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Beschluss

5 UF 140/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1631b BGB ist als statthaftes Rechtsmittel gemäß § 621e ZPO zulässig. • Elterliche Rechte bestehen materiell fort, sodass die Kindesmutter trotz Entziehung der elterlichen Sorge beschwerdeberechtigt ist (§ 20 FGG). • Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ist nur bei Kindeswohlgefährdung und nach Prüfung milderer Mittel zulässig; das Familiengericht hat insoweit umfassend zu prüfen und abzuwägen. • Vorliegend war die geschlossene Unterbringung verhältnismäßig und erforderlich; die Beschwerde ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Geschlossene Unterbringung eines Kindes: befristete Beschwerde zulässig, Genehmigung wegen Kindeswohl gerechtfertigt • Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1631b BGB ist als statthaftes Rechtsmittel gemäß § 621e ZPO zulässig. • Elterliche Rechte bestehen materiell fort, sodass die Kindesmutter trotz Entziehung der elterlichen Sorge beschwerdeberechtigt ist (§ 20 FGG). • Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ist nur bei Kindeswohlgefährdung und nach Prüfung milderer Mittel zulässig; das Familiengericht hat insoweit umfassend zu prüfen und abzuwägen. • Vorliegend war die geschlossene Unterbringung verhältnismäßig und erforderlich; die Beschwerde ist unbegründet. Die verheirateten Eltern von K. leben getrennt; die elterliche Sorge wurde den Eltern entzogen und eine Vormundschaft angeordnet. Die Vormündin beantragte die gerichtliche Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des damals 13-jährigen Mädchens nach § 1631b BGB wegen ausgeprägter Verhaltensauffälligkeiten und mehrfacher Inobhutnahmen. Sachverständige der Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostizierten eine beginnende Störung des Sozialverhaltens, Gesundheitsprobleme und eine Gefährdung des Kindeswohls; offene, ortsnahe Unterbringungen seien wiederholt gescheitert. Das Familiengericht Freiburg genehmigte die geschlossene Unterbringung bis zu einem Jahr; die Kindesmutter legte befristet Beschwerde ein und berief sich auf Besserungstendenzen in der Einrichtung. Vormündin, Jugendamt und Sachverständige hielten die geschlossene Unterbringung weiter für erforderlich. Der Senat hörte die Beteiligten an und entschied über die Beschwerde. • Zulässigkeit und Statthaftigkeit des Rechtsmittels: Gegen familiengerichtliche Genehmigungen nach § 1631b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO statthaft; dies folgt aus der Auslegung von § 64 Abs.3 FGG und der Zuweisung familiengerichtlicher Zuständigkeit. • Beschwerdeberechtigung: Trotz Entziehung der elterlichen Sorge bleibt die Kindesmutter materiell betroffen, insbesondere durch faktische Einschränkungen des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) und durch die grundsätzliche Beteiligung an Entscheidungen über dauernde Freiheitsbeschränkungen des Kindes; nach § 20 FGG liegt somit eine materielle Rechtsbeeinträchtigung vor. • Prüfpflichten des Familiengerichts: Die Genehmigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Unterbringung erfordert eine umfassende Prüfung des Kindeswohls (§ 1697a BGB) und der Verhältnismäßigkeit; es ist zu untersuchen, ob mildere Mittel ausreichen und ob die Maßnahme vorübergehend und regelmäßig überprüfbar ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Familiengericht hat das vom Sachverständigen erstellte Gutachten, die Beteiligung des Jugendamts und die Aussagen der Vormündin berücksichtigt. Frühere offene Unterbringungen und Pflegeplatzaufenthalte scheiterten, Schulbesuch war nicht gesichert, es besteht akute Eigen- und Gesundheitsgefährdung (Adipositas, Einkoten) sowie eine belastende ambivalente Bindung zur alkoholkranken Mutter. • Ergebnis der Abwägung: Angesichts der Wiederholungen des Entweichens, der psychosozialen Umstände und der speziellen Betreuungsbedürftigkeit war eine geschlossene, freiheitsentziehende Unterbringung erforderlich und verhältnismäßig; mildere ortsnahe offene Maßnahmen waren erfolglos. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Das Gericht hielt form- und fristgerechte Beteiligung, Anhörungen und Beiziehung des Sachverständigengutachtens ein; die weitere gerichtliche Kontrolle und regelmäßige Überprüfung bleiben geboten. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 30.05.2007 wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung nach § 1631b BGB als erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz des Kindeswohls. Die Entscheidung gründet sich auf das ausführliche sachverständige Gutachten, das Scheitern vorheriger, weniger einschneidender Maßnahmen sowie die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Senat setzte den Wert des Beschwerdeverfahrens fest und sah keinen Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.