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Beschluss

2 Ws 484/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Sicherungs- oder Unterbringungsanordnung wird verworfen, wenn eine negative Prognose zur Gefahr weiterer Straftaten tragfähig begründet ist. • Eine Erkrankung des Beschuldigten steht einer negativen Prognose nicht zwingend entgegen, wenn die Lebenserwartung allenfalls im Vergleich zu Gesunden geringer, nicht aber so eingeschränkt ist, dass Vollstreckung einer mehrjährigen Haft ausscheidet. • Bei Betäubungsmitteldelikten kann deliktsspezifisch Identifizierungsmaterial am Tatort verbleiben, so dass auch künftig durch Sicherstellung von Körperspuren DNA-Analysen zur Überführung geeignet sein können.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Beschwerde wegen tragfähiger negativer Prognose (2 Ws 484/06) • Die Beschwerde gegen eine Sicherungs- oder Unterbringungsanordnung wird verworfen, wenn eine negative Prognose zur Gefahr weiterer Straftaten tragfähig begründet ist. • Eine Erkrankung des Beschuldigten steht einer negativen Prognose nicht zwingend entgegen, wenn die Lebenserwartung allenfalls im Vergleich zu Gesunden geringer, nicht aber so eingeschränkt ist, dass Vollstreckung einer mehrjährigen Haft ausscheidet. • Bei Betäubungsmitteldelikten kann deliktsspezifisch Identifizierungsmaterial am Tatort verbleiben, so dass auch künftig durch Sicherstellung von Körperspuren DNA-Analysen zur Überführung geeignet sein können. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen angefochtenen Beschluss, mit dem eine negative Prognose hinsichtlich künftiger Straftaten angenommen wurde. Er berief sich auf seine Erkrankung und auf die aus seiner Sicht eingeschränkte Lebenserwartung, die Vollstreckung einer mehrjährigen Haft unrealistisch erscheinen lasse. Das erstinstanzliche Urteil gegen ihn war noch nicht rechtskräftig, sodass eine mehrjährige Freiheitsstrafe bislang nicht feststand. Die Generalstaatsanwaltschaft gab eine Stellungnahme zugunsten der Ablehnung der Beschwerde ab. Das Landgericht hatte die Krankheitsbefunde so gewertet, dass nur eine im Vergleich zu Gesunden geringere Lebenserwartung vorliegt, nicht aber eine so geringe, dass Vollstreckung ausscheidet. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass Betäubungsmitteldelikte deliktsspezifisch zu verwertbaren Spuren führen können. • Der Senat schließt sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an und hält die Annahme einer negativen Prognose für zutreffend und ausreichend begründet. • Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Angaben zur Lebenserwartung sind spekulativ und rechtfertigen keine andere Prognose; das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, daher steht die Verbüßung einer mehrjährigen Haft noch nicht fest. • Das Landgericht hat nicht eine generell geringe Lebenserwartung, sondern eine gegenüber Gesunden geringere Lebenserwartung aufgrund der Erkrankung festgestellt; dies begründet nicht das Entfallen der negativen Prognose. • Die Anordnung ist nicht unverhältnismäßig: Bei Betäubungsmitteldelikten kann der Täter deliktsspezifisch Identifizierungsmaterial am Tatort hinterlassen, sodass bei künftigen Straftaten mit verwertbaren Körperspuren und damit einer erfolgreichen DNA-Analyse gerechnet werden kann. • Mangels eines die Prognose erschütternden Vorbringens des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die Beschwerde stattzugeben. Der Senat bestätigt die vorinstanzliche Bewertung und die daraus folgende Maßnahme. Die Beschwerde wird verworfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Der Senat hält die angenommene negative Prognose für tragfähig, weil die Hinweise auf eine verringerte, aber nicht derart eingeschränkte Lebenserwartung spekulativ sind und das Risiko künftiger Straftaten, insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten durch deliktsspezifische Spuren, begründet bleibt. Eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme ist nicht dargetan worden, sodass kein Grund für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses besteht.