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Urteil

24 U 92/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zahlungsverzug eines Werklohnschuldners kann der daraus entstehende Insolvenzschaden unter den Voraussetzungen des § 286 Abs.1 BGB a.F. ersetzt werden. • Kumulativer Verzug mehrerer Schuldner kann als mitursächlich für die Insolvenz des Gläubigers gelten; die Schuldner haften als Gesamtschuldner. • Ein Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 BGB ist nur zu bejahen, wenn der Gläubiger grob sorgfaltswidrig gehandelt hat oder Warnpflichten verletzt wurden; bloßes Unterlassen von Rücklagen begründet dies nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen Insolvenzschaden bei Zahlungsverzug nach § 286 Abs.1 BGB a.F. • Bei Zahlungsverzug eines Werklohnschuldners kann der daraus entstehende Insolvenzschaden unter den Voraussetzungen des § 286 Abs.1 BGB a.F. ersetzt werden. • Kumulativer Verzug mehrerer Schuldner kann als mitursächlich für die Insolvenz des Gläubigers gelten; die Schuldner haften als Gesamtschuldner. • Ein Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 BGB ist nur zu bejahen, wenn der Gläubiger grob sorgfaltswidrig gehandelt hat oder Warnpflichten verletzt wurden; bloßes Unterlassen von Rücklagen begründet dies nicht zwingend. Der Kläger betreibt ein kleines Tiefbauunternehmen und geriet in ein Insolvenzverfahren (98 IN 124/01 AG Bonn) nach einem Insolvenzantrag der B wegen Beitragsrückständen. Gegen die Beklagten zu 2) bis 4) bestanden Werklohnforderungen, die gerichtlich tituliert wurden; sie waren zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags in Verzug. Der Insolvenzverwalter gab die Schadensansprüche des Klägers frei. Der Kläger verlangt Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den aus dem Insolvenzverfahren entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein mit Vortrag, Zahlungsrückstände der Beklagten hätten kumulativ die Insolvenz ausgelöst. Die Beklagten rügten u.a. fehlende Kausalität, fehlenden Schutzbereich des § 286 BGB und ein Mitverschulden des Klägers. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig, weil der Schaden noch fortentwickelbar ist und nicht abschließend beziffert werden kann. • Anwendbares Recht: Für die zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisse gilt nach Art.229 §5 EGBGB das bis 31.12.2001 geltende Recht; maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 286 Abs.1 BGB a.F. • Verzug und Titulierung: Die gegen die Beklagten erstrittenen oder durch Vergleich entstandenen Titel belegen, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags in Verzug waren (konkrete Beträge gegen jeden Beklagten). • Kausalität: Aufgrund der Summe der titulierten Forderungen und der Umstände (Anscheinsbeweis, Priorität der Sozialabgaben) ergibt sich, dass der Verzug der Beklagten zumindest mitursächlich für die Zahlungsunfähigkeit des Klägers war; Alleinursächlichkeit ist nicht erforderlich. • Adäquanz und Schutzzweck: Der Eintritt eines Insolvenzverfahrens gehört zu den typischen, adäquaten Gefahren des Schuldnerverzugs und fällt in den Schutzbereich des § 286 Abs.1 BGB a.F. • Mitverschulden und Warnpflicht: Ein schuldhaftes Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB konnte nicht festgestellt werden; allgemeine Rücklagenbildung oder frühere Klageerhebung waren keine unbedingten Obliegenheiten und eine Warnpflicht gegenüber den Schuldnern bestand nicht in den vorliegenden Umständen. • Haftungsergebnis: Bei kumulativer Mitursächlichkeit mehrerer Schädiger haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner; Abwehrbemühungen der Beklagten oder entlastende Umstände wurden nicht substantiiert dargelegt. Die Berufung des Klägers ist begründet. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) gemeinsam mit der bereits durch Teilversäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 AG Bonn entstanden ist und noch entstehen wird. Die beklagten Zahlungsverzüge waren zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags in Verzug, ihr kumulativer Zahlungsverzug war zumindest mitursächlich für die Insolvenz des Klägers, der Insolvenzschaden ist adäquat dem Schutzbereich des § 286 Abs.1 BGB a.F. zuzurechnen und ein schuldhaftes Mitverschulden des Klägers wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klägerfolglose Teil; die Revision wurde nicht zugelassen.