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Urteil

12 U 196/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Körperverletzung voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben (§ 1 Abs.1 a BBZ). • Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nur zulässig, wenn diese der bisherigen Lebensstellung entspricht; maßgeblich ist die konkrete Situation des Versicherten, nicht nur eine abstrakte Berufsbildbetrachtung. • Bei Anlernberufen ist auf individuelle Qualifikation, erworbene Erfahrungen und betriebliche Wertschätzung abzustellen; spürbare Einkommensverluste und entfallene berufliche Wertschätzung können eine Verweisung ausschließen. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung von Einkommensverlusten ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich; prozentuale Quoten sind nicht generell maßgeblich und können durch private Lebensverhältnisse beeinflusst werden.
Entscheidungsgründe
Keine Verweisung auf Gabelstaplerfahrer bei spürbarem Verlust der bisherigen Lebensstellung • Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Körperverletzung voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben (§ 1 Abs.1 a BBZ). • Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nur zulässig, wenn diese der bisherigen Lebensstellung entspricht; maßgeblich ist die konkrete Situation des Versicherten, nicht nur eine abstrakte Berufsbildbetrachtung. • Bei Anlernberufen ist auf individuelle Qualifikation, erworbene Erfahrungen und betriebliche Wertschätzung abzustellen; spürbare Einkommensverluste und entfallene berufliche Wertschätzung können eine Verweisung ausschließen. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung von Einkommensverlusten ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich; prozentuale Quoten sind nicht generell maßgeblich und können durch private Lebensverhältnisse beeinflusst werden. Der Kläger, seit 1989 in einer Gießerei als Schmelzer beschäftigt und ohne Berufsausbildung, erlitt bei einem Arbeitsunfall schwere Verbrennungen. Folgeoperationen machten ihm die Ausübung der früheren Tätigkeit in der heißen Schmelzerei unmöglich. Ab Oktober 2004 war er beim gleichen Arbeitgeber vollzeitig als Gabelstaplerfahrer ohne Schichtdienst tätig. Die Beklagte zahlte für einige Monate Berufsunfähigkeitsrente, verweigerte danach weitere Leistungen mit der Begründung, der Kläger könne auf die nun ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden. Der Kläger machte geltend, die Staplertätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung und begehrte rückständige sowie künftige Rentenzahlungen und Beitragsbefreiung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. • Versicherungsbedingungen (BBZ 09.98) setzen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit voraus, wenn voraussichtlich dauernd mindestens 50 % Leistungsfähigkeit für den Beruf fehlt; diese Voraussetzung war seit 01.02.2004 gegeben. (§ 1 Abs.1 a BBZ). • Zwar kann die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer abstrakt als anlernbar und damit vergleichbar angesehen werden; maßgeblich für Verweisbarkeit ist jedoch die konkrete bisherige Lebensstellung des Versicherten. Eine rein abstrakte Berufsbildbetrachtung reicht nicht aus. • Der Kläger hatte aufgrund 15jähriger Tätigkeit besondere Qualifikationen erworben, konnte alle Tätigkeiten der Schmelzerei ausüben und war bereits wiederholt stellvertretender Schichtleiter; dadurch erreichte er eine vom normalen Schmelzer und vom normalen Staplerfahrer spürbar abweichende Stellung und Wertschätzung. • Die konkrete Situation zeigt, dass der Kläger in der neuen Tätigkeit weder gleichwertigen Kenntnisstand noch vergleichbare betriebliche Wertschätzung erreicht hat; die abstrakte Vergleichbarkeit ist daher nicht entscheidend. (Rechtsprechungsgrundsatz des BGH zur Auslegung von Versicherungsbedingungen). • Zusätzlich führt der Bruttoverdienstausfall von ca. 14 % zusammen mit dem Absinken der beruflichen Wertschätzung zu einem für den Kläger unzumutbaren Verlust der bisherigen Lebensstellung; eine einzelfallbezogene Prüfung, auch unter Einbeziehung der familiären Belastung, ist geboten. • Zwar kann nicht generell eine feste Prozentquote gelten, jedoch ist im vorliegenden Fall der Nettoverlust in Verbindung mit der Familienunterhaltspflicht und der einkommensseitigen Lage des Klägers erheblich; eine vom Arbeitgeber vorübergehend gewährte Gehaltsgarantie ändert daran nichts, weil künftige Anpassungen zulasten des Klägers gehen werden. • Folgerung: Die Verweisung auf die Staplertätigkeit ist nicht möglich; die Beklagte ist vertragsgemäß zur Leistung rückständiger und künftiger Rentenzahlungen sowie zur Beitragsbefreiung verpflichtet. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert. Die Beklagte hat rückständige und künftige Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen sowie Beitragsbefreiung zu gewähren, weil der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig ist und die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Ausschlaggebend waren die langjährige besondere Qualifikation des Klägers, seine faktische Stellung als vertretender Schichtleiter und ein spürbarer Einkommens- und Wertschätzungsverlust von etwa 14 %, der in seiner konkreten Familien- und Einkommenssituation unzumutbar ist. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.