OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 207/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Eine Verrechnung einer Zahlung der Hauptschuldnerin zugunsten der nicht titulierten Forderung des Bürgen begründet keine nachvertragliche Pflichtverletzung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen. • Ein Bürge kann gegenüber dem Gläubiger keine weitergehenden Schutzpflichten herleiten; der Bürge kann bei Geltendmachung der Bürgschaft die Einreden des Hauptschuldners gemäß § 768 Abs.1 Satz 1 BGB geltend machen. • Schadensersatzpflicht scheidet aus, wenn der geltend gemachte Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Schuldners eingetreten wäre; der Schädiger trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast. • Die pfändungsweise Sicherung von Herausgabe- und Ersatzansprüchen der Hauptschuldnerin war zumindest im Umfang des titulierten Anspruchs zulässig und stellt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Bürgen dar.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Gläubigers gegenüber Bürgen für Verrechnungs- und Pfändungshandeln • Eine Verrechnung einer Zahlung der Hauptschuldnerin zugunsten der nicht titulierten Forderung des Bürgen begründet keine nachvertragliche Pflichtverletzung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen. • Ein Bürge kann gegenüber dem Gläubiger keine weitergehenden Schutzpflichten herleiten; der Bürge kann bei Geltendmachung der Bürgschaft die Einreden des Hauptschuldners gemäß § 768 Abs.1 Satz 1 BGB geltend machen. • Schadensersatzpflicht scheidet aus, wenn der geltend gemachte Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Schuldners eingetreten wäre; der Schädiger trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast. • Die pfändungsweise Sicherung von Herausgabe- und Ersatzansprüchen der Hauptschuldnerin war zumindest im Umfang des titulierten Anspruchs zulässig und stellt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Bürgen dar. Die Klägerin (fusionierte Raiffeisenbank) forderte von dem Beklagten Rückzahlung eines Darlehens über 62.719,15 €. Der Beklagte war wegen eines weiteren Darlehens seiner Ehefrau als Bürge gebunden. Die Ehefrau zahlte am 27.10.1997 190.958,39 DM an die Klägerin; die Klägerin verrechnete diesen Betrag vorrangig auf die nicht titulierte Forderung des Beklagten. Die Klägerin erwirkte daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Ehefrau, der auch Herausgabeansprüche auf Grundschuldbriefe betraf. Aufgrund von Grundbucheintragungen und Übertragungen konnte der Beklagte bestimmte Grundstücke nicht lastenfrei veräußern. Der Beklagte machte Schadensersatzansprüche geltend wegen einer angeblichen jahrelangen Blockade der Herausgabe der Grundschuldbriefe und minderen Verkaufserlösen sowie Zinskosten. Das Landgericht gab der Klage der Klägerin weitgehend statt; der Beklagte berief sich in der Berufung auf rechtswidriges Verhalten und vorsätzliche Schädigung durch die Klägerin. • Die Berufung ist unbegründet und das Landgericht hat zu Recht die Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen abgewiesen. • Keine positive Vertragsverletzung gegenüber dem Bürgen: Die Verrechnung der Zahlung der Ehefrau zugunsten der nicht titulierten Forderung des Beklagten stellt keine nachvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten dar; wirtschaftliche oder rechtliche Benachteiligung des Bürgen ist nicht gegeben. Relevante Norm: § 768 Abs.1 Satz 1 BGB (Einreden des Hauptschuldners gegenüber dem Bürgen). • Alternativverhalten: Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit würde der Beklagte keinen Ersatz erhalten, weil der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten der Klägerin eingetreten wäre. Der Beklagte trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden nur durch das rechtswidrige Verhalten entstanden wäre. • Pfändung von Herausgabeansprüchen war zulässig: Die Klägerin durfte im Rahmen der Vollstreckung auf die von der Ehefrau verfolgten Herausgabe- und Ersatzansprüche zugreifen, da die Ehefrau in erster Linie die Ansprüche für sich verfolgte; eine vorsorgliche Pfändung war jedenfalls teilweise gerechtfertigt. • Kausalität entfällt: Selbst eine Beschränkung des Pfändungszugriffs auf das bestrangige Recht hätte den vom Beklagten geltend gemachten Schaden nicht verhindert, weil das Baugelände weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet geblieben wäre. • Prozessrechtlich: Keine Zulassung der Revision, Berufung zurückgewiesen; Kostenentscheidung und Vollstreckungsvorbehalt gemäß §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. • Wesentliche Normen und Erwägungen: § 768 Abs.1 Satz 1 BGB, § 1173 BGB (Übertragung von Gesamtgrundschulden), Erwägung zum rechtmäßigen Alternativverhalten im Schadensersatzrecht sowie Grundsätze zur Haftung des Gläubigers gegenüber Bürgen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin obsiegt mit der Forderung über 62.719,15 €. Es besteht keine Haftung der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen der vorgenommenen Verrechnung und der pfändungsweisen Sicherung von Herausgabeansprüchen. Selbst bei unterstelltem rechtswidrigem Verhalten wäre der geltend gemachte Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Klägerin angefallen, sodass es an der erforderlichen Kausalität fehlt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen.