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Urteil

12 U 89/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Startgutschriftenregelung der VBL, die für rentenferne Pflichtversicherte auf § 18 Abs. 2 BetrAVG verweist, ist für das Versicherungsverhältnis unwirksam, soweit sie den erdienten Besitzstand nicht sichert. • Die Satzungsbestimmungen zur Ermittlung der Startgutschriften verstoßen gegen Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsätze, weil sie erhebliche Nachteile für einen großen Teil der rentenfernen Versicherten bewirken, ohne hinreichend gerechtfertigt oder erforderlich zu sein. • Die Startgutschrift, die auf diesen unwirksamen Satzungsbestimmungen beruht, ist unverbindlich; eine ergänzende gerichtliche Auslegung zur Herbeiführung der vom Landgericht angenommenen Mindestgarantien kommt nicht in Betracht. • Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung der für rentennahe Versicherten geltenden Sonderregelung (§ 79 Abs. 2 S.4 VBLS n.F.) besteht nicht, weil die dortigen Voraussetzungen am Stichtag nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Startgutschriften bei Systemumstellung wegen Verletzung von Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung • Die Startgutschriftenregelung der VBL, die für rentenferne Pflichtversicherte auf § 18 Abs. 2 BetrAVG verweist, ist für das Versicherungsverhältnis unwirksam, soweit sie den erdienten Besitzstand nicht sichert. • Die Satzungsbestimmungen zur Ermittlung der Startgutschriften verstoßen gegen Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsätze, weil sie erhebliche Nachteile für einen großen Teil der rentenfernen Versicherten bewirken, ohne hinreichend gerechtfertigt oder erforderlich zu sein. • Die Startgutschrift, die auf diesen unwirksamen Satzungsbestimmungen beruht, ist unverbindlich; eine ergänzende gerichtliche Auslegung zur Herbeiführung der vom Landgericht angenommenen Mindestgarantien kommt nicht in Betracht. • Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung der für rentennahe Versicherten geltenden Sonderregelung (§ 79 Abs. 2 S.4 VBLS n.F.) besteht nicht, weil die dortigen Voraussetzungen am Stichtag nicht vorlagen. Die VBL stellte ihr Zusatzversorgungssystem zum 01.01.2002 von einem dynamischen Gesamtversorgungssystem auf ein punktebasiertes Beitrags-/Punktemodell um. Zur Übertragung bereits erworbener Anwartschaften legte die VBL Startgutschriften nach neuer Satzung fest, für rentenferne Jahrgänge durch Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der 1948 geborene Kläger erhielt für den Stichtag 31.12.2001 eine Startgutschrift, die er für zu gering hielt; er ist schwerbehindert und rügte insbesondere die Verweisung auf das Näherungsverfahren zur Bewertung der gesetzlichen Rente. Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht und sprach Mindestgarantien zu; beide Parteien zogen in Berufung. Das OLG prüfte die Satzungs- und Tarifregelungen, die Herausbildung des Besitzstandes und die Berechnungsmethoden sowie die Rechtfertigungsgründe der Tarifparteien. • Maßstab: Satzungsbestimmungen unterliegen der Kontrolle nach dem für Tarifverträge geltenden Prüfungsrecht; Tarifautonomie besteht, ist aber an Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlungsgebot gebunden. • Geschützter Bestand: Versicherte haben eine durch Eigentum und Vertrauensschutz geschützte Anwartschaft; zum geschützten Besitzstand gehört jedenfalls der bis zum Stichtag erdiente Teilbetrag sowie der zeitanteilige Teil etwaiger bis zum Eintritt des Versicherungsfalls entstehender Wertzuwächse. • Eingriff: Die Übergangsregelungen (§§ 78,79 VBLS i.V.m. ATV) greifen in die erdienten Anwartschaften der rentenfernen Versicherten ein, weil mehrere Berechnungsfaktoren (Näherungsverfahren, Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten, Bemessungsgrundlagen zum Stichtag, reduzierte Anteilssätze, Ausschluss von Mindestleistungen, Lohnsteuerklasse) zu erheblich geringeren Werten führen können. • Gegenwärtigkeit und Umfang: Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein erheblicher Teil der rund 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten nachteilig betroffen ist; in vielen Fällen erreichen Startgutschriften nicht einmal den erdienten Teilbetrag. • Rechtfertigung/Verhältnismäßigkeit: Die Beklagte und die Tarifpartner haben die Eingriffe nicht hinreichend gerechtfertigt; erforderliche Prüfungen und konkrete Abwägungen der wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung alternativer, weniger eingriffsintensiver Maßnahmen wurden nicht vorgenommen. • Näherungsverfahren: Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente ist ungeeignet und unverhältnismäßig, weil sie vielfach zu erheblichen Abweichungen gegenüber individuellen Rentenauskünften führt und die Betroffenen keine praktikable Möglichkeit zur Individualprüfung erhielten. • Gleichbehandlung: Die Regelung führt zu unzulässigen Ungleichbehandlungen gegenüber rentennahen Versicherten und innerhalb der rentenfernen Gruppe; quantitative und qualitative Unterschiede wurden nicht sachgerecht begründet. • Rechtsfolge: Mangels Rechtfertigung sind die einschlägigen Satzungsbestimmungen unwirksam und die darauf beruhende Startgutschrift unverbindlich; eine ergänzende gerichtliche Auslegung, die die Satzung für den Kläger verbindlich verbessern würde, ist nicht zulässig. • Sonderregelung für Schwerbehinderte: Die Stichtagsbedingung des § 79 Abs.2 S.4 VBLS n.F. ist restriktiv auszulegen; die Voraussetzungen waren am 31.12.2001 nicht erfüllt, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Anwendung der rentennahen Berechnungsregeln hat. • Prozessfolge: Die weitergehenden Klageanträge sind abgewiesen, weil gerichtliche Festlegungen auf konkrete Berechnungsmodi oder Werte die Tarifautonomie unangemessen beeinträchtigen. Der Senat hat die Berufungen teilweise stattgegeben: Es wurde festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft des Klägers nicht verbindlich festlegt, weil die zugrundeliegenden Satzungsregelungen unwirksam sind. Die weitergehenden Anträge des Klägers wurden abgewiesen; insbesondere besteht kein Anspruch des Klägers auf Berechnung nach den für rentennahe Versicherten geltenden Sonderregeln, weil die Voraussetzungen am Stichtag nicht vorlagen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben und Revision zugelassen. Insgesamt bedeutet das Ergebnis, dass die konkrete Startgutschrift des Klägers nicht bindend ist und die Tarifpartner bzw. die Beklagte Gelegenheit erhalten müssen, die Übergangsregelungen unter Beachtung des höherrangigen Rechts neu zu ordnen; ein unmittelbarer Anspruch auf einen bestimmten höheren Anwartschaftswert wurde nicht festgestellt.