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Urteil

5 U 22/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende funktionelle Befunderhebung vor prothetischer (irreversibler) Therapie stellt einen groben Behandlungsfehler dar. • Bei lückenhafter Dokumentation gilt die Vermutung, dass nicht dokumentierte Maßnahmen nicht getroffen wurden; dies geht zu Lasten des Behandlers. • Bei grobem Behandlungsfehler kommt es zu Beweiserleichterungen; für Sekundärschäden ist die volle Beweislastumkehr jedoch nicht stets gegeben, § 287 ZPO kommt zur Anwendung.
Entscheidungsgründe
Grober Behandlungsfehler durch fehlende funktionelle Diagnostik vor prothetischer Versorgung • Fehlende funktionelle Befunderhebung vor prothetischer (irreversibler) Therapie stellt einen groben Behandlungsfehler dar. • Bei lückenhafter Dokumentation gilt die Vermutung, dass nicht dokumentierte Maßnahmen nicht getroffen wurden; dies geht zu Lasten des Behandlers. • Bei grobem Behandlungsfehler kommt es zu Beweiserleichterungen; für Sekundärschäden ist die volle Beweislastumkehr jedoch nicht stets gegeben, § 287 ZPO kommt zur Anwendung. Die Klägerin suchte 1990/1991 den beklagten Zahnarzt auf. Nach initialer Schienentherapie führte der Beklagte im Januar 1991 eine umfangreiche prothetische Versorgung mit zahlreichen Kronen und Brückengliedern sowie eine Zahnextraktion durch. Die Klägerin behauptet, danach Beschwerden an Zunge und Kiefergelenk sowie eine Bissfehlstellung entwickelt zu haben, die auch durch Nachbehandlungen nicht behoben wurden. Sie begehrte Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz für Nachbehandlungen und sonstige Kosten. Der Beklagte bestreitet Behandlungsfehler und rügt Verjährung; er weist auf teilweise Dokumentationsmängel und frühere Behandler hin. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; der Beklagte legte Berufung ein, die nur teilweise Erfolg hatte. • Der Beklagte hat vor der endgültigen prothetischen Therapie keine hinreichende funktionelle Diagnostik der von der Klägerin geschilderten Kiefergelenksprobleme betrieben; dies ist als Behandlungsfehler zu werten. • Die Behandlungsdokumentation ist lückenhaft; nach der Beweislastregelung gilt die Vermutung, dass nicht dokumentierte Maßnahmen nicht vorgenommen wurden, was zu Lasten des Beklagten geht. • Das Fehlen einer funktionellen Befunderhebung vor einer irreversiblen restaurativen Therapie erfüllt die Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers, so dass der Klägerin Beweiserleichterungen zukommen. • Für die Frage der Kausalität gelten Beweiserleichterungen wegen des groben Fehlers, jedoch nicht in vollem Umfang für Sekundärschäden; für diese greift nicht automatisch die volle Beweislastumkehr, vielmehr ist § 287 ZPO anzuwenden. • Das Landgericht hat das Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € sachgerecht bemessen unter Berücksichtigung der lang andauernden Beschwerden und zahlreichen erfolglosen Nachbehandlungen. • Bei materiellen Schadenspositionen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Honorarrückforderung oder Erstattung der Nachbehandlungskosten verlangt wird; beides nebeneinander ist unzulässig. • Ein Teil der geltend gemachten Nachbehandlungskosten, Fahrt- und Kopierkosten sowie bestimmte orthopädische Behandlungen ist nach Prüfung der Gutachten und Rechnungen nicht hinreichend mit dem Behandlungsfehler verknüpft und daher nicht erstattungsfähig. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 15.000 € Schmerzensgeld sowie mehreren weiteren Teilbeträgen an materiellen Schäden verurteilt (insgesamt ausgestaltete Beträge: 592,13 €, 13.955,77 € und 5.924,37 € zzgl. Zinsen). Es wurde festgestellt, dass der Beklagte künftige materielle und immaterielle Schäden aus der Behandlung 1990–1991 zu ersetzen hat, soweit keine Drittübernahme besteht. Die Berufung des Beklagten hatte nur geringen Erfolg, da ein grober Behandlungsfehler wegen fehlender funktioneller Diagnostik vor prothetischer Therapie feststand; daraus ergaben sich Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin, allerdings sind einzelne geltend gemachte Kostenpositionen mangels zureichendem ursächlichem Zusammenhang oder wegen Überschneidung mit Honorarforderungen nicht zu ersetzen.