Beschluss
13 W 56/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts durch zwei Streitgenossen, denen nur einer PKH erhält, beschränkt sich die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs.1 Satz 2 BRAGO (jetzt § 7 RVG).
• Die Beschränkung gilt auch, wenn ursprünglich für den zweiten Streitgenossen PKH beantragt, dieser Antrag nach Hinweis des Gerichts aber zurückgenommen wurde.
• Die Tatsache, dass beide Streitgenossen bedürftig sind oder der andere zahlungsunfähig ist, begründet keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Erstattung aus Steuermitteln.
• Für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung im gesonderten Verfahren ist nicht erforderlich, dass das Bewilligungsgericht bereits die Begrenzung der PKH auf den Erhöhungsbetrag vornimmt.
Entscheidungsgründe
Vergütung bei gemeinsamer Vertretung: Erstattung aus Staatskasse auf Mehrvertretungszuschlag beschränkt • Bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwalts durch zwei Streitgenossen, denen nur einer PKH erhält, beschränkt sich die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs.1 Satz 2 BRAGO (jetzt § 7 RVG). • Die Beschränkung gilt auch, wenn ursprünglich für den zweiten Streitgenossen PKH beantragt, dieser Antrag nach Hinweis des Gerichts aber zurückgenommen wurde. • Die Tatsache, dass beide Streitgenossen bedürftig sind oder der andere zahlungsunfähig ist, begründet keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Erstattung aus Steuermitteln. • Für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung im gesonderten Verfahren ist nicht erforderlich, dass das Bewilligungsgericht bereits die Begrenzung der PKH auf den Erhöhungsbetrag vornimmt. Der Kläger und mehrere Beklagte schlossen vor dem Landgericht einen Vergleich; dabei nahm der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 5 zurück. Der Prozessbevollmächtigte vertrat im Verfahren sowohl Beklagten zu 2 als auch zu 5; für Beklagte zu 5 wurde am 10.07.2002 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ein Anwalt beigeordnet. Ein zuvor gestellter PKH-Antrag für Beklagten zu 2 wurde nach Hinweisen des Richters auf mangelnde Erfolgsaussicht durch den Verteidiger zurückgenommen. Später beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse nach §§121,123 BRAGO. Die Kostenbehörde setzte die Vergütung nur in Höhe des Mehrvertretungszuschlags fest mit Verweis auf BGH-Rechtsprechung; der Vertreter wandte ein, beide Eheleute seien mittellos und der Rücktritt vom PKH-Antrag erfolgte nur wegen Erfolgsaussichtserwägungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht und nach neuem Recht zu beurteilen; zuständig war der Einzelrichter (§§55,56 RVG i.V.m. §33 RVG). • Materiell traf der Senat die ausdrückliche Feststellung, dass die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Erhöhungsbetrag nach §6 Abs.1 Satz2 BRAGO (nun §7 RVG) beschränkt ist, wenn ein Anwalt von zwei Streitgenossen beauftragt wurde, aber nur einem PKH gewährt wurde. • Diese Beschränkung gilt auch, wenn ursprünglich für den anderen Streitgenossen PKH beantragt, dieser Antrag jedoch nach Hinweis des Richters auf mangelnde Erfolgsaussicht zurückgenommen wurde; die bekannte Mittellosigkeit des anderen Streitgenossen ändert daran nichts. • Der Senat folgt hierbei der BGH-Linie, wonach das Risiko, dass der Anwalt gegenüber dem nicht PKH-berechtigten Streitgenossen nicht durchsetzbar ist, zulasten des Anwalts geht und nicht aus Steuermitteln zu mildern ist. • Eine entgegenstehende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die eine umfangreichere Erstattung bejahen, überzeugt nicht; auch die Forderung, die Staatskasse dürfe wegen Rückgriffsmöglichkeiten nicht auf den Mehrvertretungszuschlag beschränken, entfällt vor allem bei praktischer Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen. • Es ist unbeachtlich, ob die PKH-Bewilligung unbeschränkt erfolgte oder hätte beschränkt werden müssen; die konkrete Festsetzung der Vergütung erfolgt im gesonderten Festsetzungsverfahren und darf hier auf den Erhöhungsbetrag limitiert werden. Wichtige Normen: §6 BRAGO, §§121,123 BRAGO, jetzt §§7,55,56 RVG; §§114 ff. ZPO als rechtlicher Rahmen zu PKH und Bedürftigkeit. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5 wurde zurückgewiesen; die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wurde zu Recht auf den Mehrvertretungszuschlag nach §6 Abs.1 Satz2 BRAGO beschränkt. Maßgeblich ist die vom BGH vertretene Linie, dass das Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit weiterer Gebühren gegenüber einem nicht PKH-berechtigten Streitgenossen nicht durch Steuermittel abgefedert wird. Dass der andere Streitgenosse mittellos oder zahlungsunfähig ist oder dass sein PKH-Antrag nach richterlichem Hinweis zurückgenommen wurde, rechtfertigt keine weitergehende Erstattung. Das Verfahren über die Beschwerde war gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.