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Urteil

6 U 63/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Internet aus dem Ausland angebotenes Sportwettenangebot kann in Deutschland den Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB erfüllen, wenn sich der Erfolg nach Vorstellung des Täters auch in Deutschland entfalten soll. • Ein Mitbewerber ist nach § 8 Abs.3 Ziff.1 UWG klagebefugt gegen die Bewerbung und das Angebot rechtswidriger Sportwetten, auch wenn er selbst nicht Inhaber der behördlichen Erlaubnis ist. • Europarechtliche und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendung inländischer Verbots- und Strafvorschriften bedürfen konkreter Tatsachen, die zeigen, dass die inländischen Genehmigungspraktiken nicht kohärent und systematisch der Bekämpfung der Spielsucht dienen; bloße Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichte oder auf ausländische Genehmigungen genügen nicht. • Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sind zu verneinen, wenn weder bei der Klägerin noch bei der Zedentin ein konkreter ersatzfähiger Schaden dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen ausländisches Internet-Sportwettenangebot trotz verfassungs- und europarechtlicher Einwände • Ein im Internet aus dem Ausland angebotenes Sportwettenangebot kann in Deutschland den Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB erfüllen, wenn sich der Erfolg nach Vorstellung des Täters auch in Deutschland entfalten soll. • Ein Mitbewerber ist nach § 8 Abs.3 Ziff.1 UWG klagebefugt gegen die Bewerbung und das Angebot rechtswidriger Sportwetten, auch wenn er selbst nicht Inhaber der behördlichen Erlaubnis ist. • Europarechtliche und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendung inländischer Verbots- und Strafvorschriften bedürfen konkreter Tatsachen, die zeigen, dass die inländischen Genehmigungspraktiken nicht kohärent und systematisch der Bekämpfung der Spielsucht dienen; bloße Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichte oder auf ausländische Genehmigungen genügen nicht. • Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sind zu verneinen, wenn weder bei der Klägerin noch bei der Zedentin ein konkreter ersatzfähiger Schaden dargelegt ist. Die Klägerin, Betreiberin von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen, begehrt Unterlassung gegen die Beklagten, die aus dem Ausland über das Internet Sportwetten anbieten und mit Bezeichnungen wie "supertoto" werben. Die Beklagten berufen sich auf eine in Gibraltar erteilte Genehmigung und berufen sich europarechtlich auf die EuGH-Rechtsprechung (Placanica) sowie auf Verfassungsfragen der Monopolregelung. Die Klägerin ist nicht selbst Inhaberin der einschlägigen nordrhein-westfälischen Erlaubnis, legt aber eine Abtretung und Gesellschafterbeschlüsse vor; sie betreibt nach eigenen Angaben P-Sportwetten in NRW. Das Landgericht hatte den Beklagten Unterlassung und Auskunft sowie Schadensersatz auferlegt; in der Berufung halten die Beklagten insbesondere die Klage wegen Europarechtsfragen für unzulässig und bestreiten Aktivlegitimation. Das OLG Köln prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Unterlassungs- und Annexansprüche und bezieht die Entscheidungen des BVerfG und EuGH in seine Erwägungen ein. Die Berufung wird teilweise stattgegeben (Auskunft und Schadensersatz abgewiesen), der Unterlassungsanspruch und das Verbot der Verwendung bestimmter Bezeichnungen bestätigt. • Klägerin ist Mitbewerberin i.S.v. § 8 Abs.3 Ziff.1 UWG, weil sie in NRW Sportwetten betreibt und somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu den bundesweit auftretenden Beklagten steht; mangelnde eigene Erlaubnis steht der Klagebefugnis nicht entgegen (unclean hands greift hier nicht). • Das Internetangebot der Beklagten ist auf Deutschland gerichtet (deutsche Sprache, Länderoption Deutschland, Anmeldungen aus Deutschland), sodass deutsches Strafrecht (§§ 3, 9 StGB) anwendbar ist und das Anbieten von Sportwetten den Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB als Glücksspiel erfüllen kann. • Die Veranstaltung von Sportwetten in NRW erfordert eine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW; die Beklagten besitzen keine solche inländische Genehmigung, eine ausländische Lizenz (Gibraltar) begründet kein Recht zur Durchführung in Deutschland. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Monopol (BVerfG 28.3.2006) verhindern nicht per se zivilrechtliche Unterlassungsansprüche; das BVerfG hat Übergangsfristen eingeräumt und die Landesbehörden zur Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz hinsichtlich Suchtbekämpfung verpflichtet, was zu berücksichtigen ist. • Europarechtliche Einwände (insb. Placanica) führen nicht ohne konkreten Nachweis zu einem Ausschluss der Anwendung inländischer Verbote; maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung und ob die Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht kohärent und systematisch sind; der Senat sah keine Anhaltspunkte, dass die in NRW getroffenen Maßnahmen diesen Anforderungen nicht genügen. • Die inländische Praxis und behördliche Auflagen in NRW (z. B. Beschränkung von Wettarten, Werbeverbote, Maßnahmen zur Suchtprävention) sprechen gegen die Annahme europarechtlicher Unvereinbarkeit; daher besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens oder zur Vorlage an den EuGH. • Die Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sind unbegründet, weil die Klägerin selbst keinen originär ersatzfähigen Schaden dargelegt hat und der Vortrag nicht belegt, dass der zedierende Genehmigungsinhaber ein konkreten Schaden erlitten hat, der abgetreten worden wäre. Der Unterlassungsantrag der Klägerin gegen das Angebot und die Bewerbung der streitgegenständlichen Sportwetten sowie gegen die Verwendung der Bezeichnungen "supertoto"/"supertoto XXL" wird bestätigt; die Beklagten sind zur Unterlassung verpflichtet, weil ihr Angebot in Deutschland als unerlaubtes Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs.1 StGB einzustufen ist und keine wirksame europäische oder verfassungsrechtliche Freistellung vorliegt. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen; hingegen sind ihre Berufungsangriffe auf die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erfolgreich: diese werden abgewiesen, weil weder die Klägerin noch die Zedentin konkret einen ersatzfähigen Schaden dargelegt haben und daher kein Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch festgestellt werden kann. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien anteilig auferlegt; die Revision wird teilweise zugelassen.