Beschluss
6 U 220/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein amtlich bestellter Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei kann durch einstweilige Verfügung die Herausgabe zur Kanzlei gehörender Gegenstände einschließlich der zur anwaltlichen Verwahrung gehörenden Unterlagen und des Treuguts verlangen.
• Die Bestimmtheit eines Herausgabeanspruchs ist gewahrt, wenn der Tenor dem Gesetzeswortlaut folgt und die herauszugebenden Gegenstände durch Gattungsbezeichnungen (z. B. Aktenregister, Handakten, Computer) konkretisiert werden.
• Die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens schließt den Herausgabeanspruch des Abwicklers nicht aus; der Abwickler ist in der Abwicklung der Mandate unabhängig vom Insolvenzverwalter und kann zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten Besitzübernahme verlangen.
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Herausgabeverlangen des Abwicklers: einstweilige Verfügung gegen ehemaligen Rechtsanwalt • Ein amtlich bestellter Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei kann durch einstweilige Verfügung die Herausgabe zur Kanzlei gehörender Gegenstände einschließlich der zur anwaltlichen Verwahrung gehörenden Unterlagen und des Treuguts verlangen. • Die Bestimmtheit eines Herausgabeanspruchs ist gewahrt, wenn der Tenor dem Gesetzeswortlaut folgt und die herauszugebenden Gegenstände durch Gattungsbezeichnungen (z. B. Aktenregister, Handakten, Computer) konkretisiert werden. • Die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens schließt den Herausgabeanspruch des Abwicklers nicht aus; der Abwickler ist in der Abwicklung der Mandate unabhängig vom Insolvenzverwalter und kann zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten Besitzübernahme verlangen. • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Verfügungsbeklagte war Rechtsanwalt; über sein Vermögen wurde im Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und seine Anwaltszulassung widerrufen. Im April 2006 wurde der Verfügungskläger zum Abwickler der Kanzlei bestellt. Der Abwickler verlangte per einstweiliger Verfügung die Herausgabe der zur früheren Kanzleitätigkeit gehörenden Gegenstände, namentlich Aktenregister, Terminkalender, Handakten, Computer und Buchhaltungsunterlagen sowie des Treuguts. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Der Verfügungsbeklagte, der die Kanzleiräume inzwischen zu Wohnzwecken nutzt und Computer teils privat nutzt, beabsichtigte, gegen das Urteil Berufung einzulegen und beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht prüfte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. • Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hier wäre die Berufung offenbar unbegründet, weil das Berufungsgericht nicht anders entscheiden könnte als das Landgericht. • Zum Schutz der Mandanteninteressen und der Sicherheit des Rechtsverkehrs darf der Abwickler zur effektiven Erfüllung seiner Pflichten die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände herausverlangen; hierzu ist ein Tenor ausreichend bestimmt, der dem Gesetzeswortlaut folgt und die Gegenstände durch Gattungsbezeichnungen konkretisiert (§§ 55, 53 BRAO). • Auch teils privat genutzte Gegenstände wie Computer sind herausgabepflichtig, soweit sie zur früheren Kanzleitätigkeit gehörten und zur Abwicklung der Angelegenheiten erforderlich sind; rein privat genutzte Geräte sind nicht erfasst. • Die Existenz eines Insolvenzverfahrens schließt den Herausgabeanspruch nicht aus. Der Abwickler nimmt eine eigenverantwortliche, gegenüber dem Insolvenzverwalter selbstständige Stellung ein; seine Berufsgeheimnis- und Abwicklungspflichten sind zu wahren und berechtigen zur Besitznahme der für die Abwicklung benötigten Gegenstände (§§ 35, 36 InsO sinng.). • Die Passivlegitimation des ehemaligen Praxisinhabers besteht, solange er unmittelbarer Besitzer der Gegenstände ist; damit steht einer direkten Inanspruchnahme per einstweiligen Verfügung nichts entgegen. • Da die Berufung nicht tatsächlich eingelegt, sondern nur Prozesskostenhilfe beantragt wurde, war der Antrag auf Wiedereinsetzung gegenstandslos und die Kostenentscheidung entbehrlich. Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wurde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Oberlandesgericht bestätigt die Rechtsposition des Abwicklers, wonach er zur effektiven Abwicklung der Kanzlei und zum Schutz von Mandanteninteressen die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich der relevanten Computer und Unterlagen herausverlangen darf. Die Bestimmtheit des Verfügungstenors ist ausreichend, da er den Gesetzeswortlaut verwendet und die herauszugebenden Gegenstände durch Gattungsbezeichnungen konkretisiert. Die Tatsache, dass über das Vermögen des ehemaligen Anwalts ein Insolvenzverfahren anhängig ist, schließt den Herausgabeanspruch des Abwicklers nicht aus; der Abwickler handelt unabhängig vom Insolvenzverwalter bei der Fortführung und Abwicklung laufender Mandate. Die Kostenentscheidung unterblieb, weil die Berufung nicht tatsächlich eingelegt wurde.