Urteil
9 U 209/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsmakler hat einen Provisionsanspruch nach § 652 Abs.1 BGB für verdiente Prämienraten, auch wenn der Versicherer später mit dem Versicherungsnehmer einen Vergleich über Prämienrückzahlung schließt.
• Der Schicksalsteilungsgrundsatz (Provisionsanspruch teilt das Schicksal des Prämienanspruchs) kann durch treuwidriges Verhalten des Versicherers gegenüber dem Makler nach § 162 Abs.2 BGB ausgeschlossen werden.
• Die rückwirkende Vereinbarung einer Vertragsbeendigung und Prämienrückzahlung kann wirtschaftlich eine einseitige Schadensersatzzahlung darstellen; zieht der Versicherer daraus einen Vorteil zu Lasten des Maklers, ist die Berufung auf den Bedingungseintritt unzulässig.
• Eine Kündigung wegen Gefahrerhöhung nach § 27 VVG kann ausgeschlossen sein, wenn nach Zweck und Inhalt des Vertrages die relevante Risikoerhöhung als mitversichert anzusehen ist (§ 29 Satz 2 VVG).
• Bei bestätigendem Verhalten des Versicherers vor Ausspruch der Kündigung kann die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig und damit unwirksam sein.
Entscheidungsgründe
Provisionsschutz des Maklers bei treuwidriger Herbeiführung des Wegfalls des Prämienanspruchs • Ein Versicherungsmakler hat einen Provisionsanspruch nach § 652 Abs.1 BGB für verdiente Prämienraten, auch wenn der Versicherer später mit dem Versicherungsnehmer einen Vergleich über Prämienrückzahlung schließt. • Der Schicksalsteilungsgrundsatz (Provisionsanspruch teilt das Schicksal des Prämienanspruchs) kann durch treuwidriges Verhalten des Versicherers gegenüber dem Makler nach § 162 Abs.2 BGB ausgeschlossen werden. • Die rückwirkende Vereinbarung einer Vertragsbeendigung und Prämienrückzahlung kann wirtschaftlich eine einseitige Schadensersatzzahlung darstellen; zieht der Versicherer daraus einen Vorteil zu Lasten des Maklers, ist die Berufung auf den Bedingungseintritt unzulässig. • Eine Kündigung wegen Gefahrerhöhung nach § 27 VVG kann ausgeschlossen sein, wenn nach Zweck und Inhalt des Vertrages die relevante Risikoerhöhung als mitversichert anzusehen ist (§ 29 Satz 2 VVG). • Bei bestätigendem Verhalten des Versicherers vor Ausspruch der Kündigung kann die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig und damit unwirksam sein. Die Klägerin ist seit Jahrzehnten als Versicherungsmaklerin für den Weltfußballverband G tätig und vermittelte eine Ausfallversicherung für die Fußballweltmeisterschaft 2002. Die Beklagte (Rechtsnachfolgerin der B-Versicherung) kündigte nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 die zugrundeliegenden Versicherungsverträge zum 11.11.2001. G zahlte die letzte Prämienrate im Januar 2002 und klagte gegen die Beklagte; die Parteien schlossen später vor dem OLG Köln einen Vergleich, der die Vertragsbeendigung zum 11.11.2001 und umfangreiche Rückzahlungen/Leistungszahlungen regelte. Die Klägerin verlangt daraufhin die Provision für die letzte Prämienrate und macht geltend, die Kündigung bzw. der Vergleich hätten ihren Courtageanspruch nicht beseitigen können; alternativ mache die Beklagte sich wegen treuwidrigen Handelns schadensersatzpflichtig. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Köln gab der Berufung der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Provision nebst Zinsen. • Provisionsanspruch der Klägerin besteht nach § 652 Abs.1 BGB für die verdiente fünfte Prämienrate; die Rate wurde von G an die Beklagte gezahlt. • Der Schicksalsteilungsgrundsatz war zwar vereinbart, doch selbst bei Unterstellung seines Eingreifens ist die Berufung der Beklagten auf den Wegfall des Provisionsanspruchs nach § 158 Abs.2 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens nach § 162 Abs.2 BGB ausgeschlossen. • Die Rückwirkung des Vergleichs und die Aufteilung in Prämienrückzahlung und 'weitere Zahlungen' stellen wirtschaftlich eine einseitige Schadensersatzleistung der Beklagten dar; durch die gewählte Vergleichsgestaltung ersparte sich die Beklagte die Zahlung der Provision und erzielte damit einen Vorteil zulasten der Klägerin. • Zur Prüfung der Treuwidrigkeit ist das Gesamtverhalten maßgeblich; die Beklagte handelte treuwidrig, weil sie eine Vergleichsfassung durchsetzte, die formal die Vertragsbeendigung und Prämienrückzahlung regelte, obwohl wirtschaftlich eine Schadensersatzregelung beabsichtigt war und die Klägerin ihren Provisionsanspruch bereits verdient hatte. • Die Beklagte hatte das Vertrauen der Versicherungsnehmerin durch ein Bestätigungsschreiben vom 02.10.2001 begründet; vor diesem Hintergrund war die Kündigung vom 10.10.2001 widersprüchlich und damit unwirksam. • Selbst wenn objektiv eine Gefahrerhöhung nach § 27 Abs.1 VVG vorgelegen haben mag, ist diese nach § 29 Satz 2 VVG als mitversichert zu behandeln, weil nach Zweck und Inhalt der Ausfallversicherung Terrorrisiken in der Deckung liegen; daher stand der Beklagten kein Kündigungsrecht zu. • Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das OLG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.644.137,80 CHF nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2002 und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagte den Eintritt der auflösenden Bedingung, die zum Wegfall des Provisionsanspruchs geführt hätte, durch treuwidriges Verhalten im Verhältnis zur Klägerin herbeigeführt bzw. sich hierauf nicht berufen darf. Zudem war die Kündigung jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens und wegen der mitversicherten Terrorgefahr nicht wirksam, sodass der Provisionsanspruch endgültig entstanden ist. Die Entscheidung sichert damit den Schutz des bereits verdienten Courtageanspruchs des Maklers gegenüber einseitigen oder treuwidrig herbeigeführten Rückabwicklungen durch den Versicherer.