frühere Rechnungsstellungen der Klägerin bestätigt worden. • Wegfall des Kaufpreises bei Unverkäuflichkeit: Für die Lieferung zugrunde liegender Rechnung Nr.1450 war die Mangelquote so hoch, dass ein Verkauf nicht möglich war; die vorherige Zustimmung des Verkäufers zu einer Verwertung zu »bestmöglichen« Bedingungen umfasst auch den Fall der Unverkäuflichkeit und damit den Wegfall des Kaufpreises. • Schadensersatz und Aufrechnung: Die Beklagte hat aus mangelhaften Lieferungen entstandene Fracht- und Sortierkosten dargetan; diese Schadensersatzansprüche nach Art.74 CISG sind gegeben und konnten wirksam zur Aufrechnung gegen verbleibende Kaufpreisansprüche herangezogen werden. • Gesamtergebnis der Einzelrechnungen: Nach Minderung und Aufrechnung ergaben sich für alle fünf Rechnungen entweder kein noch offener Anspruch oder bereits gezahlte Restbeträge; die klägerischen Forderungen sind damit erloschen. Die Berufung der Beklagten war in der Sache erfolgreich: die Klage wird abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Klägerin aus den fünf streitgegenständlichen Lieferungen keine Zahlungsansprüche mehr zustehen. Die Beklagte durfte die Kaufpreise gemäß Art.50 CISG mindern; für eine Lieferung entfiel der Kaufpreis mangels Verwertbarkeit vollständig. Zudem konnte die Beklagte entstandene Fracht‑ und Sortierkosten als Schadensersatz nach Art.74 CISG aufrechnen, sodass die verbleibenden Forderungen entfallen bzw. bereits bezahlt sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.