OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 WF 192/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Person ist materiell Beteiligter eines Unterbringungsverfahrens nur, wenn sie durch das Verfahren in ihren Rechten betroffen werden kann. • Formell Beteiligter wird auch, wer vom Gericht durch Zustellung, Nennung im Rubrum oder Ladung offensichtlich in das Verfahren einbezogen wurde, sodass er auf rechtliches Gehör vertrauen durfte. • Wer durch das Verhalten des Gerichts als Beteiligter angesehen werden durfte, kann Prozesskostenhilfe für die Dauer seiner formellen Beteiligung beanspruchen, auch wenn die materielle Beteiligung fehlt.
Entscheidungsgründe
Formelle Verfahrensbeteiligung durch gerichtliches Verhalten begründet Anspruch auf PKH • Eine Person ist materiell Beteiligter eines Unterbringungsverfahrens nur, wenn sie durch das Verfahren in ihren Rechten betroffen werden kann. • Formell Beteiligter wird auch, wer vom Gericht durch Zustellung, Nennung im Rubrum oder Ladung offensichtlich in das Verfahren einbezogen wurde, sodass er auf rechtliches Gehör vertrauen durfte. • Wer durch das Verhalten des Gerichts als Beteiligter angesehen werden durfte, kann Prozesskostenhilfe für die Dauer seiner formellen Beteiligung beanspruchen, auch wenn die materielle Beteiligung fehlt. Der Vater ist nicht sorgeberechtigt für seine 1990 geborene Tochter; die Personensorge liegt beim Stadtjugendamt Mannheim. Das Amtsgericht hatte eine geschlossene Unterbringung der Tochter genehmigt und auf Antrag des Pflegers deren Verlängerung beantragt. Der Vater erhielt den Verlängerungsantrag und wurde per Beschluss als Beteiligter im Rubrum genannt sowie zu einem Anhörungstermin geladen. Er erklärte sich nicht entgegenstehend und beantragte Prozesskostenhilfe; später erklärte das Gericht jedoch, er sei nicht Verfahrensbeteiligter, da ihm die elterliche Sorge entzogen sei, und lehnte PKH ab. Der Vater legte sofortige Beschwerde ein mit dem Vortrag, dass das Gericht ihn formell beteiligt habe und ihm deshalb PKH zustehe. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und begründet. • Materielle Beteiligung: Materiell Beteiligter ist, wer durch das Verfahren in seinen Rechten betroffen werden kann; dies trifft auf den Vater nicht zu, da ihm die Personensorge nicht zusteht und er somit keine Beschwerdebefugnis nach §§ 70 d, 70 m FGG hat. • Formelle Beteiligung: Formell Beteiligter wird auch, wer sich zur Wahrung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechte beteiligt oder vom Gericht zur Wahrung solcher Rechte beigezogen wird. Die bloße Anhörung oder Gelegenheit zur Äußerung nach § 70 d FGG begründet keine Beteiligung, doch anders liegt der Fall, wenn das Gericht durch Zustellung von Anträgen, Aufnahme ins Rubrum und Ladung den äußeren Anschein erweckt, die Person sei Beteiligter. • Rechtsschutzvertrauen: Das Familiengericht hat den Vater durch formlose Übersendung des Antrags, die Zustellung des Beschlusses vom 14.06.2006, die Nennung als Beteiligter und die Ladung zum Termin in das Verfahren einbezogen. Dadurch durfte der Vater auf rechtliches Gehör und Beteiligung vertrauen und sich als materiell Beteiligter ansehen. • Folgen für PKH: Weil der Vater formell beteiligt wurde und sich in dieser Stellung anwaltlich vertreten ließ, war ihm für die Dauer seiner formellen Beteiligung Prozesskostenhilfe zu bewilligen; die Bewilligung umfasst die entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV RVG. • Keine Ratenzahlung: Der Senat prüfte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe. • Verfahrensrechtliche Abgrenzung: Die fehlerhafte Einordnung der Beteiligtenstellung durch das Familiengericht wirkt nicht zu Ungunsten des Betroffenen, wenn es ihn in gutem Glauben als Beteiligten behandelte. Die sofortige Beschwerde des Vaters hatte Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.10.2006, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wurde aufgehoben. Dem Vater wurde für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und der beigefügte Rechtsanwalt beigeordnet für die Dauer seiner formellen Beteiligung am Unterbringungsverfahren; die entstandene Verfahrensgebühr kann geltend gemacht werden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Familiengericht durch Übersendung des Antrags, Zustellung eines Beschlusses mit Nennung als Beteiligter und Ladung den Anschein erweckte, der Vater sei Verfahrensbeteiligter, sodass er auf rechtliches Gehör vertrauen durfte und PKH beanspruchen konnte.