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Urteil

12 U 185/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fingierter Genehmigung einer Lastschrift nach den AGB der Bank kann die Genehmigung auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter eintreten und damit eine anfechtbare Erfüllungswirkung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründen. • Entgeltumwandlung zur Finanzierung von Direktversicherungen begründet keine insolvenzfeste uneigennützige Treuhand zugunsten der Arbeitnehmer; die Arbeitgeberin handelt mit eigenen Mitteln und erfüllt eigene vertragliche Verpflichtungen. • Eine Anfechtung nach §§ 130, 143 InsO ist nicht aus Gründen des Wegfalls von Treuhand, des Vertrauensschutzes oder wegen Billigkeit (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn der Versicherer Kenntnis vom Insolvenzantrag hatte. • Bei fingierter Genehmigung ist maßgeblich die Kenntnis des Empfängers (Versicherers) vom Insolvenzantrag, nicht die Kenntnis der begünstigten Arbeitnehmer.
Entscheidungsgründe
Anfechtung fingierter Lastschriftgenehmigung bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung (keine Treuhand) • Bei fingierter Genehmigung einer Lastschrift nach den AGB der Bank kann die Genehmigung auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter eintreten und damit eine anfechtbare Erfüllungswirkung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründen. • Entgeltumwandlung zur Finanzierung von Direktversicherungen begründet keine insolvenzfeste uneigennützige Treuhand zugunsten der Arbeitnehmer; die Arbeitgeberin handelt mit eigenen Mitteln und erfüllt eigene vertragliche Verpflichtungen. • Eine Anfechtung nach §§ 130, 143 InsO ist nicht aus Gründen des Wegfalls von Treuhand, des Vertrauensschutzes oder wegen Billigkeit (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn der Versicherer Kenntnis vom Insolvenzantrag hatte. • Bei fingierter Genehmigung ist maßgeblich die Kenntnis des Empfängers (Versicherers) vom Insolvenzantrag, nicht die Kenntnis der begünstigten Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter der B GmbH verlangt Rückzahlung von Versicherungsprämien i.H.v. 5.850,20 EUR, die die Beklagte (Lebensversicherer) im Zeitraum vor und nach Insolvenzantrag vom Geschäftskonto abgebucht hatte. Die Prämien wurden im Rahmen von Direktversicherungen bezahlt, finanziert durch Entgeltumwandlung; Versicherungsnehmer war die Arbeitgeberin, Bezugsberechtigte die Arbeitnehmer. Nach Zugang des Quartalsabschlusses fingierte die Bank die Genehmigung der Lastschriften (§ 7 Abs. 3 AGB-Banken) spätestens am 15.11.2005. Der Insolvenzantrag war bereits gestellt; der Kläger war vorläufiger Insolvenzverwalter und hatte das Widerspruchsrecht, ließ die Frist jedoch verstreichen. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es bestehe eine uneigennützige Treuhand zugunsten der Arbeitnehmer; das OLG Karlsruhe gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung nebst Zinsen. • Rechtshandlung und Anfechtungszeitpunkt: Die fingierte Zustimmung zur Lastschrift nach den AGB der Bank stellt eine Rechtshandlung dar, die erst mit Ablauf der Frist Erfüllungswirkung entfaltet; diese Fiktion gilt auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§§ 130 Abs.1 Nr.2, 140 InsO). • Kenntnis des Empfängers: Maßgeblich für die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO ist die Kenntnis des Gläubigers (hier des Versicherers) vom Insolvenzantrag zum Zeitpunkt der fingierten Genehmigung; diese Kenntnis lag vor. • Keine Treuhand durch Entgeltumwandlung: Die Entgeltumwandlungsvereinbarung ersetzt den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer durch einen Anspruch des Arbeitgebers auf Prämienzahlung; damit verfügt die Arbeitgeberin über eigenes Vermögen und es entsteht kein Überschuss an Rechtsmacht, der für ein Treuhandverhältnis kennzeichnend wäre (kein insolvenzfester Treuhand). • Gläubigerbenachteiligung und wirtschaftliche Betrachtung: Die fingierte Zahlung verkürzt die Aktivmasse bzw. verhindert die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger; auch wenn die Abbuchung eine Kontoüberziehung oder Kreditnutzung war, handelt es sich wirtschaftlich um Massevermögen und damit um anfechtbare Befriedigung (maßgebliche Betrachtungsweise). • Kein Ausschluss nach Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der Insolvenzverwalter konnte die Handlung anfechten; es fehlt an schutzwürdigem Vertrauen des Versicherers in die Rechtsbeständigkeit seines Verhaltens und an einer sittenwidrigen Benachteiligung der Arbeitnehmer, weil diese im Falle eines Widerrufs oder der Rückabwicklung lediglich Insolvenzgläubiger wären. • Rechtsfolgen: Bei erfolgreicher Anfechtung führt § 144 InsO zur Rückgewähr der gezahlten Prämien und zur Wiederkehr der auf den Versicherer und die Arbeitnehmer entfallenen Forderungen; die Rückgewähr dient insgesamt der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. Der Kläger als Insolvenzverwalter obsiegt: Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 5.850,20 EUR nebst Zinsen, da die fingierte Genehmigung der Lastschrift nach den Bank-AGB erst nach Insolvenzantrag Zahlungserfüllung bewirkte und der Versicherer zum Zeitpunkt der Fiktion Kenntnis vom Insolvenzantrag hatte, wodurch eine anfechtbare Rechtshandlung nach §§ 130 Abs.1 Nr.2, 143 Abs.1 InsO vorliegt. Die Entgeltumwandlung begründet keine insolvenzfeste Treuhand zugunsten der Arbeitnehmer; die Prämien wurden aus dem Vermögen der Schuldnerin geleistet und sind daher der Insolvenzmasse zuzurechnen. Ein Ausschluss der Anfechtung wegen Treu und Glauben oder Billigkeit kommt nicht in Betracht; die Rückabwicklung führt nicht zu einer unzulässigen Besserstellung Dritter. Der Zins- und Kostenanspruch wurde bestätigt; die Revision wurde zugelassen.