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Beschluss

4 WF 82/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Terminsgebühr nach VV 3104 Nr. 1 RVG entsteht nicht generell in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil dort regelmäßig keine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung besteht. • Die Regelung, dass auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr anfällt, ist auf Wohnungseigentumssachen übertragbar, jedoch nicht auf Sorgerechts- oder Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren. • Die Entscheidung des Amtsgerichts, die beantragte Terminsgebühr abzusetzen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr in Sorgerechtsverfahren ohne gesetzliche Vorschrift • Die Terminsgebühr nach VV 3104 Nr. 1 RVG entsteht nicht generell in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil dort regelmäßig keine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung besteht. • Die Regelung, dass auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr anfällt, ist auf Wohnungseigentumssachen übertragbar, jedoch nicht auf Sorgerechts- oder Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren. • Die Entscheidung des Amtsgerichts, die beantragte Terminsgebühr abzusetzen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller in einem Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des gemeinsamen Sohnes beigeordnet. Das Amtsgericht änderte das Aufenthaltsbestimmungsrecht schriftlich ab. Die Bevollmächtigte beantragte Festsetzung ihrer Vergütung einschließlich einer Terminsgebühr. Das Amtsgericht setzte die Vergütung herab und strich die Terminsgebühr, weil kein Termin stattgefunden habe und die Voraussetzungen von VV 3104 Abs.1 Nr.1 RVG nicht vorlägen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen und hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. • Die Anmerkung zu Ziffer 3104 VV RVG sieht vor, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn in Verfahren, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien oder gesetzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. • Auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Regelung des früheren §35 BRAGO bzw. die entsprechende VV-Bestimmung grundsätzlich keine Anwendung, weil dort das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob mündlich verhandelt wird. • Der Bundesgerichtshof hat die Entstehung der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bejaht, weil dort eine mündliche Verhandlung regelmäßig vorgeschrieben ist; diese Erwägung lässt sich auf Sorgerechtsverfahren nicht übertragen. • Im Sorgerechtsrecht bestehen keine Vorschriften, die eine mündliche Verhandlung in vergleichbarer Weise zwingend vorsehen; die Vorschriften zur Sachaufklärung und Anhörung nach dem FGG stellen keine zivilprozessuale Verhandlung im gleichen Sinne dar. • Deshalb war die Absetzung der beantragten Terminsgebühr durch das Amtsgericht rechtlich gerechtfertigt. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, es entstehen keine erstattungsfähigen Kosten. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der Vergütung ohne Terminsgebühr ist rechtlich zutreffend, weil in Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht keine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung besteht, die nach VV 3104 Abs.1 Nr.1 RVG die Terminsgebühr auslösen würde. Die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung der Vergütung ist damit nicht zu beanstanden. Das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei; Kostenerstattungen werden nicht gewährt.