Urteil
6 U 141/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eigentümer eines Grundstücks haftet nach §1004 Abs.1 BGB i.V.m. §1 NRG BW für Beeinträchtigungen durch von baulichen Anlagen (hier trogförmiges Pflanzbeet) ausgehendes, in das Nachbargrundstück gelangendes Wasser.
• Keine Abwehrpflicht besteht für Wasserwirkungen, die allein auf natürliche Gefälle zurückzuführen sind; für diesen Bereich trägt der beeinträchtigte Nachbar selbst Sicherungspflichten.
• Unterlassungsanspruch ist auf den durch die bauliche Anlage verursachten Bereich zu beschränken; konkrete Ausgestaltung der Abhilfe bleibt grundsätzlich dem Störer überlassen.
• Ein Kostenvorschussanspruch für Sanierung ist im hier relevanten Deliktsrecht nicht durchsetzbar.
• Wiederholungsgefahr für Unterlassungsanspruch kann aus fortdauerndem Zustand und Fortsetzungswillen des Störers folgen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Bewässerung wegen durch bauliche Anlage verursachter Durchfeuchtung der Nachbarvoliere • Eigentümer eines Grundstücks haftet nach §1004 Abs.1 BGB i.V.m. §1 NRG BW für Beeinträchtigungen durch von baulichen Anlagen (hier trogförmiges Pflanzbeet) ausgehendes, in das Nachbargrundstück gelangendes Wasser. • Keine Abwehrpflicht besteht für Wasserwirkungen, die allein auf natürliche Gefälle zurückzuführen sind; für diesen Bereich trägt der beeinträchtigte Nachbar selbst Sicherungspflichten. • Unterlassungsanspruch ist auf den durch die bauliche Anlage verursachten Bereich zu beschränken; konkrete Ausgestaltung der Abhilfe bleibt grundsätzlich dem Störer überlassen. • Ein Kostenvorschussanspruch für Sanierung ist im hier relevanten Deliktsrecht nicht durchsetzbar. • Wiederholungsgefahr für Unterlassungsanspruch kann aus fortdauerndem Zustand und Fortsetzungswillen des Störers folgen. Die Parteien sind Nachbarn; der Kläger betreibt seit über 40 Jahren eine Voliere auf seinem tiefer gelegenen Grundstück. Auf dem Grundstück des Beklagten befindet sich an der Grenze ein trogförmiges, mit Erde befülltes Pflanzbeet mit Thuja-Hecke, das über das umgebende Geländeniveau hinausragt. Der Beklagte bewässert die Hecke mit einem perforierten Schlauch, wodurch Wasser in das Beet versickert. Der Kläger rügt, dass hierdurch Feuchtigkeit in die Rückwand und den Bodenbereich seiner Voliere gelangt und Schäden verursacht oder verschärft werden. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; in der Berufung verlangte der Kläger Unterlassung, ggf. Anbringung einer technischen Vorrichtung und einen Kostenvorschuss für Sanierung. • Der Klage steht ein Unterlassungsanspruch aus §1004 Abs.1 BGB in Verbindung mit §1 NRG BW zu, weil das Pflanzbeet eine bauliche Anlage bildet, die den natürlichen Abfluss verändert und dadurch ursächlich zu einer Durchfeuchtung der Volierenrückwand oberhalb des ursprünglichen Niveaus des Beklagtengrundstücks führt. • Feststellungen und Sachverständigengutachten zeigen, dass das versickernde Bewässerungswasser das Erdreich anreichert und in den Bereich des Übergangs Boden/Rückwand sowie in die darüber liegenden Wandteile gelangt; ausreichende Abdichtungen fehlen. • Die Verantwortlichkeit trifft den Beklagten als Eigentümer unabhängig davon, dass er das Beet nicht selbst errichtet hat; sein Eigentümerwillen erhält den gefahrträchtigen Zustand. • Der Unterlassungsanspruch greift jedoch nur für den Bereich, in dem die Beeinträchtigung durch die bauliche Anlage verursacht wird; Wasserwirkungen, die auch ohne Auffüllung aufgrund des natürlichen Gefälles in einen Bereich bis 40 cm über dem Volierenboden eindringen würden, sind Naturwirkungen und vom Anspruch nicht erfasst. • Die Auswahl der konkreten Abhilfemaßnahmen obliegt grundsätzlich dem Beklagten; eine Verpflichtung zur konkreten technischen Vorrichtung im Prozess fehlt mangels eigenem Rechtsschutzinteresse des Antrags, der nur eine Konkretisierung des Unterlassungsgebots darstellt. • Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem fortbestehenden Zustand des Beets und dem Fortsetzungswillen des Beklagten, die Hecke weiter wie bisher zu bewässern. • Ein Kostenvorschussanspruch für die Sanierung ist im deliktsrechtlichen Rahmen nicht durchsetzbar; das Gutachten begründet keinen feststellbaren kausalen Verursachungsbeitrag des Beklagten für die vorhandenen Schäden, allenfalls eine mögliche Überlagerungseffekte, die jedoch dem Beklagten nicht zuzurechnen sind. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Thuja-Hecke so zu bewässern, dass von seinem Pflanzbeet aus Wasser in den Bereich der Rückwand der Voliere gelangt, und zwar in einem Bereich von 40 cm über dem Boden der Voliere bis zur Oberfläche des Erdreichs des Beets; bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsmittel. Die weitergehenden Anträge des Klägers werden abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen: die Klage auf Anbringung einer bestimmten technischen Vorrichtung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht zulässig, und ein Kostenvorschussanspruch für Sanierung ist nicht durchsetzbar. Der Kläger erhält damit Schutz nur für den durch die bauliche Anlage verursachten Bereich; für die bis 40 cm Höhe reichende Durchfeuchtung bleibt er selbst zuständig. Die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt; die Revision ist nicht zugelassen.