Beschluss
5 W 129/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein als Erinnerung eingelegte Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nach § 11 Abs.2 RPflG statthaft, wenn die sofortige Beschwerde unzulässig ist.
• Ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO, das im Rahmen eines bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens betrieben wird, gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs.1 Nr.3 RVG) und nicht zu den besonderen Angelegenheiten (§ 15 RVG).
• Für die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ist der Kläger erfolgreich; die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Verfahrens.
• Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung liegt beim zuständigen Senat des Oberlandesgerichts gemäß §§ 568 Abs.1, 11 Abs.2 RPflG.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren aus laufendem Rechtsstreit: Gebührenrechtlicher Rechtszug • Ein als Erinnerung eingelegte Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nach § 11 Abs.2 RPflG statthaft, wenn die sofortige Beschwerde unzulässig ist. • Ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO, das im Rahmen eines bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens betrieben wird, gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs.1 Nr.3 RVG) und nicht zu den besonderen Angelegenheiten (§ 15 RVG). • Für die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ist der Kläger erfolgreich; die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Verfahrens. • Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung liegt beim zuständigen Senat des Oberlandesgerichts gemäß §§ 568 Abs.1, 11 Abs.2 RPflG. Der Kläger legte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, nachdem die sofortige Beschwerde mangels Beschwerdewert unzulässig war. Die Beklagte zu 3) hatte zuvor die Kostenfestsetzung beantragt wegen eines nach § 37 ZPO betriebenen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens. Der Rechtsstreit, aus dem das Zuständigkeitsverfahren erwachsen ist, war bereits anhängig. Der Senat prüfte, ob das Zuständigkeitsverfahren gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit oder als Teil des Rechtszugs zu behandeln ist. Frühere Rechtsprechung des Senats hatte für vorgeschaltete Verfahren die Einordnung als besondere Angelegenheit angenommen. Die Parteien stritten im Wesentlichen um die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten. Das Gericht entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung und die Kostenfolge. • Die Erinnerung ist statthaft und fristgerecht als befristete Erinnerung nach § 11 Abs.2 RPflG, weil die sofortige Beschwerde wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts unzulässig ist. • Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung obliegt dem Senat des Oberlandesgerichts gemäß §§ 568 Abs.1 ZPO, 11 Abs.2 RPflG; entscheidet ein Rechtspfleger, ist der zuständige Senat als "Richter" anzusehen. • Unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung hängt davon ab, ob das § 37 ZPO-Verfahren vorgeschaltet ist oder aus einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren erwächst. • Wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits betrieben wird, handelt es sich um eine Tätigkeit, die nach § 19 Abs.1 Nr.3 RVG zum Rechtszug gehört und nicht um eine besondere Angelegenheit (§ 15 RVG); insoweit fehlt eine selbstständige, losgelöste Bedeutung. • Die vom Senat getroffene frühere Entscheidung, wonach vorgeschaltete Verfahren regelmäßig besondere Angelegenheiten sind, bleibt unberührt, erfasst jedoch nicht den hier vorliegenden Fall; gegenläufige Leitsätze in Veröffentlichungen werden nicht getragen. • Die Kostenentscheidung folgt analog aus § 91 ZPO; bei einem unter 300 € liegenden Streitwert trägt die Beklagte zu 3) die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird stattgegeben; der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2007 wird aufgehoben und der Antrag der Beklagten zu 3) auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3). Begründend ist, dass das im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsstreits betriebene Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht als besondere Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG, sondern als Teil des Rechtszugs nach § 19 Abs.1 Nr.3 RVG anzusehen ist, sodass die geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die Zuständigkeit zur Entscheidung lag beim Senat des Oberlandesgerichts. Der Streitwert wurde mit unter 300 Euro festgestellt.