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Urteil

19 U 119/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertrag zwischen Statiker und Bauunternehmer bestand; Klägerin kann Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) geltend machen. • Vertragliche Leistungspflicht des Statikers beschränkte sich auf Leistungsphasen 4 und 5 nach § 64 HOAI; keine generelle Pflicht zur Veranlassung von Baugrunduntersuchungen. • Ergibt die Besichtigung der Baustelle konkrete Zweifel an den angenommenen Bodenverhältnissen, trifft den Statiker eine Hinweispflicht auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens. • Bestehen unklarheiten darüber, ob und in welchem Umfang ein Hinweis erfolgte, ist der Beweislast des Auftraggebers für einen Entlastungshinweis Bedeutung zuzuerkennen. • Bei unklarer Verursachung des Schadens durch beide Parteien ist eine hälftige Haftung angemessen; Mitverschulden des Versicherungsnehmers (Architekt) ist zu berücksichtigen. • Ansprüche aus Werkvertrag verjähren nach § 638 BGB a.F. in fünf Jahren; Unterbrechung und Verzichtshandlungen können die Verjährung hemmen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Statikers: Hinweispflichten bei konkreten Zweifeln an Baugrundtragfähigkeit; hälftige Haftung • Vertrag zwischen Statiker und Bauunternehmer bestand; Klägerin kann Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) geltend machen. • Vertragliche Leistungspflicht des Statikers beschränkte sich auf Leistungsphasen 4 und 5 nach § 64 HOAI; keine generelle Pflicht zur Veranlassung von Baugrunduntersuchungen. • Ergibt die Besichtigung der Baustelle konkrete Zweifel an den angenommenen Bodenverhältnissen, trifft den Statiker eine Hinweispflicht auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens. • Bestehen unklarheiten darüber, ob und in welchem Umfang ein Hinweis erfolgte, ist der Beweislast des Auftraggebers für einen Entlastungshinweis Bedeutung zuzuerkennen. • Bei unklarer Verursachung des Schadens durch beide Parteien ist eine hälftige Haftung angemessen; Mitverschulden des Versicherungsnehmers (Architekt) ist zu berücksichtigen. • Ansprüche aus Werkvertrag verjähren nach § 638 BGB a.F. in fünf Jahren; Unterbrechung und Verzichtshandlungen können die Verjährung hemmen. Die Klägerin als Versichererin ihres Versicherungsnehmers (Herrn A.) verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Statik. Streitgegenstand ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte als Statiker für Schäden infolge schlechter Baugrundverhältnisse haftet. Herr A. hatte den Beklagten mit der Erstellung statischer Berechnungen und Pläne beauftragt; vereinbart waren im Wesentlichen Leistungsphasen 4 und 5 nach § 64 HOAI. Nach Übergabe der Statik besichtigte der Beklagte die Baustelle und änderte daraufhin seine Pläne. Später traten Schäden auf; der Bauherr verklagte den Versicherungsnehmer, welcher von der Klägerin befriedigt wurde. Die Klägerin fordert Ersatz des an ihren Versicherungsnehmer gezahlten Schadens sowie weiterer Prozesskosten. Der Beklagte hält eine weitergehende Pflicht zur Einholung eines Baugrundgutachtens für nicht übernommen und rügt Mitverschulden des Versicherungsnehmers. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist aktivlegitimiert; ein Vertrag zwischen Herrn A. und dem Beklagten bestand (§ 67 VVG). • Vertragsumfang: Nach Prüfung der Vereinbarungen beschränkte sich der Auftrag auf Leistungsphasen 4 und 5 nach § 64 HOAI; Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind nach HOAI gesonderte Leistungen und nicht Vertragsbestandteil (§ 64 Abs.3 Nr.2 HOAI; § 92 HOAI). • Pflichtenverschiebung bei Besichtigung: Durch die Mitteilung des Herrn A. und die Besichtigung ergaben sich konkrete Zweifel an den Bodenverhältnissen; daraus folgte für den Statiker eine Pflicht, diese Zweifel zu prüfen und den Auftraggeber konkret und deutlich auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens hinzuweisen. • Hinweispflicht und Beweislast: Ein pauschaler Vermerk auf den Plänen reicht bei konkreten Problemen nicht aus; ob ein solcher konkreter Hinweis erfolgt ist, kann die Klägerin nicht beweisen, sodass der Beklagte nicht vollständig entlastet ist. • Keine Pflicht zur eigenständigen Veranlassung: Selbst bei Kenntnis von Problemen war der Statiker nicht verpflichtet, ohne Auftrag und Kostenklärung eigenständig ein Baugrundgutachten zu veranlassen. • Mitverschulden: Da sowohl Architekt/Versicherungsnehmer als auch Statiker die gleichen Erkenntnismöglichkeiten hatten und beide sich mit geringfügigen Änderungen zufriedengaben, sind sie hälftig verantwortlich; daher Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens. • Schadensumfang und Zinsen: Die vom Landgericht festgestellte Schadenshöhe bleibt maßgeblich; die Klägerin kann daneben Ersatz der im Vorprozess erstatteten Kosten verlangen, abzüglich der auf das Schwimmbad und die Abdichtung der Treppe entfallenden Positionen. • Verjährung: Ansprüche verjähren nach § 638 BGB a.F. in fünf Jahren; Verzichtserklärungen und die Streitverkündung unterbrachen bzw. verlängerten die Frist, sodass die Klage noch innerhalb der Frist erhoben wurde. Die Berufungen werden zum Teil stattgegeben: Der Beklagte hat der Klägerin 118.678,72 EUR zu zahlen (50% von 206.199,53 EUR abzüglich Ausnahmen sowie Hälfte von den vorprozessualen Kostenanteilen) zuzüglich Zinsen; weiterhin wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin grundsätzlich zu 50% für weiteren Schaden infolge der Verurteilung ihres Versicherungsnehmers haftet, soweit diese Schäden nicht das Schwimmbad oder die Abdichtung des Treppenabgangs betreffen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen. Begründend ist der Vertrag auf Leistungsphasen 4 und 5 nach § 64 HOAI zu beschränken; der Statiker verletzte jedoch seine Hinweispflicht bei konkreten Zweifeln an der Tragfähigkeit des Baugrunds, ohne zur eigenständigen Veranlassung eines Gutachtens verpflichtet gewesen zu sein; deshalb wurde die Haftung hälftig bemessen. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20; die Berufungskosten werden aufgehoben; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.