Beschluss
13 U 58/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aktenausdruck im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren ersetzt die Postzustellungsurkunden und begründet gemäß § 696 Abs.2 S.2 ZPO die volle Beweiskraft der dokumentierten Zustellung.
• Zur Führung des Gegenbeweises gegen eine beurkundete Postzustellung nach § 418 Abs.2 ZPO genügt bloße Glaubhaftmachung nicht; die Unrichtigkeit der Beurkundung muss freibeweislich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.
• Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist scheidet aus, wenn die einjährige Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO bereits abgelaufen ist und der Prozessgegner bis dahin auf den Eintritt der Rechtskraft vertrauen durfte.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH für Berufung abgelehnt: Aktenausdruck begründet volle Beweiskraft der Zustellung • Ein Aktenausdruck im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren ersetzt die Postzustellungsurkunden und begründet gemäß § 696 Abs.2 S.2 ZPO die volle Beweiskraft der dokumentierten Zustellung. • Zur Führung des Gegenbeweises gegen eine beurkundete Postzustellung nach § 418 Abs.2 ZPO genügt bloße Glaubhaftmachung nicht; die Unrichtigkeit der Beurkundung muss freibeweislich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. • Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist scheidet aus, wenn die einjährige Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO bereits abgelaufen ist und der Prozessgegner bis dahin auf den Eintritt der Rechtskraft vertrauen durfte. Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Landgericht die Wirksamkeit eines Vollstreckungsbescheids aus 1998 festgestellt hatte. Das Landgericht hatte angenommen, der Vollstreckungsbescheid sei der Beklagten am 29.04.1998 durch Niederlegung und Abgabe einer Benachrichtigung in den Hausbriefkasten wirksam zugestellt worden. Im maschinell geführten Mahnverfahren lag ein Aktenausdruck vor, der die Postzustellungsurkunden ersetzte und die Zustellung dokumentierte. Die Beklagte behauptete, die Niederlegungsnachricht sei nicht in ihren Briefkasten eingeworfen worden, legte aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlbeurkundung vor. Zudem beantragte sie Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist, obwohl die einjährige Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO bereits verstrichen war. • Vollstreckungsbescheid wurde nach dem Aktenausdruck durch Niederlegung und Abgabe einer Benachrichtigung in der üblichen Weise zugestellt, sodass § 182 Abs.2 ZPO a.F. Anwendung findet. • Der Aktenausdruck im maschinellen Mahnverfahren tritt an die Stelle der Postzustellungsurkunden (§ 696 Abs.2 S.1 und S.2 ZPO) und begründet die volle Beweiskraft über Art und Weise der Zustellung gemäß § 418 Abs.1 ZPO. • Für einen wirksamen Gegenbeweis nach § 418 Abs.2 ZPO reicht die bloße Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO nicht aus; die Beklagte hätte die Unrichtigkeit der beurkundeten Zustellung freibeweislich zur vollen Überzeugung darlegen müssen. • Die bloße Behauptung, die Benachrichtigung sei nicht eingeworfen worden, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Postbediensteten, genügt nicht zur Erschütterung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunden. • Die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist ist ausgeschlossen, weil die einjährige Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO abgelaufen war und die Klägerin bis zum Zeitpunkt der behaupteten Kenntnis der Beklagten auf die Rechtskraft vertrauen durfte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wurde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 29.04.1998 ist wirksam beurkundet und der Beklagten gelang es nicht, die Beurkundung freibeweislich zu erschüttern. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist kommt nicht in Betracht, da die einjährige Ausschlussfrist des § 234 Abs.3 ZPO bereits verstrichen und berechtigtes Vertrauen der Klägerin in die Rechtskraft gegeben war. Daher verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts; Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.