Beschluss
16 W 15/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils ist örtliche Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 EuGVVO erforderlich.
• Der Wohnsitzbegriff nach Art. 59 Abs. 1 EuGVVO richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht; fehlt ein Wohnsitz im Inland, greift deutsches Prozessrecht nicht ein.
• Ist weder Wohnsitz noch ein Ort der beabsichtigten Zwangsvollstreckung im zuständigen Gerichtsbezirk gegeben, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig und zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung mangels örtlicher Zuständigkeit (Art.39 Abs.2 EuGVVO) • Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils ist örtliche Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 EuGVVO erforderlich. • Der Wohnsitzbegriff nach Art. 59 Abs. 1 EuGVVO richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht; fehlt ein Wohnsitz im Inland, greift deutsches Prozessrecht nicht ein. • Ist weder Wohnsitz noch ein Ort der beabsichtigten Zwangsvollstreckung im zuständigen Gerichtsbezirk gegeben, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig und zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragte beim Landgericht Köln die Vollstreckbarerklärung eines mallorquinischen Strafurteils, das den Schuldner wegen mehrerer sexueller Übergriffe zu Freiheitsstrafen und zur Zahlung von 30.000 € Entschädigung an die Gläubigerin verurteilte. Der Schuldner sitzt seit seiner Verhaftung 2002 in Haft, zunächst in Spanien, seitdem in der JVA Aachen. Die Gläubigerin nahm an, der Schuldner habe seinen früheren Wohnsitz in C aufgegeben; ein möglicher Drittschuldner sitzt in Düsseldorf. Das Landgericht erklärte das Urteil für vollstreckbar; der Schuldner legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte von Amts wegen die Zuständigkeit und stellte fest, dass der Schuldner im Bezirk des Landgerichts Köln keinen Wohnsitz hat und auch keine Zwangsvollstreckung dort erkennbar beabsichtigt ist. Die von der Gläubigerin ins Feld geführte Möglichkeit einer Pfändung gegen einen Düsseldorfer Drittschuldner wurde nicht hinreichend konkretisiert. • Zulässigkeit: Der Senat hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einschließlich der örtlichen Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. • Rechtsgrundlage: Art.39 Abs.2 EuGVVO bestimmt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung; zuständig ist Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. • Wohnsitzbestimmung: Nach Art.59 Abs.1 EuGVVO richtet sich die Bestimmung des Wohnsitzes nach dem innerstaatlichen Recht (§§7 ff. BGB). Der Schuldner hat im Bezirk des Landgerichts Köln keinen Wohnsitz; seine frühere Wohnung in C ist aufgegeben und nach Mitteilung der Deutschen Post ist er dort nicht ermittelbar. • Aufenthalt in Haft: Der Aufenthalt des Schuldners in der JVA Aachen erfolgt gegen seinen Willen und begründet daher keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit dem erforderlichen subjektiven Element; somit fehlt auch dort ein Wohnsitz. • Kein Rückgriff auf §16 ZPO: Fehlt ein Wohnsitz im Inland, kann nicht auf deutsche prozessuale Zuständigkeitsregeln zurückgegriffen werden; Art.39 Abs.2 EuGVVO ist abschließend. • Ort der Zwangsvollstreckung: Die Alternative in Art.39 Abs.2 (Ort der voraussichtlichen Zwangsvollstreckung) ist nur gegeben, wenn die Antragstellerin darlegt, dass die Zwangsvollstreckung in dem Bezirk durchgeführt werden soll. Die Gläubigerin hat dies für Köln nicht substantiiert dargetan; ein möglicher Pfändungsanspruch richtet sich gegen einen Drittschuldner in Düsseldorf, nicht in Köln. • Folgerung: Mangels Wohnsitz des Schuldners im relevanten Bezirk und ohne substantiierten Nachweis einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung im Bezirk des Landgerichts Köln fehlt die örtliche Zuständigkeit; der Antrag ist unzulässig. Der Antrag der Gläubigerin, das Urteil des Landgerichts der Balearen/Mallorca vom 03.07.2003 für vollstreckbar zu erklären, wurde zurückgewiesen, weil das Landgericht Köln örtlich nicht zuständig ist. Es fehlt an einem Wohnsitz des Schuldners im Bezirk des Landgerichts Köln und die Gläubigerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zwangsvollstreckung dort durchgeführt werden soll. Eine Zuständigkeit nach Art.39 Abs.2 EuGVVO kommt deshalb nicht in Betracht; auch eine Verweisung auf deutsches Prozessrecht zur Bestimmung des Wohnsitzes war nicht möglich. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Gläubigerin; Gegenstandswert: 30.000 €.