Beschluss
17 W 9/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen und Entscheidung nur über die Kosten durch Beschluss nach § 91a ZPO entsteht regelmäßig keine Terminsgebühr.
• Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 VV RVG auf Fälle, in denen die Gegenseite die Kostentragung faktisch erklärt hat, ist unzulässig, weil der Gesetzgeber den Fall des § 91a ZPO nicht in den Katalog aufgenommen hat.
• Eine Terminsgebühr kann trotz Beschluss nach § 91a ZPO nur dann entstehen, wenn die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Alternativen gegeben sind; hierfür ist substantiiertes Tatsachenvorbringen zur Art der Verhandlungen erforderlich.
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Terminsgebühren ist unbegründet, wenn der Vortrag zu persönlichen oder fernmündlichen Verhandlungen fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr bei Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen und Entscheidung nur über die Kosten durch Beschluss nach § 91a ZPO entsteht regelmäßig keine Terminsgebühr. • Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 VV RVG auf Fälle, in denen die Gegenseite die Kostentragung faktisch erklärt hat, ist unzulässig, weil der Gesetzgeber den Fall des § 91a ZPO nicht in den Katalog aufgenommen hat. • Eine Terminsgebühr kann trotz Beschluss nach § 91a ZPO nur dann entstehen, wenn die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Alternativen gegeben sind; hierfür ist substantiiertes Tatsachenvorbringen zur Art der Verhandlungen erforderlich. • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Terminsgebühren ist unbegründet, wenn der Vortrag zu persönlichen oder fernmündlichen Verhandlungen fehlt. Die Klägerin verklagte die Beklagte wegen Geschmacksmusterverletzung und Wettbewerbsverstoßes. Vor Terminen erklärte die Beklagte außergerichtlich, sie sei bereit, die streitgegenständliche Gartenliege nicht anzubieten und die Kosten zu tragen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in mehreren Punkten erledigt; die Klägerin forderte zudem die Festsetzung von Terminsgebühren für ihre Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht setzte die Kosten durch Beschluss nach § 91a ZPO der Beklagten auf; ein Rechtspfleger lehnte die Gewährung der beantragten Terminsgebühren ab. Die Klägerin rügte dies in der sofortigen Beschwerde und berief sich auf ein praktisches Anerkenntnis sowie auf einschlägige Vergütungsregelungen. • Grundsatz: Wenn nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne mündliche Verhandlung nur noch über die Kosten durch Beschluss nach § 91a ZPO entschieden wird, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr, weil die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. • Keine analoge Anwendung von Nr. 3104 VV RVG: Der Gesetzgeber hat den Fall des § 91a ZPO nicht in den Katalog der Gebührenfälle aufgenommen; eine Erweiterung durch Analogie ist verfassungs- und gesetzeswidrig und wird vom Senat abgelehnt. • Ausnahmetatbestand möglich: Eine Terminsgebühr kommt trotz Beschluss nach § 91a ZPO nur in Betracht, wenn eine der in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG genannten Alternativen vorliegt (z. B. persönliche oder fernmündliche Verhandlungen), was glaubhaft und substantiiert vorzutragen ist. • Tatsachenvortrag fehlt: Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, Art und Umfang der Verhandlungen zu schildern; ihr Vortrag bleibt jedoch unvollständig und offenlässt, ob persönliche oder telefonische Kontakte stattgefunden haben, weshalb die Voraussetzungen für eine Terminsgebühr nicht nachgewiesen sind. • Rechtsfolge: Mangels erfüllter Voraussetzungen war die Zurückweisung der Gebührenfestsetzung durch den Rechtspfleger rechtmäßig; die sofortige Beschwerde hatte daher keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der beantragten Terminsgebühren, weil das Landgericht die Kosten per Beschluss nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und die Klägerin die für eine Ausnahme erforderlichen Darlegungen zu persönlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht ausreichend vorgetragen hat. Eine analoge Auslegung von Nr. 3104 VV RVG kommt nicht in Betracht. Daher war die Ablehnung der Gebührenfestsetzung rechtmäßig.