Urteil
8 U 6/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerberater ist grundsätzlich verpflichtet, den Mandanten umfassend und ungefragt über steuerliche Einzelheiten und deren Folgen zu belehren, darf aber auf die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vertrauen.
• Eine besondere Aufklärungspflicht über die Möglichkeit, gegen Steuerbescheide Einspruch einzulegen, entsteht erst bei erkennbaren Anhaltspunkten für eine bevorstehende Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzeslage; im Streitfall setzte diese Zäsur mit der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des BFH am 18.07.2002 ein.
• Sind Steuerbescheide bis zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig, kann der Steuerberater regelmäßig nicht wegen Unterlassens eines Einspruchs oder entsprechender Beratung schadenspflichtig sein.
• Rückforderungsansprüche wegen behaupteter Über- oder Fehlberechnung von Honoraren verjähren regelmäßig nach den einschlägigen Verjährungsregeln; hier war die dreijährige Frist bereits abgelaufen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Steuerberaters bei möglicher Verfassungswidrigkeit der Spekulationsbesteuerung • Ein Steuerberater ist grundsätzlich verpflichtet, den Mandanten umfassend und ungefragt über steuerliche Einzelheiten und deren Folgen zu belehren, darf aber auf die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vertrauen. • Eine besondere Aufklärungspflicht über die Möglichkeit, gegen Steuerbescheide Einspruch einzulegen, entsteht erst bei erkennbaren Anhaltspunkten für eine bevorstehende Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzeslage; im Streitfall setzte diese Zäsur mit der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des BFH am 18.07.2002 ein. • Sind Steuerbescheide bis zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig, kann der Steuerberater regelmäßig nicht wegen Unterlassens eines Einspruchs oder entsprechender Beratung schadenspflichtig sein. • Rückforderungsansprüche wegen behaupteter Über- oder Fehlberechnung von Honoraren verjähren regelmäßig nach den einschlägigen Verjährungsregeln; hier war die dreijährige Frist bereits abgelaufen. Die Kläger beauftragten die beklagten Steuerberater 1999 mit der Erstellung und Prüfung ihrer Einkommensteuererklärungen für 1997–1999. Die Finanzämter erließen für diese Jahre Nachzahlungsbescheide wegen Spekulationsgewinnen; die Beklagten legten nur für 1997 Einspruch ein, der letztlich teilweise abgeholfen wurde, gegen die Bescheide der Jahre 1997–1999 wurde jedoch kein weitergehender Rechtsbehelf eingelegt. Später entschieden Obergerichte und schließlich das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung zur Spekulationsbesteuerung für 1997/1998 verfassungswidrig war; für 1999 blieb die Frage offen. Die Kläger machten daraufhin Schadensersatz wegen unterlassener Beratung hinsichtlich Einspruchsmöglichkeiten und Rückzahlung von Honoraren geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung vor dem OLG Köln blieb erfolglos. • Anwendbares Recht: BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung; Haftung nach Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus. • Beraterpflichten: Steuerberater müssen mandatsbezogen umfassend beraten und über wesentliche steuerliche Folgen ungefragt aufklären; sie dürfen jedoch grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit geltender Gesetze und auf gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen. • Einspruchspflicht/Anlass zur Aufklärung: Eine Pflicht, zum Einspruch zu raten oder ihn einzulegen, besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bescheid rechtswidrig ist oder eine Änderung der Rechtslage unmittelbar bevorsteht. • Zeitpunkt der Zäsur: Die Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs am 18.07.2002 begründet nach Auffassung des Gerichts erstmals eine ernsthafte Aufklärungspflicht; zuvor bestanden keine hinreichenden Indizien für eine bevorstehende Verfassungsänderung. • Kenntnisstand und Zumutbarkeit: Dem Steuerberater konnte nicht zugemutet werden, jede erstinstanzliche Entscheidung, jede Fachmeinung oder jede umfangreiche Beilage im Bundessteuerblatt zu kennen; auch die bloße Einlegung einer Revision begründet noch keine Pflicht zur Prognose des Verfahrensausgangs. • Kausalität und Schadensnachweis: Selbst bei hypothetischer Aufklärung hätten die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass sie definitiv Einsprüche eingelegt hätten und dadurch der behauptete Schaden vermieden worden wäre; es bestanden mehrere vernünftige Entscheidungsoptionen. • Honorarrückforderung und Verjährung: Rückforderungsansprüche wegen Über- oder Fehlberechnung der Honorare wären nach Ansicht des Gerichts verjährt; die dreijährige Frist begann spätestens mit der Kenntnis der Umstände im Jahr 2001 und endete vor Klageerhebung. • Gesetzesnormen: Relevante Erwägungen beziehen sich auf §§ 249, 281 BGB (Schadensersatz/Herstellung), § 242 BGB (Treu und Glauben), § 812 Abs.1 Satz1 1. Alt. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) sowie auf Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB a.F.; Art.229 §6 EGBGB). Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; das OLG Köln bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass keine objektive Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt und deshalb kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung besteht. Soweit Rückforderungsansprüche wegen der Honorare geltend gemacht wurden, sind diese nach Auffassung des Gerichts verjährt. Entscheidend ist, dass eine weitergehende Aufklärungspflicht des Steuerberaters über Einspruchs- oder Verfahrensmöglichkeiten erst ab dem 18.07.2002 bestanden hätte, zu dem Zeitpunkt waren die streitigen Steuerbescheide jedoch bereits bestandskräftig. Die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden den Klägern auferlegt; die Revision wurde zugelassen.