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Beschluss

10 UF 144/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren wird durch eine nicht rechtskräftige Hauptsacheentscheidung nicht außer Kraft gesetzt. • Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und die Ausübung der Abwendungsbefugnis ersetzen keine rechtskräftige anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO. • Das Berufungsgericht kann nur auf einen beim Berufungsgericht gestellten Antrag nach § 620b ZPO über Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung entscheiden; ohne einen solchen Antrag ist die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 620e ZPO nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung bleibt bestehen trotz Sicherheitsleistung und Berufung • Eine einstweilige Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren wird durch eine nicht rechtskräftige Hauptsacheentscheidung nicht außer Kraft gesetzt. • Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und die Ausübung der Abwendungsbefugnis ersetzen keine rechtskräftige anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO. • Das Berufungsgericht kann nur auf einen beim Berufungsgericht gestellten Antrag nach § 620b ZPO über Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung entscheiden; ohne einen solchen Antrag ist die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 620e ZPO nicht möglich. Die Antragstellerin begehrte Trennungsunterhalt; das Amtsgericht ordnete durch einstweilige Anordnung ab Februar 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.441,00 € an. In der Hauptsache verurteilte das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt und gewährte ihm die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Antragsgegner hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 41.738,40 € für titulierte Ansprüche bis Juli 2007 und legte gegen das Urteil Berufung ein. Er beantragte daraufhin die Außerkraftsetzung der einstweiligen Anordnung bzw. hilfsweise die Aussetzung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung. Das Amtsgericht wies diese Anträge zurück; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 620f ZPO) und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtsfolge nicht rechtskräftiger Regelung: Nach §§ 644 Satz 2, 620f Abs.1 ZPO tritt eine einstweilige Anordnung nur dann zurück, wenn eine anderweitige Regelung wirksam geworden und rechtskräftig ist; eine bloße Sicherheitsleistung und die Ausübung der Abwendungsbefugnis genügen nicht. • Rechtskrafterfordernis: Das Amtsgerichtsurteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Antragsgegner Berufung eingelegt hat; daher fehlt die erforderliche rechtskräftige Ersatzregelung. • Hilfsantrag zur Aussetzung der Vollstreckung: Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Einstellung der Vollstreckung war unbegründet, weil das Berufungsgericht nur auf einen im Berufungsverfahren nach § 620b ZPO gestellten Antrag die einstweilige Anordnung aufheben oder abändern könnte. • Aussetzung der Vollziehung: Mangels eines entsprechenden Antrags beim Berufungsgericht kann der Senat die Vollziehung nicht gemäß § 620e ZPO aussetzen. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 97 ZPO. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31.07.2007 wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung bleibt in Kraft. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und die Nutzung der Abwendungsbefugnis ersetzen keine rechtskräftige Entscheidung; da das Urteil nicht rechtskräftig ist (Berufung anhängig), tritt die einstweilige Anordnung nicht außer Kraft. Ein Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung hätte beim Berufungsgericht nach § 620b ZPO gestellt werden müssen; ein solcher Antrag liegt nicht vor, weshalb auch eine Aussetzung der Vollziehung nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.