Beschluss
16 WF 123/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruft eine Partei die Vollmacht des beigeordneten Rechtsanwalts, steht ihr die Beiordnung eines anderen Anwalts zu, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine selbstzahlende Partei zum Anwaltswechsel veranlasst hätte.
• Die bloße Antragstellung auf Entpflichtung ist als Widerruf der Vollmacht zu werten, wenn die Mitteilung der Entpflichtung der bisherigen Anwältin zugegangen ist.
• Bei der Prüfung, ob durch einen Anwaltswechsel Mehrkosten entstehen, sind Fälle zu berücksichtigen, in denen der bisherige Anwalt schuldhaft die Beiordnung veranlasst hat oder das Mandatsverhältnis kündigt, ohne berechtigten Grund; in solchen Fällen sind Mehrkosten nicht der Partei anzulasten.
• Die besondere Gebührenberechnung im Verbundverfahren führt dazu, dass nur Differenzgebühren der bisherigen Anwältin auf die Gebühren des neuen beigeordneten Rechtsanwalts anzurechnen sind.
• Die bisher beigeordnete Anwältin hat ihre Gründe für die Beendigung der Vertretung darzulegen; die unterlassene Darlegung kann die Frage der Vergütung und der Kostenverteilung nicht abschließend klären.
Entscheidungsgründe
Beiordnung bei Widerruf der Vollmacht und Bedeutung der Gebührenfolge im Verbundverfahren • Widerruft eine Partei die Vollmacht des beigeordneten Rechtsanwalts, steht ihr die Beiordnung eines anderen Anwalts zu, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine selbstzahlende Partei zum Anwaltswechsel veranlasst hätte. • Die bloße Antragstellung auf Entpflichtung ist als Widerruf der Vollmacht zu werten, wenn die Mitteilung der Entpflichtung der bisherigen Anwältin zugegangen ist. • Bei der Prüfung, ob durch einen Anwaltswechsel Mehrkosten entstehen, sind Fälle zu berücksichtigen, in denen der bisherige Anwalt schuldhaft die Beiordnung veranlasst hat oder das Mandatsverhältnis kündigt, ohne berechtigten Grund; in solchen Fällen sind Mehrkosten nicht der Partei anzulasten. • Die besondere Gebührenberechnung im Verbundverfahren führt dazu, dass nur Differenzgebühren der bisherigen Anwältin auf die Gebühren des neuen beigeordneten Rechtsanwalts anzurechnen sind. • Die bisher beigeordnete Anwältin hat ihre Gründe für die Beendigung der Vertretung darzulegen; die unterlassene Darlegung kann die Frage der Vergütung und der Kostenverteilung nicht abschließend klären. Das Amtsgericht ordnete der Antragsgegnerin in einer Scheidungssache mit Folgesachen Rechtsanwältin L. bei. L. teilte dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, sie vertrete die Antragsgegnerin nicht mehr, und sandte der Antragsgegnerin eine Kopie dieser Mitteilung. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin durch Rechtsanwalt K. ihre Entpflichtung und dessen Beiordnung; das Amtsgericht ordnete K. an, beschränkte die Beiordnung aber auf bei L. noch nicht angefallene Gebühren. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob der Antrag auf Entpflichtung als Widerruf der Vollmacht zu werten ist, ob ein die Beiordnung rechtfertigender Grund vorliegt und wie mit möglichen Mehrkosten sowie mit der besonderen Gebührenlage im Verbundverfahren umzugehen ist. • Widerruf der Vollmacht: Ein Antrag auf Entpflichtung enthält einen Widerruf der erteilten Vollmacht; die Mitteilung dieses Widerrufs gelangte jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeschrift bei der bisherigen Anwältin einging. • Maßstab für Beiordnung: Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts besteht, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine selbst zahlende Partei zum Wechsel veranlasst hätte; damit sind auch Fragen der entstehenden Mehrkosten zu prüfen. • Mehrkostenrechtliche Bewertung: Für die Staatskasse entstehen keine Mehrkosten, wenn die bisherige Beiordnung durch schuldhaftes Verhalten des bisherigen Anwalts ausgelöst wurde; für die Partei entstehen keine Mehrkosten, wenn der Anwalt kündigt ohne berechtigten Grund und die bisherigen Leistungen kein Interesse mehr haben (§ 54 RVG beziehungsweise früher § 125 BRAGO; § 628 Abs.1 Satz 2 BGB). • Gebühren im Verbundverfahren: Bei Verbundfällen kann die bisherige Anwältin gegenüber dem neu beigeordneten Anwalt nur Differenzgebühren geltend machen; daher sind nur diese Differenzgebühren auf die bei dem neuen Anwalt entstehenden Gebühren anzurechnen. • Pflicht zur Darlegung: Die bisherige Anwältin hat die Gründe für ihr Vorgehen darzulegen und hätte vor Kündigung die Aufhebung der Beiordnung aus wichtigem Grund beantragen müssen; das Verfahren nach § 48 Abs.2 BRAO dient der Prüfung weiterer Kosten- und Vergütungsfragen und muss daher durchgeführt werden. • Rechtsfolgen der Unterlassung: Bleibt die Darlegung aus, kann nicht abschließend entschieden werden, ob der bisherigen Anwältin die Differenzvergütung zusteht oder ob ein Fall der Unentgeltlichkeit gegenüber der Staatskasse vorliegt; deshalb ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Teilentscheidung zu bezeichnen ist und das Amtsgericht angewiesen wird, erneut über eine Beschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt K. auf bei Rechtsanwältin L. noch nicht angefallene Gebühren zu entscheiden. Die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts ist gerechtfertigt, weil der Antrag auf Entpflichtung als Widerruf der Vollmacht zu werten ist und die Voraussetzungen für einen Anwaltswechsel zu prüfen sind. Insbesondere sind die Frage möglicher Mehrkosten sowie die spezielle Gebührenberechnung im Verbundverfahren zu klären; hierbei können Differenzgebühren der bisherigen Anwältin anzurechnen sein. Die bisherige Anwältin ist verpflichtet, die Gründe für ihr Vorgehen darzulegen; unterbleibt diese Darlegung, ist eine abschließende Entscheidung über ihre Vergütungsansprüche nicht möglich. Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erneut zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beiordnung beschränkt bleibt und wer die entstehenden Kosten zu tragen hat.