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Beschluss

1 W 14/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, also dem Nennbetrag des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. • Für die Bemessung ist auf den vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage festgelegten Streitgegenstand abzustellen; die tatsächliche Realisierbarkeit der titulierten Forderung bleibt ohne Bedeutung. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn aus den Anträgen oder der Klagebegründung hervorgeht, dass die Zwangsvollstreckung lediglich bezüglich eines Teilbetrags oder Restbetrags ausgeschlossen werden soll.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Vollstreckungsgegenklage nach Nennbetrag der titulierten Forderung • Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, also dem Nennbetrag des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. • Für die Bemessung ist auf den vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage festgelegten Streitgegenstand abzustellen; die tatsächliche Realisierbarkeit der titulierten Forderung bleibt ohne Bedeutung. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn aus den Anträgen oder der Klagebegründung hervorgeht, dass die Zwangsvollstreckung lediglich bezüglich eines Teilbetrags oder Restbetrags ausgeschlossen werden soll. Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 2. Januar 2006 eine Eigentumswohnung von den Beklagten; die Beklagten übernahmen Sanierungsarbeiten, deren Umfang und ordnungsgemäße Ausführung streitig sind. Ein Restkaufpreis in Höhe von insgesamt 18.985,12 Euro ist noch offen; die Beklagten kündigten für diesen Restbetrag die Zwangsvollstreckung an, betrachten jedoch derzeit nur 11.763,60 Euro als fällig. Die Kläger erhoben eine Vollstreckungsgegenklage, mit der sie die Zwangsvollstreckung abwehren möchten. Das Landgericht setzte den Streitwert ursprünglich nach dem derzeit als fällig angesehenen Betrag von 11.763,60 Euro fest. Die Kläger beantragten erfolglos Nichtabhilfe; hiergegen richtete sich die Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung; maßgeblich ist der Nennbetrag des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Vorprozesskosten (§ 3 ZPO-Rdnr.; st. Rspr.). • Bei der Bemessung ist auf den vom Kläger als Streitgegenstand bestimmten Betrag abzustellen; es kommt nicht darauf an, ob die titulierte Forderung tatsächlich ganz oder teilweise getilgt oder realisierbar ist. Soweit aus den Anträgen oder der Klagebegründung nicht erkennbar ist, dass nur ein Teilbetrag angegriffen werden soll, ist der volle noch offene Kaufpreisbetrag maßgeblich. • Die Entscheidung des Landgerichts, den Streitwert nach dem derzeit als fällig gehaltenen Teilbetrag zu bemessen, verkennt diese Grundsätze und ist deshalb zu berichtigen. • Folge: Der Streitwert ist nach dem insgesamt noch offenstehenden Restkaufpreis in Höhe von 18.985,12 Euro festzusetzen. • Kostenentscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei nach § 68 Abs. 3 GKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Kläger hatte Erfolg. Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage ist nicht nach dem derzeit für fällig gehaltenen Teilbetrag, sondern nach dem Nennbetrag der titulierten Forderung zu bemessen; deshalb wurde der Streitwert vor dem Landgericht auf 18.985,12 Euro festgesetzt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat (gerichtsgebührenfrei); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung beruht auf der Rechtsprechung, dass bei Vollstreckungsabwehrklagen auf den Umfang der angestrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung abzustellen ist, sodass die vom Kläger bestimmten Streitgegenstand maßgeblich ist.