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Beschluss

20 WF 132/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Regelstreitwert für Umgangssachen gilt auch bei mehreren Kindern, eine Erhöhung erfordert besondere Umstände wie erhöhten Arbeitsaufwand oder überdurchschnittliche Bedeutung. • Für einstweilige Anordnungen ist trotz Wegfalls der Gerichtsgebühr die Festsetzung eines Streitwerts zur Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung angemessen. • Sind mehrere einstweilige Anordnungen in selbstständigen Verfahren ergangen, sind die jeweiligen Gegenstandswerte zu addieren; innerhalb eines einheitlichen Verfahrens mit mehreren Zeiträumen ist keine gesonderte Addition vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung in Umgangs- und einstweiligen Anordnungsverfahren • Der Regelstreitwert für Umgangssachen gilt auch bei mehreren Kindern, eine Erhöhung erfordert besondere Umstände wie erhöhten Arbeitsaufwand oder überdurchschnittliche Bedeutung. • Für einstweilige Anordnungen ist trotz Wegfalls der Gerichtsgebühr die Festsetzung eines Streitwerts zur Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung angemessen. • Sind mehrere einstweilige Anordnungen in selbstständigen Verfahren ergangen, sind die jeweiligen Gegenstandswerte zu addieren; innerhalb eines einheitlichen Verfahrens mit mehreren Zeiträumen ist keine gesonderte Addition vorzunehmen. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Regelung des Umgangs mit zwei Kindern. Das Amtsgericht setzte für die Hauptsache einen Streitwert von 3.000 EUR und für einstweilige Anordnungen jeweils 500 EUR fest. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten rügte die Streitwertfestsetzung, insbesondere hinsichtlich der Anrechnung mehrerer einstweiliger Anordnungsverfahren und einer möglichen Erhöhung wegen der Zahl der Kinder. Im Verfahren war kein Sachverständigengutachten erforderlich und die Interessen der Kinder waren im Wesentlichen gleich gelagert. Über mehrere Anträge auf einstweilige Anordnung wurde teils durch getrennte Entscheidungen und teils in einem einheitlichen Verfahren entschieden. • Die Beschwerde ist teilweise begründet; die Festsetzung für die Hauptsache mit 3.000 EUR entspricht dem Regelwert nach §§ 94 Abs.1 Nr.4, 94 Abs.2, 30 Abs.2 KostO, weil keine besonderen Umstände für eine Erhöhung vorliegen. • Die bloß streitige Durchführung und gegenüberliegende Anträge stellen keinen besonderen Umstand dar; die Mehrzahl der Kinder rechtfertigt eine Erhöhung nur bei erhöhtem Aufwand oder besonderer Bedeutung. • Für einstweilige Anordnungen sind Streitwerte zu bestimmen, da sie für die Rechtsanwaltsvergütung nach § 32 Abs.1 RVG maßgeblich sind, auch wenn nach § 91 Satz 2 KostO keine Gerichtsgebühren erhoben werden. • Der Ansatz von 500 EUR je einstweiliger Anordnung ist grundsätzlich zutreffend (vgl. § 24 Satz 1 RVG), jedoch ist dieser Wert zu verdoppeln nach § 18 Nr.1 b Halbs.3,4 RVG, weil über zwei gesonderte Anträge in je gesonderten Beschlüssen entschieden wurde; die Gegenstandswerte selbstständiger Verfahren sind zu addieren. • Die Auffassung, es lägen drei selbstständige einstweilige Anordnungsverfahren vor, wird verworfen, weil in einem Fall ein einheitliches Verfahren mit abschließender Anordnung vorlag; unterschiedliche Zeiträume innerhalb dieses Verfahrens begründen keine selbstständigen Verfahren. • Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs.3 KostO). Die Beschwerde des Beklagtenvertreters war nur teilweise erfolgreich. Der Streitwert für die Hauptsache wurde bestätigt mit 3.000 EUR, da keine besonderen Umstände eine Erhöhung rechtfertigen. Für die einstweiligen Anordnungen wurde der Streitwert insgesamt auf 1.000 EUR festgesetzt, weil zwei gesonderte Anträge jeweils mit eigenen Beschlüssen zu berücksichtigen und die Gegenstandswerte zu addieren sind. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.