Beschluss
14 Wx 51/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragsteils kann nach §51 Abs.3 BeurkG die Erteilung einer unbeglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde verlangen, auch wenn der andere Vertragsteil dem nicht zustimmt.
• §51 BeurkG begründet keinen Ermessensspielraum des Notars; die Pflicht zur Abschriftserteilung geht der berufsrechtlichen Verschwiegenheit vor.
• Beschwerden sind unzulässig, wenn sich die Beschwerdeführer nicht selbst auf ein Ersuchen um Abschrift berufen können; gesetzliche Beschwerdebefugnis muss gegeben sein.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Gesamtrechtsnachfolgers auf notariellen Abschrift nach §51 BeurkG • Ein Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragsteils kann nach §51 Abs.3 BeurkG die Erteilung einer unbeglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde verlangen, auch wenn der andere Vertragsteil dem nicht zustimmt. • §51 BeurkG begründet keinen Ermessensspielraum des Notars; die Pflicht zur Abschriftserteilung geht der berufsrechtlichen Verschwiegenheit vor. • Beschwerden sind unzulässig, wenn sich die Beschwerdeführer nicht selbst auf ein Ersuchen um Abschrift berufen können; gesetzliche Beschwerdebefugnis muss gegeben sein. Fünf Kinder sind zu gleichen Teilen Erben ihrer am 14.08.2005 verstorbenen Mutter; ein gemeinschaftlicher Erbschein wurde erteilt. Die Erblasserin und eines der Kinder (Beteiligter Nr.1) hatten 1972 einen notariellen Erbvertrag geschlossen; die Urschrift liegt im Notariat Ettenheim, eine Kopie als dauernde Beilage in der Nachlassakte. Nach dem Tod der Erblasserin wurde der Vertrag nicht eröffnet, weil er nach Ansicht des Nachlassrichters keine erbrechtlichen Bestimmungen enthielt. Beteiligte Nr.3 beantragte beim Notariat eine unbeglaubigte Abschrift dieses Erbvertrags; der Notar versagte die Herausgabe mit der Begründung, Abschriften seien nur den Beteiligten oder mit deren Einverständnis zu erteilen. Die anderen Erben (Beteiligte Nr.2,4,5) legten ebenfalls Beschwerde ein, hatten aber selbst kein eigenes Abschriftersuchen gestellt. Das Landgericht wies die Beschwerden ab; hiergegen erhoben die Beteiligten weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die weiteren Beschwerden der Beteiligten Nr.2,4 und 5 sind unzulässig, weil sie selbst keinen Antrag auf Abschrift gestellt hatten und somit durch die Ablehnung nicht in eigenen Rechten verletzt wurden (§20 Abs.1 FGG). • Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr.3 ist zulässig; die vorherige Akteneinsicht ihres Anwalts gefährdet die Beschwerdeberechtigung nicht. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift kann nicht aus §2264 BGB oder §34 FGG abgeleitet werden, da Erbverträge hiervon ausgenommen sind bzw. nur bei Eröffnung gelten. • Anspruch aus §51 BeurkG: Nach §51 Abs.3 i.V.m. Abs.1 Nr.1 BeurkG sind die Rechtsnachfolger derjenigen Personen, die im eigenen Namen bei der Niederschrift erklärt haben, antragsberechtigt; als durch Erbschein nachgewiesene Miterbin steht Beteiligter Nr.3 dieses Recht zu. • Kein Ermessen des Notars: §51 BeurkG gewährt dem Notar kein Ermessen; die Pflicht zur Erteilung einer Abschrift geht der Verschwiegenheitspflicht des Notars vor. • Keine Einschränkung möglich: Die Parteien hätten gemäß §51 Abs.2 BeurkG bei Beurkundung den Kreis der Anspruchsberechtigten beschränken können; da dies nicht geschehen ist, ist die gesetzliche Regelung anzuwenden. • Konsequenz: Die restriktive Auslegung des Landgerichts, die das Geheimhaltungsinteresse des verbleibenden Vertragspartners stärker gewichtet, widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des §51 BeurkG. Die Beschwerden der Beteiligten Nr.2,4 und 5 werden als unbegründet zurückgewiesen und zugleich in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses als unzulässig verworfen, weil sie keinen eigenen Antrag auf Abschrift gestellt hatten. Die Beschwerde der Beteiligten Nr.3 wird in der Sache stattgegeben: Die Verfügung des Notariats Ettenheim vom 16.02.2006, die die Erteilung einer unbeglaubigten Abschrift des Erbvertrags vom 28.11.1972 verweigerte, ist aufzuheben. Das Notariat Ettenheim ist anzuweisen, der Beteiligten Nr.3 die unbeglaubigte Abschrift der genannten Urkunde auszuhändigen. Es besteht kein Ermessen des Notars nach §51 BeurkG; der Anspruch der Erbin auf Abschrift besteht unabhängig von der Zustimmung des anderen Vertragspartners. Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.