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Urteil

18 U 57/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters aus wichtigem Grund ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Fortsetzung der Geschäftsführung unzumutbar machen. • Bei Abstimmungen über Abberufungen dürfen betroffene Geschäftsführende nicht mitstimmen; Stimmen Betroffener sind dann ungültig. • Zur Darlegung eines wichtigen Grundes genügt nicht bloße Vermutung; der Antragsteller trägt die Beweislast und muss die Vorwürfe glaubhaft machen. • Ein Untreueverdacht gegen beide geschäftsführenden Gesellschafter hindert den jeweils anderen Gesellschafter daran, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsführung des Beschuldigten geltend zu machen. • Übliche betriebliche Abläufe in der Buchhaltung und fehlende klare Indizien für Vorsatz können dazu führen, dass Fehlbuchungen zwar vorliegen, aber kein glaubhafter Nachweis vorsätzlichen Handelns erbracht ist.
Entscheidungsgründe
Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters: Beweislast, Zeitpunkt der Tatsachen und gegenseitiger Untreueverdacht • Die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters aus wichtigem Grund ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Fortsetzung der Geschäftsführung unzumutbar machen. • Bei Abstimmungen über Abberufungen dürfen betroffene Geschäftsführende nicht mitstimmen; Stimmen Betroffener sind dann ungültig. • Zur Darlegung eines wichtigen Grundes genügt nicht bloße Vermutung; der Antragsteller trägt die Beweislast und muss die Vorwürfe glaubhaft machen. • Ein Untreueverdacht gegen beide geschäftsführenden Gesellschafter hindert den jeweils anderen Gesellschafter daran, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsführung des Beschuldigten geltend zu machen. • Übliche betriebliche Abläufe in der Buchhaltung und fehlende klare Indizien für Vorsatz können dazu führen, dass Fehlbuchungen zwar vorliegen, aber kein glaubhafter Nachweis vorsätzlichen Handelns erbracht ist. Die Parteien sind Gesellschafter der H. Brauerei C. & Co. oHG; Kläger und Beklagter zu 1) waren geschäftsführende Gesellschafter. In der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2007 wurde der Kläger abberufen; der Kläger beantragte daraufhin einstweilige Maßnahmen gegen den Verfügungsbeklagten zu 1) (u.a. Untersagung der Geschäftsführeraufgaben). Der Kläger behauptete, der Verfügungsbeklagte zu 1) habe über Jahre private Ausgaben (insbesondere Tankkosten für Angehörige) als Betriebsausgaben abgerechnet und dadurch die Gesellschaft geschädigt. Die Beklagten hielten viele Ausgaben für betrieblich veranlasst und machten auf interne Buchungsgewohnheiten der Gesellschaft sowie vorhandene Abrechnungspraktiken der Geschäftsführer geltend. Das Landgericht hatte den Antrag des Klägers abgelehnt; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Beweis wurde u.a. durch Vernehmung des Prokuristen/T-Buchhalters T. erhoben. • Formelle Voraussetzung: Bei der Abstimmung über ohne wichtigen Grund erfolgte Abberufung durfte der Betroffene mitstimmen; somit lag keine Mehrheit für den Antrag des Klägers vor (§§ 14 Abs.4, 19 Abs.2 Gesellschaftsvertrag relevant). • Materiell: Die Abberufung aus wichtigem Grund war nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Gesellschafterentscheidung hinreichende Tatsachen vorlagen, die eine Fortsetzung der Geschäftsführung unzumutbar machten; maßgeblich ist der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. • Beweislast und Glaubhaftmachung: Der Kläger hat die vorgetragenen Vorwürfe nicht glaubhaft gemacht; eidesstattliche Versicherungen standen sich gegenüber, und das Gericht maß ihnen keine überwiegende Beweiskraft bei. • Prüfung einzelner Vorwürfe: In vielen Komplexen (Biermuseum, Fotografie, Dekorationsmaterialien, China-Seminar, Werbung, Bewirtungen etc.) konnten die Rechnungen jedenfalls nicht eindeutig als privat qualifiziert werden; es fehlten Indizien für vorsätzliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1). • Buchhaltungsabläufe: Die Buchhaltung verbuchte abgezeichnete Rechnungen regelmäßig als betrieblich, sodass Fehlbuchungen zwar vorkamen, der Beklagte zu 1) aber nicht beweisbar vorsätzlich gehandelt hatte; es lag keine Anordnung vor, private Belege gesondert vorzulegen. • Untreueverdacht gegen beide Geschäftsführer: Nach der mündlichen Verhandlung traten neue Verdachtsmomente gegen den Beklagten zu 1) auf, die einen Verdacht nach § 117 HGB begründen könnten; zugleich besteht jedoch ein berechtigter Untreueverdacht gegen den Kläger, sodass diesem nicht zugemutet werden kann, die Fortsetzung der Geschäftsführung des Beklagten zu 1) wegen Unzumutbarkeit durchzusetzen. • Konsequenz: Mangels glaubhafter Darlegung eines wichtigen Grundes war die Abberufung unwirksam bzw. die beantragten einstweiligen Maßnahmen unbegründet; Kostenentscheidung nach § 97 ZPO. • Rechtliche Maßstäbe genannt:§ 117 HGB (wichtiger Grund/Abberufung), §§ 14 Abs.4, 19 Abs.2 Gesellschaftsvertrag (Mehrheiten/Organisationsakte), Beweislastgrundsatz und einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Würdigung des Kenntnisstands bei Abberufungen. Die Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Abberufung des Verfügungsbeklagten zu 1) am 17.01.2007 aus wichtigem Grund nicht hinreichend belegt war und damit die begehrten einstweiligen Maßnahmen nicht rechtfertigt. Viele der vom Kläger vorgebrachten Buchungsanomalien konnten entweder als plausibel geschäftlich veranlasst eingeordnet werden oder es fehlte der glaubhafte Nachweis eines vorsätzlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1). Zudem steht fest, dass auch gegen den Kläger selbst ein berechtigter Untreueverdacht besteht; deshalb kann ihm nicht zugemutet werden, die Geschäftsführung des Beklagten zu 1) wegen Unzumutbarkeit durchzusetzen. Die Kosten der Berufung trägt der Verfügungskläger; der Streitwert der Berufung wird auf 100.000,00 € festgesetzt.