Beschluss
16 Wx 207/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorübergehender zwangsweiser Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik begründet nicht ohne Weiteres den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG.
• Die Qualifikation einer Klinik als Heim nach § 5 Abs. 3 VBVG berührt nicht automatisch die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Aufenthalt nur vorübergehend und zwecks medizinischer Behandlung erfolgt.
• Allein das Ablaufen einer dreimonatigen Frist nach § 1 Abs. 4 HeimG begründet nicht zwingend einen gewöhnlichen Aufenthalt; die Gesamtumstände sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Vorübergehende Klinikeinweisung begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des VBVG • Ein vorübergehender zwangsweiser Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik begründet nicht ohne Weiteres den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG. • Die Qualifikation einer Klinik als Heim nach § 5 Abs. 3 VBVG berührt nicht automatisch die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Aufenthalt nur vorübergehend und zwecks medizinischer Behandlung erfolgt. • Allein das Ablaufen einer dreimonatigen Frist nach § 1 Abs. 4 HeimG begründet nicht zwingend einen gewöhnlichen Aufenthalt; die Gesamtumstände sind maßgeblich. Der Betroffene stand seit Oktober 2005 unter Betreuung; der Berufsbetreuer beantragte Vergütungsfestsetzung für Zeiträume im Herbst 2005 bis Frühjahr 2006. Der Betroffene war aufgrund gerichtlicher Unterbringungsanordnungen und vorläufiger Maßnahmen mehrfach in psychiatrischen Kliniken (Universitätsklinik B, später Rheinische Kliniken C) stationär untergebracht; eine nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung war noch nicht rechtskräftig. Der Berufsbetreuer setzte seine Vergütung unter Zugrundelegung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Wohnung an. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, die den gewöhnlichen Aufenthalt verneint hatte. Das OLG prüfte insbesondere, ob die Klinikaufenthalte als Heimaufenthalt und als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des VBVG zu qualifizieren sind. • Die Klinik ist zwar als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG einzuordnen, doch reicht dies nicht automatisch zur Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG. • Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt; eine vorübergehende zwangsweise Unterbringung verändert diesen Mittelpunkt nicht. • Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken zur medizinischen Heilbehandlung sind regelmäßig kurz und absehbar, daher liegt hier kein dauerhafter Ortswechsel vor; im vorliegenden Fall war der Aufenthalt unter drei Monaten. • Auch für den Zeitraum in den Rheinischen Kliniken C besteht wegen der vorläufigen Natur der Unterbringung (§ 126a StPO) und fehlender Rechtskraft der § 63 StGB-Anordnung kein gewöhnlicher Aufenthalt. • Die Dreimonatsfrist des § 1 Abs. 4 HeimG allein genügt nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts; maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. • Die vom Berufsbetreuer gewählte Berechnungsweise der Vergütung wurde im Verfahren nicht angegriffen und weist keine Rechtsfehler auf. Die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass trotz Heimeigenschaft der Kliniken kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des VBVG vorliegt, weil die Klinikaufenthalte vorübergehend und zwangsweise waren und der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Betroffenen dadurch nicht verlagert wurde. Die vorläufige Unterbringung nach § 126a StPO und die noch nicht rechtskräftige Anordnung nach § 63 StGB verhindern eine andere Bewertung. Die Berechnung der Vergütung bleibt unbeanstandet. Die Entscheidung ist kostenfrei.