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Urteil

7 U 248/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überweisung des von einer Vereinsbetreuerin verwalteten Guthabens an die Nachlasspflegerin führt zur Erfüllung des Anspruchs aus § 1890 BGB und damit zum Erlöschen des Anspruchs gemäß § 362 BGB, wenn keine vormundschafts- oder nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. • Eine Vereinsbetreuerin, die kraft Gesetzes von den Beschränkungen der §§ 1809, 1810, 1812 BGB befreit ist, darf ohne Genehmigung über Kontoguthaben verfügen. • Die Nachlasspflegerin kann durch Beschlussbefreiung oder kraft ihrer Herausgaberechte das auf ein von ihr geführtes Konto überwiesene Geld annehmen, ohne dass dadurch eine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich wird. • Ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuungsverein scheidet aus, wenn keine Pflichtverletzung der handelnden Personen vorliegt, für die der Verein nach § 31 BGB einzustehen hätte.
Entscheidungsgründe
Überweisung von Betreuervermögen an Nachlasspflegerin beendet Anspruch nach § 1890 BGB • Die Überweisung des von einer Vereinsbetreuerin verwalteten Guthabens an die Nachlasspflegerin führt zur Erfüllung des Anspruchs aus § 1890 BGB und damit zum Erlöschen des Anspruchs gemäß § 362 BGB, wenn keine vormundschafts- oder nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. • Eine Vereinsbetreuerin, die kraft Gesetzes von den Beschränkungen der §§ 1809, 1810, 1812 BGB befreit ist, darf ohne Genehmigung über Kontoguthaben verfügen. • Die Nachlasspflegerin kann durch Beschlussbefreiung oder kraft ihrer Herausgaberechte das auf ein von ihr geführtes Konto überwiesene Geld annehmen, ohne dass dadurch eine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich wird. • Ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuungsverein scheidet aus, wenn keine Pflichtverletzung der handelnden Personen vorliegt, für die der Verein nach § 31 BGB einzustehen hätte. Die Erblasserin starb 1998; zuvor war für sie eine Betreuung mit dem Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten angeordnet. Die Vereinsbetreuerin Z., Angestellte des beklagten Betreuungsvereins, verwaltete und beauftragte eine Überweisung des bei der Sparkasse befindlichen Guthabens abzüglich Vergütung an die als Nachlasspflegerin bestellte E., nachdem Nachlasspflegschaft angeordnet worden war. Die Nachlasspflegerin nahm die Gutschrift an und legte das Geld an; später stellte sich heraus, dass sie das Geld veruntreut hatte. Der Kläger, Alleinerbe, verlangte Rückzahlung des Betrags aus § 1890 BGB und machte daneben Aufsichts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verein geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Zur Zulässigkeit: Die Klage gegen den im Vereinsregister gelöschten Verein ist zulässig. • Anspruch aus §§ 1890, 1908 Abs.1 S.1, 1922 BGB: Der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung und Auszahlung gem. § 1890 BGB ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen, weil die Überweisung an die Nachlasspflegerin die dem Erben zustehende Forderung zum Erlöschen brachte. • Genehmigungserfordernis der Überweisung: Die Vereinsbetreuerin war kraft §§ 1896 Abs.1, 1897 Abs.2 S.1 BGB von den Beschränkungen der §§ 1809, 1810, 1812 BGB befreit und durfte ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über das Kontoguthaben verfügen. • Nachlassgerichtliche Genehmigung: Die Nachlasspflegerin war in der Bestallungsurkunde beschränkt für Kontoverfügungen von der Genehmigungspflicht befreit; diese Befreiung ist als wirksamer Beschluss anzusehen. Selbst ohne diese Befreiung wäre die Entgegennahme der Überweisung keine genehmigungspflichtige Verfügung im Sinne der §§ 1812 Abs.1, 1915 Abs.1 BGB, weil sie der Herbeischaffung und Sicherung des Nachlasses diente und der Nachlasspfleger Herausgabe- und Besitzrechte gegenüber Dritten geltend machen kann. • Besonderheit der Nachlasspflegschaft: Die Vorschriften über die Verwaltung des Mündelvermögens (§§ 1806 ff., 1812 ff. BGB) sind auf die Nachlasspflegschaft nur insoweit anzuwenden, als sie die eigentliche Verwaltung betreffen; der Nachlasspfleger darf zur Herbeischaffung des Nachlasses Herausgabeansprüche verfolgen und Vermögenswerte in Besitz nehmen, ohne dass hierzu nachträglich eine Genehmigung erforderlich wäre. • Haftung des Vereins: Soweit ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufsichtspflichten geltend gemacht wurde, scheidet dieser aus, weil weder die Vereinsbetreuerin noch der ausführende Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen haben, für die der Verein nach § 31 BGB einzustehen hätte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der angefochtene Anspruch auf Rückzahlung des verwalteten Vermögens ist durch die Überweisung an die Nachlasspflegerin erloschen und somit nicht mehr durchsetzbar. Eine vormundschafts- oder nachlassgerichtliche Genehmigung war für die Überweisung bzw. die Annahme des Betrags nicht erforderlich, da die Vereinsbetreuerin gesetzlich von den Beschränkungen befreit war und die Nachlasspflegerin durch Beschlussbefreiung bzw. aufgrund ihrer Herausgabe- und Besitzrechte die Gutschrift annehmen durfte. Mangels Pflichtverletzung der beteiligten Personen kommt auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuungsverein in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtszugs, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.