Urteil
13 U 141/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
• Eine wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtige Treuhandvollmacht wirkt nicht automatisch zur Nichtigerklärung der von dem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensverträge, wenn die Bank gutgläubig auf eine Ausfertigung der Vollmacht vertrauen durfte (§§171,172 BGB).
• Der Darlehensnehmer ist gemäß §242 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Treuhandvollmacht zu berufen, wenn er sich durch den Darlehensvertrag selbst zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet hat.
• Eine kreditgebende Bank hat nur unter engen Voraussetzungen eigene Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer; bloße Kenntnis von Innenprovisionen reicht nicht ohne weiteres aus (§§4,6 VerbrKrG, §9 VerbrKrG nicht anwendbar).
• Einwendungsdurchgriff nach §9 Abs.3 VerbrKrG scheidet aus, wenn es sich um Realkreditverträge handelt (§3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung trotz nichtiger Treuhandvollmacht; Gutglaubensschutz der Bank • Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Eine wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtige Treuhandvollmacht wirkt nicht automatisch zur Nichtigerklärung der von dem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensverträge, wenn die Bank gutgläubig auf eine Ausfertigung der Vollmacht vertrauen durfte (§§171,172 BGB). • Der Darlehensnehmer ist gemäß §242 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Treuhandvollmacht zu berufen, wenn er sich durch den Darlehensvertrag selbst zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet hat. • Eine kreditgebende Bank hat nur unter engen Voraussetzungen eigene Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer; bloße Kenntnis von Innenprovisionen reicht nicht ohne weiteres aus (§§4,6 VerbrKrG, §9 VerbrKrG nicht anwendbar). • Einwendungsdurchgriff nach §9 Abs.3 VerbrKrG scheidet aus, wenn es sich um Realkreditverträge handelt (§3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG). Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben 1993 eine Eigentumswohnung über ein Bauträgermodell; eine Treuhänderin (D.) schloss in deren Namen notariell u. a. Darlehens- und Kaufverträge ab. Die Treuhandvollmacht war nicht mit der erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vereinbar und damit nichtig. Die Rechtsnachfolgerin der finanzierenden Bank (Beklagte) hatte jedoch vor Vertragsschluss offenbar eine Ausfertigung des notariellen Angebots/Vollmacht erhalten. Die Beklagte kündigte 2000 das Darlehen und forderte die Rückzahlung; die Klägerin erklärte Widerruf nach HWiG und machte Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die nun vom OLG Köln zurückgewiesen wurde. • Nichtigkeit Treuhandvollmacht: Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit D. ist nach Art.1 §1 RBerG i.V.m. §134 BGB nichtig, sodass die in dessen Rahmen erteilten Vollmachten unwirksam sind. • Gutglaubensschutz/Vertretung (§§171,172 BGB): Die Darlehensverträge sind der Klägerin gemäß §172 Abs.1 BGB entgegenzuhalten, weil der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung des notariellen Angebots/Vollmacht vorlag; Originalvorlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist ausreichend. • Hemmung durch Treu und Glauben (§242 BGB): Die Klägerin kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärungen berufen, da sie sich durch Ziff.10 des Darlehensvertrags zur Unterwerfung verpflichtet und damit widersprüchlich handelt. • Keine Kenntnis der Bank von Unwirksamkeit: Es liegt kein greifbarer Anhalt dafür vor, dass die Beklagte positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte; die Praxis solcher Modelle in den 90er Jahren machte Misstrauen nicht erforderlich. • Aufklärungspflichten der Bank begrenzt: Nach ständiger Rechtsprechung bestehen Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank über das finanzierte Geschäft nur unter engen Voraussetzungen; das Vorliegen einer verdeckten Innenprovision allein begründet diese Pflicht nicht, es sei denn, es bestünde ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. • Keine Anwendung von §9 Abs.3 VerbrKrG/Einwendungsdurchgriff: Realkreditfälle sind vom Anwendungsbereich des §9 Abs.3 VerbrKrG ausgenommen (§3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG); ein aus §242 BGB abgelehneter Einwendungsdurchgriff scheidet aus. • Aufrechnung/Bereicherung: Etwaige Bereicherungsansprüche der Klägerin betreffen nur Zahlungen bis zum Zeitpunkt, bevor der Bank eine Ausfertigung der Vollmacht vorlag; die Beklagte hat aber selbstgegenüber Bereicherungsansprüche, sodass die Sicherungswirkung der Grundschuld nicht entfallen ist. • Haustürwiderrufsgesetz nicht anwendbar: Die Voraussetzungen des HWiG sind nicht erfüllt; die Vollmacht war notariell beurkundet, so dass §1 HWiG keine Anwendung findet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage in allen geltend gemachten Punkten zu Recht abgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus den bezeichneten notariellen Urkunden ist zulässig, weil die Darlehensverträge der Klägerin nach Rechtsscheinsgrundsätzen entgegenzuhalten sind und sie sich gemäß §242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit der Treuhandvollmacht berufen kann. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehen nicht in dem geltend gemachten Umfang; ein Einwendungsdurchgriff nach §9 Abs.3 VerbrKrG kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.