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Beschluss

20 WF 104/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO dürfen nur auf Grundlage der im Original beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung eingeleitet werden; dies gilt auch für einstweilige Anordnungen nach § 64b Abs.4 FGG. • Eine einstweilige Anordnung ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn ihr Inhalt hinreichend konkret und durch eine Vollstreckungsklausel dokumentiert ist. • Telefonische Anrufe stellen nicht ohne ausdrückliche Regelung in der einstweiligen Anordnung eine Zuwiderhandlung gegen ein allgemeines Verbot des Bedrohens oder Belästigens dar.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der Zwangsvollstreckung wegen fehlender vollstreckbarer Ausfertigung • Vollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO dürfen nur auf Grundlage der im Original beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung eingeleitet werden; dies gilt auch für einstweilige Anordnungen nach § 64b Abs.4 FGG. • Eine einstweilige Anordnung ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn ihr Inhalt hinreichend konkret und durch eine Vollstreckungsklausel dokumentiert ist. • Telefonische Anrufe stellen nicht ohne ausdrückliche Regelung in der einstweiligen Anordnung eine Zuwiderhandlung gegen ein allgemeines Verbot des Bedrohens oder Belästigens dar. Die Gläubigerin erhielt am 14.05.2007 eine einstweilige Anordnung mit Unterlassungsverboten gegen den Schuldner. Nachdem der Schuldner wiederholt versucht haben soll, die Gläubigerin telefonisch zu erreichen, beantragte sie beim Amtsgericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung. Das Familiengericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.200 EUR gegen den Schuldner. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein; die Gläubigerin beantragte dessen Bestätigung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat über die Beschwerde entschieden. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach §64b Abs.4 FGG, §§793, 567 ff. ZPO eingelegt und zulässig. • Für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach §890 ZPO ist die dem Vollstreckungsantrag im Original beizufügende vollstreckbare Ausfertigung der zugrunde liegenden einstweiligen Anordnung zwingend; dies folgt aus der Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO auf das formalisierte Verfahren des §64b Abs.4 FGG. • Die auf die Vollstreckung gestützte einstweilige Anordnung vom 14.05.2007 war nicht im Original als vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt worden, sodass bereits aus formalen Gründen Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig waren. • Unabhängig davon wäre der Vollstreckungsantrag unbegründet, weil die angezeigten Telefonanrufe nicht ohne weiteres eine Zuwiderhandlung gegen die ergangene Anordnung darstellen; die Anordnung enthielt kein ausdrückliches Verbot der Verbindungserlangung mittels Fernkommunikationsmitteln, wie es nach den spezialgesetzlichen Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes hätte erfolgen müssen. • Zudem bestehen Zweifel an der hinreichenden Konkretisierung mancher Verbotsinhalte der einstweiligen Anordnung, sodass deren Vollstreckungsfähigkeit in Frage steht. • Kostenentscheidung und Beschwerdewert wurden unter Heranziehung der einschlägigen ZPO-Vorschriften festgesetzt; die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den genannten ZPO-Normen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde erfolgreich: Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.07.2007 wurde aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.200 EUR verworfen. Als Hauptgründe führte das Gericht an, dass die dem Vollstreckungsantrag nicht die im Original beigefügte vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Anordnung beigefügt war, was für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach §890 ZPO zwingend erforderlich ist. Ferner stellte das Gericht fest, dass die gerügten Telefonanrufe nicht ohne weiteres gegen die konkret gefasste Unterlassungsverpflichtung verstoßen, da ein ausdrückliches Verbot der Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln nicht Teil der Anordnung war. Die Gläubigerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Beschwerdewert wurde auf 1.200 EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.