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Urteil

19 U 65/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Forderungen aus Lieferung beweglicher Sachen begründet Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, hier Aachen, wenn Lieferung nach B erfolgte. • Leistungen, die als Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder sonstige Dienstleistungen zu qualifizieren sind, begründen nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO den Gerichtsstand des Ortes, an dem die vertragscharakteristische Leistung erbracht worden ist. • Die bloße Nutzung einer Anschrift oder Nennung als Ansprechpartner reicht nicht für die Annahme einer Niederlassung i.S.v. § 269 BGB/Art.5 Nr.5 EuGVVO; hierfür sind tatsächliche Geschäftstätigkeit und Verwaltung vor Ort nachzuweisen. • Ein Rechtsschein über eine Niederlassung begründet nur Schutz für denjenigen, der darauf vertraut hat; nahestehende Personen wie Geschäftspartner oder Angehörige können sich regelmäßig nicht hierauf berufen.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO bei Lieferungs- und Dienstleistungsansprüchen • Bei Forderungen aus Lieferung beweglicher Sachen begründet Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, hier Aachen, wenn Lieferung nach B erfolgte. • Leistungen, die als Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder sonstige Dienstleistungen zu qualifizieren sind, begründen nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO den Gerichtsstand des Ortes, an dem die vertragscharakteristische Leistung erbracht worden ist. • Die bloße Nutzung einer Anschrift oder Nennung als Ansprechpartner reicht nicht für die Annahme einer Niederlassung i.S.v. § 269 BGB/Art.5 Nr.5 EuGVVO; hierfür sind tatsächliche Geschäftstätigkeit und Verwaltung vor Ort nachzuweisen. • Ein Rechtsschein über eine Niederlassung begründet nur Schutz für denjenigen, der darauf vertraut hat; nahestehende Personen wie Geschäftspartner oder Angehörige können sich regelmäßig nicht hierauf berufen. Der Kläger forderte vom Beklagten Zahlungen in Höhe von insgesamt 43.260,68 € für Tätigkeiten und Hardwarelieferungen aus zwei gemeinsam bearbeiteten Projekten (Fa. M & T in B; Gesellschaft Q und N-GmbH in N) aus den Jahren 2000–2002. Er behauptete eine stille Gesellschaft mit hälftiger Gewinnbeteiligung; der Beklagte widersprach und behauptete stattdessen ein Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis gegen monatliche Vergütung und zahlte bereits Beträge an den Kläger. Der Kläger behauptete außerdem, der Beklagte habe eine Niederlassung bzw. Geschäftssitz in X (Anschrift P-Straße 30) unterhalten; der Beklagte bestritt dies und führte an, seine Geschäfte von Belgien aus betrieben zu haben. Das Landgericht Aachen wies die Klage als unzulässig ab, weil es seine internationale Zuständigkeit verneinte. Der Kläger legte Berufung ein; das OLG überprüfte insbesondere die Anwendbarkeit von Art.5 EuGVVO auf die unterschiedlichen Forderungen. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt und begründet; im Hauptantrag überwiegend erfolgreich (§ 538 Abs.2 Nr.3 ZPO). • Für die Rechnung über Hardwarelieferung (2.166,56 €) ist Art.5 Nr.1 b EuGVVO einschlägig, weil es sich um den Verkauf beweglicher Sachen handelt; Erfüllungsort war B, damit ist Aachen international zuständig. • Für die weiteren Ansprüche aus Tätigkeiten für Fa. M & T (28.459,43 € und 344,02 €) sind die Leistungen als Dienstleistungen i.S.d. Art.5 Nr.1 b EuGVVO zu qualifizieren (Werk-, Werklieferungs- oder Geschäftsbesorgungsverträge), sodass Aachen ebenfalls international zuständig ist. • Die Parteivorträge sprechen eher für ein partiarisches Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis als für eine stille Gesellschaft; steuerliche Deklaration des Klägers als Gewerbebetrieb und Art der geltend gemachten Ansprüche stützen diese Einordnung. • Für das Projekt in N (12.290,67 €) hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass der Erfüllungsort im Bezirk des Landgerichts Aachen lag; vielmehr ergaben die Umstände, dass die Tätigkeiten überwiegend in N erbracht wurden, sodass Aachen insoweit nicht international zuständig ist. • Die Annahme einer Niederlassung des Beklagten in X scheitert am fehlenden Nachweis tatsächlicher Geschäftstätigkeit und Verwaltung an der Adresse; die bloße Nutzung der Anschrift oder Nennung als Ansprechpartner reicht nicht aus (§ 269 BGB/Art.5 Nr.5 EuGVVO). • Ein Vertrauensschutz durch einen gesetzten Rechtsschein kommt nicht zugunsten des Klägers in Betracht, weil dieser als Bruder und Geschäftspartner nicht schutzwürdig auf einen solchen Schein vertraute. Die Berufung des Klägers wird insoweit überwiegend stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.01.2006 wird teilweise aufgehoben und die Sache bezüglich der Forderungen aus dem M & T-Geschäft (einschließlich Hardwarelieferung) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, da für diese Forderungen internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen nach Art.5 Nr.1 b EuGVVO gegeben ist. Die weitergehenden Forderungen im Zusammenhang mit dem N-Projekt bleiben hingegen ohne Erfolg, weil das OLG für diese keinen internationalen Gerichtsstand in Aachen feststellen kann. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren ist an die erstinstanzliche Kammer zu treffen.