Urteil
8 U 13/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein versicherungsrechtlicher konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers erstreckt sich auch auf berechtigte Untermieter und Unter-Untermieter für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
• Der Versicherer kann gegenüber einem Untermieter nur Regress nehmen, wenn dieser zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
• Bei der Beweisführung für grobe Fahrlässigkeit trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast; bloße Indizien oder gutachterliche Schlussfolgerungen ohne Nachweis des konkreten Verhaltens genügen nicht.
• Bei unklarer Brandentstehungszeit und fehlendem Nachweis eines in zeitlicher Nähe zur Entstehung liegenden sorglosen Entsorgens klimmender Tabakreste ist grobe Fahrlässigkeit des beklagten Untermieters nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz des Untermieters gegen Versicherungsregress; Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit • Ein versicherungsrechtlicher konkludenter Regressverzicht des Gebäudeversicherers erstreckt sich auch auf berechtigte Untermieter und Unter-Untermieter für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. • Der Versicherer kann gegenüber einem Untermieter nur Regress nehmen, wenn dieser zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. • Bei der Beweisführung für grobe Fahrlässigkeit trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast; bloße Indizien oder gutachterliche Schlussfolgerungen ohne Nachweis des konkreten Verhaltens genügen nicht. • Bei unklarer Brandentstehungszeit und fehlendem Nachweis eines in zeitlicher Nähe zur Entstehung liegenden sorglosen Entsorgens klimmender Tabakreste ist grobe Fahrlässigkeit des beklagten Untermieters nicht gegeben. Die Klägerin als Gebäude-Feuerversicherer der Eigentümerin A. GbR suchte nach einem Brand in einem Bürogebäude Schadensersatz von mehreren Beklagten. Der Brand ereignete sich am 23.11.2004 in einem Büroraum, den der Beklagte Ziff. 3 als Unter-Untermieter nutzte. Zwischen Hauptmieter, Untermieter und Unter-Untermieter bestanden entsprechende Mietverträge; im Untermietvertrag des Beklagten Ziff. 3 waren Reinigung und Nebenkosten pauschal vereinbart. Die Klägerin leistete an ihre Versicherungsnehmer Entschädigung und machte Regress gegen den Beklagten Ziff. 3 geltend mit der Behauptung, klimmende Tabakreste seien in einen papiergefüllten Stahleimer entsorgt worden. Ein Privatgutachten schloss mehrere Brandursachen aus, konnte die konkrete Verursachungsweise aber nicht eindeutig nachweisen. Der Beklagte Ziff. 3 bestritt die Ursächlichkeit und gab an, sein Aschenbecher sei regelmäßig entleert worden; die Reinigungsmodalitäten waren streitig. • Zulässige Berufung der Klägerin ist hinsichtlich Beklagten Ziff. 3 unbegründet; die Klage war vom Landgericht zu Recht abgewiesen. • Nach der derzeitigen BGH-Rechtsprechung ist im Gebäudeversicherungsvertrag ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers zugunsten des Mieters anzunehmen, soweit der Mieter Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat; diese Lösung erstreckt sich nach Auffassung des Senats auch auf erlaubte Untermieter und Unter-Untermieter. • Folgerichtig kann der Versicherer Regress gegenüber einem Untermieter nur bei Vorliegen mindestens grober Fahrlässigkeit (§§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. § 306d StGB bzw. aus unerlaubter Handlung) geltend machen; bei leichter Fahrlässigkeit greift der Regressverzicht. • Die Klägerin trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung grober Fahrlässigkeit des Beklagten; ein Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen, unstreitigen Lebenssachverhalten in Betracht. • Das vom Privatgutachter gezogene Schlussurteil, dass klimmende Tabakreste den Brand verursacht hätten, blieb unkonkret und konnte nicht mit beweisnahen Tatsachen belegt werden. • Die persönliche Anhörung des Beklagten Ziff. 3 und die Beweisaufnahme ergaben, dass der genaue Zeitpunkt der Brandentstehung unklar ist und kein Nachweis führte, dass der Beklagte innerhalb eines Zeitraums nah an der Brandentstehung klimmende Tabakreste in den Papierkorb geworfen hat. • Bei dieser Beweislage ist keine Überzeugung von einer grob fahrlässigen Brandverursachung des Beklagten Ziff. 3 möglich; daher scheidet Regress durch die Klägerin aus. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Beklagten Ziff. 3 richtet. Der Senat bestätigt, dass der Klägerin als Gebäudeversicherer ein konkludenter Regressverzicht gegenüber berechtigten Untermietern und Unter-Untermietern für Fälle einfacher Fahrlässigkeit zukommt, sodass Regress nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit zulässig ist. Die Klägerin hat die erforderlichen Tatsachen zur Feststellung grober Fahrlässigkeit nicht dargelegt und bewiesen; insbesondere fehlt ein Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 3 in zeitlicher Nähe zur Brandentstehung sorglos klimmende Tabakreste entsorgt hat. Aufgrund der unklaren Brandentstehungszeit und der ungenügenden Beweislage war die Klage abzuweisen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird zugelassen.