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Urteil

15 U 105/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Auffahrunfall mit nachgewiesener Larynx-Verletzung kann ein für das gesamte Lebensalter bemessenes Schmerzensgeld von der Berufungsinstanz erhöht werden. • Die Berufungsinstanz ist nicht an die vom erstinstanzlichen Gericht im Wege des § 287 ZPO ausgeübte Ermessensentscheidung gebunden und kann die Billigkeitsbemessung nach § 529 ZPO neu vornehmen. • Ist die Haftung dem Grunde nach unstreitig, kann die Haftpflichtversicherung gemäß § 3 PflVG gesamtschuldnerisch für ein erhöhtes Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.
Entscheidungsgründe
Berufungsgericht erhöht Schmerzensgeld bei unfallbedingter Larynx-Verletzung • Bei einem Auffahrunfall mit nachgewiesener Larynx-Verletzung kann ein für das gesamte Lebensalter bemessenes Schmerzensgeld von der Berufungsinstanz erhöht werden. • Die Berufungsinstanz ist nicht an die vom erstinstanzlichen Gericht im Wege des § 287 ZPO ausgeübte Ermessensentscheidung gebunden und kann die Billigkeitsbemessung nach § 529 ZPO neu vornehmen. • Ist die Haftung dem Grunde nach unstreitig, kann die Haftpflichtversicherung gemäß § 3 PflVG gesamtschuldnerisch für ein erhöhtes Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Der Kläger wurde bei einem Auffahrunfall am 22.03.2003 verletzt; der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter, die Beklagte zu 2) dessen Haftpflichtversicherer. Die Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Ansprüche war unstreitig. Vorgerichtlich zahlte die Versichererin 1.000 €; das Landgericht sprach dem Kläger weitere 2.500 € Schmerzensgeld zu, wogegen der Kläger Berufung einlegte und insgesamt weitere 6.500 € begehrte. Streitpunkt war die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes für einen Larynx-Bandabriss mit bleibender Dehnung bzw. Verletzung der ansetzenden Muskulatur und daraus resultierenden dauerhaften Schluckbeschwerden. Die medizinischen und verkehrstechnischen Gutachten bestätigten bleibende Beeinträchtigungen durch das Unfallgeschehen. Das Berufungsgericht prüfte die Billigkeitsbemessung neu und entschied zugunsten einer höheren Entschädigung. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft; die darüber hinausgehende Klageerhöhung war zulässig, da die Beklagten der Verhandlung zur Sache rügelos zustimmten (§§ 511, 263, 533 ZPO). • Feststellung der Tatsachen: Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Unfallhergangs- und Gesundheitsfolge beruhen auf überzeugenden schriftlichen Gutachten; die Haftung dem Grunde nach ist rechtskräftig geklärt (§ 529 ZPO). • Rechtliche Grundlage des Anspruchs: Ansprüche auf Schmerzensgeld ergeben sich aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB; die Haftpflichtversichererin haftet gesamtschuldnerisch (§ 3 PflVG). • Prüfungsumfang der Berufungsinstanz: Die Berufungsinstanz ist nicht an die erstinstanzliche Ermessensentscheidung nach § 287 ZPO gebunden; sie kann die Billigkeitsbemessung auf Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbstständig überprüfen und neu bewerten. • Bemessung des Schmerzensgeldes: Unter Berücksichtigung von Art, Intensität und Dauer der Verletzungen (Larynx-Bandabriss, dauerhafte Schluckstörungen, sichtbare und hörbare Beeinträchtigungen, Einschränkungen bei Sport und Schlaf) sowie des Alters des Klägers hielt der Senat 10.000 € insgesamt für angemessen. Nach Anrechnung bereits gezahlter und rechtskräftig zuerkannter Beträge verbleiben 6.500 €. • Zinsen und Kosten: Der verbleibende Betrag ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.09.2004 zu verzinsen; die Kostenverteilung folgt den §§ 91, 92, 269, 100 ZPO unter Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse. Die Berufung des Klägers hat Erfolg: Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 6.500 € Schmerzensgeld verurteilt; dieser Betrag ergibt sich aus einer Gesamthöhe von 10.000 €, abzüglich vorgerichtlich gezahlter 1.000 € und bereits rechtskräftig zuerkannter 2.500 €. Die Zahlung ist seit dem 03.09.2004 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die gerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Beklagten als Gesamtschuldner; die Kostenverteilung des ersten Rechtszugs und die anteiligen außergerichtlichen Kosten sind im Urteil geregelt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.