Urteil
12 U 198/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB führt dazu, dass eine nach neuem Recht kürzere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist.
• Zur Bestimmung des Fristbeginns ist § 199 Abs. 1 BGB n.F. heranzuziehen; die Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB n.F. verschiebt den Fristbeginn nur, wenn die Voraussetzungen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis am 01.01.2002 nicht vorlagen.
• Altgläubiger, die vor dem 01.01.2002 Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatten, werden durch die Anwendung der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist nicht verfassungswidrig benachteiligt.
• Liegt Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB n.F. bereits vor dem Stichtag vor, beginnt die dreijährige Frist am 01.01.2002 zu laufen und führt bei Ablauf vor Klageerhebung zur Verjährung.
Entscheidungsgründe
Verjährung: Dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht beginnt für Altgläubiger am 01.01.2002 • Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB führt dazu, dass eine nach neuem Recht kürzere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist. • Zur Bestimmung des Fristbeginns ist § 199 Abs. 1 BGB n.F. heranzuziehen; die Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB n.F. verschiebt den Fristbeginn nur, wenn die Voraussetzungen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis am 01.01.2002 nicht vorlagen. • Altgläubiger, die vor dem 01.01.2002 Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatten, werden durch die Anwendung der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist nicht verfassungswidrig benachteiligt. • Liegt Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB n.F. bereits vor dem Stichtag vor, beginnt die dreijährige Frist am 01.01.2002 zu laufen und führt bei Ablauf vor Klageerhebung zur Verjährung. Die Klägerin verlangt Zahlung von EUR 7.469,97 für Pflegeleistungen, die sie zwischen September 1998 und März 2000 sowie September bis Dezember 2001 an eine bei der Beklagten privat pflegeversicherte Person erbracht haben will. Vor dem 01.01.2002 hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und davon, dass die Pflegebedürftige bei der Beklagten versichert war. Die Klägerin macht den Anspruch erstmals mit einem Mahnbescheidsantrag vom 23.12.2005 geltend. Sie beruft sich auf eine vertragliche Passivlegitimation der Beklagten aufgrund eines Rahmenvertrags. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Forderung sei verjährt. Die Klägerin rügte in der Berufung die Auslegung der Übergangsvorschriften des EGBGB und forderte eine weitergehende Fristberechnung zugunsten der Altgläubiger. Die Beklagte hielt an der Verjährungseinrede fest. • Anknüpfung: Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat mit Wirkung zum 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.) verkürzt; nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. beginnt diese regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch und Kenntnis vorliegen. • Übergangsvorschrift: Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB bestimmt, dass eine nach dem Fristenvergleich nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist; daher ist zur Bestimmung des Fristbeginns § 199 Abs. 1 BGB n.F. heranzuziehen. • Auslegung: Die Formulierung des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB bedeutet, dass die dreijährige Frist ab dem Stichtag 01.01.2002 zahlenmäßig zu laufen beginnt; sie verschiebt sich nur dann nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. auf das Jahresende, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen am Stichtag nicht vorliegen. • Gleichbehandlungs- und Rückwirkungsfragen: Die Anwendung der neuen Regelung führt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken; Altgläubiger mit Kenntnis vor dem 01.01.2002 werden nicht schlechter gestellt als Neugläubiger, und es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung. • Anwendung auf den Fall: Weil die Klägerin ihre Ansprüche spätestens 2001 erworben hatte und vor dem 01.01.2002 Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. hatte, begann die dreijährige Frist am 01.01.2002 zu laufen und endete spätestens am 31.12.2004; somit waren die Ansprüche bei Klageerhebung verjährt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war wegen Verjährung unbegründet. Die Kammer stellt fest, dass die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. für Altgläubiger, die vor dem 01.01.2002 Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatten, ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnt und hiermit die geltend gemachten Forderungen vor Klageerhebung verjährt waren. Die Klägerin hat daher keinen erfolgreichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte; die Kosten des Berufungsverfahrens hat sie zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.