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Urteil

18 U 71/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglicher Ausschluss der Karenzentschädigung für den Fall einer berechtigten fristlosen Kündigung des Geschäftsführers ist wirksam. • Die Wirksamkeit der Karenzentschädigungsregelung ist unabhängig von der Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. • Der Verlust der gesamten Karenzentschädigung stellt nicht notwendigerweise eine unverhältnismäßige Folgenfolge i.S.v. § 343 BGB dar, wenn das Wettbewerbsverbot räumlich und zeitlich beschränkt ist.
Entscheidungsgründe
Ausschluss der Karenzentschädigung bei berechtigter fristloser Kündigung wirksam • Ein vertraglicher Ausschluss der Karenzentschädigung für den Fall einer berechtigten fristlosen Kündigung des Geschäftsführers ist wirksam. • Die Wirksamkeit der Karenzentschädigungsregelung ist unabhängig von der Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. • Der Verlust der gesamten Karenzentschädigung stellt nicht notwendigerweise eine unverhältnismäßige Folgenfolge i.S.v. § 343 BGB dar, wenn das Wettbewerbsverbot räumlich und zeitlich beschränkt ist. Der Kläger war seit 01.04.1994 Geschäftsführer der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung der Beklagten am 10.07.2002 beendet. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit eines im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelten Wettbewerbsverbots und Zahlung einer Karenzentschädigung; das Landgericht wies die Anträge ab. In der Berufung verfolgt der Kläger nur noch den Anspruch auf Karenzentschädigung für den Zeitraum 11.–31.07.2002 in Höhe von 3.499,71 EUR und rügt die Wirksamkeit der Ausschlussklausel in § 6 Abs. 4 S. 3 des Vertrages. Die Beklagte hält die fristlose Kündigung für berechtigt und beruft sich auf den vertraglichen Ausschluss der Entschädigung bei rechtmäßiger außerordentlicher Kündigung. Das Landgericht hatte bereits die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots festgestellt; nur die Zahlungsklage blieb streitig. • § 6 Abs. 4 S. 3 des Geschäftsführervertrags sieht vor, dass die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt, wenn die Gesellschaft den Vertrag zulässigerweise fristlos kündigt; die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. • Die Wirksamkeit der Karenzentschädigungsregelung ist nicht kraft Rechtskraft der Wettbewerbsverbotsfeststellung allein zu verneinen; Karenzentschädigung und Wettbewerbsverbot sind nicht untrennbar verbunden (BGH-Rechtsprechung zur Freiwilligkeit der Karenzentschädigung). • Rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss der Entschädigung bestehen nicht: § 138 BGB greift nicht ein, weil ein Verzicht auf Karenzentschädigung grundsätzlich möglich ist. • Der Ausschluss verstößt nicht gegen Treu und Glauben; eine solche Regelung ist sachgerecht und schützt die Gesellschaft vor Pflichtverletzungen des Geschäftsführers; § 75 Abs. 3 HGB enthält eine vergleichbare gesetzliche Systematik. • Der Wegfall der Karenzentschädigung wirkt als Vertragsstrafe; im arbeits- und dienstvertraglichen Bereich sind Vertragsstrafen nicht generell unzulässig, und es liegen keine Gründe für Unwirksamkeit gemäß § 344 BGB vor. • Eine Anpassung nach § 343 BGB ist nicht geboten: Obwohl der Verlust wirtschaftlich erheblich ist, ist die Folge nicht unverhältnismäßig, weil das Wettbewerbsverbot räumlich und zeitlich so beschaffen war, dass der Kläger rasch eine vergleichbare Anstellung hätte antreten können. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält die begehrte Karenzentschädigung nicht, weil der Vertrag wirksam den Anspruch ausschließt, wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer berechtigt fristlos kündigt. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass der vertragliche Ausschluss der Entschädigung rechtlich zulässig ist, nicht gegen Treu und Glauben oder gegen dispositive Normen verstößt und angesichts der Beschränkung des Wettbewerbsverbots auch keiner Rechtsanpassung nach § 343 BGB bedarf.