Beschluss
25 WF 204/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig; hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen, ist sie dem zuständigen Richter des Amtsgerichts vorzulegen (§ 56 Abs.1 RVG, § 573 ZPO).
• Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auf einen Scheidungsfolgenvergleich und besteht Anwaltszwang für das Verbundverfahren, umfasst die Erstreckung regelmäßig auch die Beiordnung des Rechtsanwalts und damit unter den Voraussetzungen die aus der Staatskasse zu erstattende Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs.3 VV RVG, Nr.1000 VV, §§ 45, 48 RVG).
• Für sonstige, nur zusammenhängende Angelegenheiten, die nicht in § 48 Abs.3 RVG genannt sind, besteht Vergütungsanspruch aus der Staatskasse nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt hierfür ausdrücklich bestellt wurde (§ 48 Abs.4 RVG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Erinnerung gegen Festsetzung von PKH-Vergütung und Erstreckung der PKH auf Scheidungsfolgenvergleich • Bei Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig; hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen, ist sie dem zuständigen Richter des Amtsgerichts vorzulegen (§ 56 Abs.1 RVG, § 573 ZPO). • Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auf einen Scheidungsfolgenvergleich und besteht Anwaltszwang für das Verbundverfahren, umfasst die Erstreckung regelmäßig auch die Beiordnung des Rechtsanwalts und damit unter den Voraussetzungen die aus der Staatskasse zu erstattende Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs.3 VV RVG, Nr.1000 VV, §§ 45, 48 RVG). • Für sonstige, nur zusammenhängende Angelegenheiten, die nicht in § 48 Abs.3 RVG genannt sind, besteht Vergütungsanspruch aus der Staatskasse nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt hierfür ausdrücklich bestellt wurde (§ 48 Abs.4 RVG). Die Rechtsanwältin wurde der Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren prozesskostenhilferechtlich beigeordnet. Auf Antrag setzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung fest, berücksichtigte jedoch die Terminsgebühr nur aus einem Gegenstandswert von 8.500 Euro statt aus beantragten 10.500 Euro. Hintergrund war ein im Termin geschlossener Scheidungsfolgenvergleich, auf den die PKH ausdrücklich erstreckt worden war und in dem Versorgungsausgleich, Zugewinn, nachehelicher Unterhalt sowie weitere Ansprüche geregelt wurden. Der Urkundsbeamte strich einen Teil der Vergütung mit der Begründung, die Terminsgebühr betreffe nicht anhängige Gegenstände und sei nicht von der PKH umfasst. Die Rechtsanwältin legte Erinnerung ein; der Urkundsbeamte half nicht ab und legte die Sache dem Senat vor. Der Senat prüfte Zuständigkeit und gesetzliche Voraussetzungen für die Erstattung der Terminsgebühr. • Zuständigkeit: Gemäß § 56 Abs.1 RVG entscheidet über Erinnerungen gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung das Gericht des ersten Rechtszuges, bei Nichthilfe durch den Urkundsbeamten ist die Erinnerung dem zuständigen Richter des Amtsgerichts vorzulegen (§ 573 ZPO). • PKH-Erstreckung und Beiordnung: Nach §§ 45, 48 RVG und § 624 Abs.2 ZPO erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidung grundsätzlich auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich, sofern nicht ausgeschlossen; beim Verbundverfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Abs.2 Nr.1 ZPO) umfasst die Erstreckung konkludent auch die Beiordnung des Rechtsanwalts. • Terminsgebühr: Sind die Voraussetzungen der Vorb.3 Abs.3 VV RVG für eine Terminsgebühr sowie einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV erfüllt, spricht der wirtschaftliche Zusammenhang und der bestehende Anwaltszwang dafür, dass die bei der Vergleichsbildung entstandene Terminsgebühr von der Staatskasse zu tragen ist. • Abgrenzung zu sonstigen Angelegenheiten: Andere, nur zusammenhängende Angelegenheiten, die nicht unter § 48 Abs.3 RVG fallen, führen nur dann zu einer Vergütung aus der Staatskasse, wenn der Anwalt dafür ausdrücklich beigeordnet wurde (§ 48 Abs.4 RVG). • Praktische Folgerung: Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorb.3 Abs.3 VV RVG und Nr.1000 VV für die mitverglichenen, nicht anhängigen Sachen vorliegen; bei Bejahung besteht ein entsprechender Anspruch der Anwältin gegen die Staatskasse. Der Senat hat die Sache an das Amtsgericht Köln zurückgegeben, weil er nicht zuständig ist; über die Erinnerung hätte das Amtsgericht im ersten Rechtszug entscheiden müssen. Inhaltlich stellt der Senat klar, dass die Erstreckung der PKH auf den geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich bei bestehendem Anwaltszwang regelmäßig auch die Beiordnung und unter den genannten Voraussetzungen die Terminsgebühr umfasst, sodass ein Anspruch der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse bestehen kann. Für sonstige im Vergleich geregelte Angelegenheiten gilt, dass nur bei ausdrücklicher Beiordnung eine Vergütung aus der Staatskasse in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat nun zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für Termins- und Einigungsgebühr vorliegen und gegebenenfalls die Vergütung entsprechend festzusetzen.