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Beschluss

6 AuslA. 69/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen kann trotz möglicher Verjährung nach deutschem Recht zulässig sein, wenn gemäß völkerrechtlicher Vereinbarung (deutsch-polnischer Vertrag) das Recht des ersuchenden Staates maßgeblich ist. • Der Europäische Haftbefehl genügt den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG, wenn Tatbeschreibung und einschlägige Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert sind. • Bei Taten, die Katalogtaten i.S. des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses sind, kommt es nicht auf die Strafbarkeit nach deutschem Recht an (§ 81 Nr. 4 IRG). • Die Voraussetzung des § 80 Abs. 1 und 2 IRG ist erfüllt, wenn die Taten maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat haben und eine Rücküberstellung im Verurteilungsfall möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Auslieferung nach Polen wegen Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen zulässig • Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen kann trotz möglicher Verjährung nach deutschem Recht zulässig sein, wenn gemäß völkerrechtlicher Vereinbarung (deutsch-polnischer Vertrag) das Recht des ersuchenden Staates maßgeblich ist. • Der Europäische Haftbefehl genügt den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG, wenn Tatbeschreibung und einschlägige Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert sind. • Bei Taten, die Katalogtaten i.S. des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses sind, kommt es nicht auf die Strafbarkeit nach deutschem Recht an (§ 81 Nr. 4 IRG). • Die Voraussetzung des § 80 Abs. 1 und 2 IRG ist erfüllt, wenn die Taten maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat haben und eine Rücküberstellung im Verurteilungsfall möglich erscheint. Der Beschluss betrifft die Auslieferung des deutsch-polnischen Staatsangehörigen D. E. wegen in Polen begangener Delikte aus den Jahren 1998–1999. Polen ersuchte mittels Europäischem Haftbefehl um Festnahme und Auslieferung wegen Beihilfe zum Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Urkundenfälschung und unrechtmäßiger Aneignung/Veräußerung eines Fahrzeugs. Der Beschuldigte lebt seit 1990 in Deutschland und betreibt ein Gewerbe im Bereich Im- und Export sowie Kfz-Handel. Er widersprach der vereinfachten Auslieferung, verzichtete nicht auf Spezialität und legte gegenvorstellungen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Zulassung der Auslieferung und die Wiederinvollziehung des Auslieferungshaftbefehls. Das Gericht prüfte die Form und Substanz des Europäischen Haftbefehls sowie einschlägige völker- und nationalrechtliche Fragen. • Der Europäische Haftbefehl erfüllt die Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG; Tatbeschreibung und einschlägige Normen sind ausreichend konkretisiert. • Nach § 81 Nr. 4 IRG ist die Strafbarkeit nach deutschem Recht unerheblich, weil es sich um Katalogtaten gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses handelt (Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen); auch subsidiär wären die Taten sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht strafbar. • Zur Verjährung: Gemäß Art. 4 des deutsch‑polnischen Ergänzungsvertrags ist für die Beurteilung der Verjährung das Recht des ersuchenden Staates maßgeblich; diese völkerrechtliche Regelung geht vor, weil der achte Teil des IRG dies nicht abschließend regelt. • §§ 80 Abs. 1, 80 Abs. 2 IRG stehen der Auslieferung nicht entgegen, weil die Taten ausschließlich in Polen begangen wurden und ein maßgeblicher Bezug zu Polen besteht. • Die Möglichkeit einer Rücküberstellung zur Vollstreckung nach Deutschland ist durch die polnische Norm § 607j StPO und die Ankündigung der Generalstaatsanwaltschaft zur Bedingung der Bewilligung ausreichend gesichert; daher ist keine weitere Zusicherung erforderlich. • Die Behauptung eines rechtsstaatswidrigen Verfahrens in Polen ist nicht substantiiert; außerdem beeinträchtigt die fortwährende Abwesenheit des Beschuldigten das Verfahren in Polen, sodass Auslieferung erforderlich und verhältnismäßig ist. • Die Gegenvorstellungen des Verfolgten führen nicht zu einer anderen Beurteilung; auch die Möglichkeit, dass er sich freiwillig den Ermittlungen in Polen stellt, ist nicht gegeben, weshalb Wiederinvollziehung des Haftbefehls geboten ist. Die Auslieferung des Beschuldigten nach Polen wird für zulässig erklärt; der Europäische Haftbefehl ist wirksam und der Auslieferungshaftbefehl vom 26.1.2007 wird wieder in Vollzug gesetzt. Gründe: Die Taten sind Katalogtaten im Sinne des Rahmenbeschlusses, der Haftbefehl erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und die Verjährungsfrage ist nach polnischem Recht zu beurteilen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein rechtsstaatswidriges Verfahren in Polen, und eine Rücküberstellung zur Strafvollstreckung nach Deutschland ist ausreichend gesichert, sodass die Auslieferung verhältnismäßig und erforderlich ist.