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Beschluss

6 U 244/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Eine Geschäftsführerin kann neben der Gesellschaft persönlich für Unterlassungsverpflichtungen haften, wenn sie durch ihr Handeln die Voraussetzungen hierfür gesetzt hat. • Das Fehlen eines Verschuldens der Geschäftsführerin ist für die Durchsetzbarkeit einer Unterlassung nicht maßgeblich. • Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin wird nicht dadurch entkräftet, dass die konkreten Rechtsverstöße von einem ihrer Kinder begangen wurden.
Entscheidungsgründe
Persönliche Haftung der Geschäftsführerin neben GmbH für Unterlassungsanspruch • Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. • Eine Geschäftsführerin kann neben der Gesellschaft persönlich für Unterlassungsverpflichtungen haften, wenn sie durch ihr Handeln die Voraussetzungen hierfür gesetzt hat. • Das Fehlen eines Verschuldens der Geschäftsführerin ist für die Durchsetzbarkeit einer Unterlassung nicht maßgeblich. • Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin wird nicht dadurch entkräftet, dass die konkreten Rechtsverstöße von einem ihrer Kinder begangen wurden. Die Antragstellerin (Klägerin) verlangte von der Antragsgegnerin (ehemalige Geschäftsführerin der Werbung & Design T GmbH) Unterlassung wegen über das Internet erfolgter Urheberrechtsverletzungen. Die Antragsgegnerin hatte im Namen der GmbH eine Unterlassungserklärung abgegeben und Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil eingelegt. Die Berufung betrifft die persönliche Haftung der Geschäftsführerin neben der GmbH. Die Antragsgegnerin berief sich darauf, die Unterlassungsverpflichtung betreffe allein die GmbH und nicht sie persönlich, zudem machte sie geltend, das Herunterladen von Musikdateien sei mittlerweile für den privaten Gebrauch zulässig. Die Kammer und der Senat hielten an der persönlichen Haftung der Geschäftsführerin fest. Streitgegenstand ist die Durchsetzbarkeit der Unterlassung gegen die Geschäftsführerin persönlich. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht, in der Sache ist sie jedoch unbegründet, sodass Rückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgt ist. • Die Antragstellerin haftete neben der GmbH ursprünglich als Geschäftsführerinnen persönlich, weil sie durch ihr Verhalten die Voraussetzungen für die Rechtsverletzungen gesetzt hat. • Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Namen der GmbH eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ändert nichts an der persönlichen Haftung; die Sachlage wird dadurch nicht gewandelt. • Die Behauptung, Herunterladen von Musikdateien zum privaten Gebrauch sei zulässig, ist unbeachtlich; entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin Dritten unbegrenzten Internetzugang ermöglichte und damit die Ursache gesetzt hat, dass urheberrechtlich geschützte Werke über die erlaubten Grenzen hinaus heruntergeladen wurden. • Für die Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung ist kein Verschulden der Geschäftsführerin erforderlich. • Dass die konkreten Rechtsverstöße von einem Kind der Antragsgegnerin begangen wurden, ändert nichts an ihrer Verantwortlichkeit als Geschäftsführerin; dies ist nicht ausschließlich eine Frage der elterlichen Haftung. • Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; die landgerichtliche Entscheidung bleibt bestehen. Die Geschäftsführerin haftet neben der Gesellschaft persönlich für die Unterlassungsverpflichtung, weil sie durch Ermöglichen des Internetzugangs die Voraussetzungen für die Rechtsverletzungen gesetzt hat. Ein Verschulden ihrerseits ist für die Unterlassung nicht erforderlich. Dass die tatsächlichen Rechtsverstöße von ihrem Kind begangen wurden, entbindet sie nicht von der Verantwortung als Geschäftsführerin. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.