Beschluss
9 W 80/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das bloße Anwesenheit eines Richters als Zuhörer bei einer ausländischen Beweisaufnahme und das dabei gewonnene Fachwissen begründen nicht von vornherein Besorgnis der Befangenheit.
• Formlose und rein informationelle Teilnahme an einer ausländischen Verhandlung ohne Einflussnahme oder Übernahme fremder Verfahrensakten ist keine richterliche Sachverhaltsermittlung im Sinne eigenmächtiger Ermittlungstätigkeit.
• Einseitige, kurzzeitige Gespräche zwischen Richtern und Prozessteilnehmern sind nur dann misstrauensbegründend, wenn sie inhaltlich geeignet sind, die Unparteilichkeit zu rechtfertigen; bloße Wortfetzen oder äußere Kontakte genügen nicht.
• Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO objektiv zu prüfen; unbegründete Vermutungen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Teilnahme von Richtern als Zuhörer an ausländischer Beweisaufnahme begründet keine Befangenheit • Das bloße Anwesenheit eines Richters als Zuhörer bei einer ausländischen Beweisaufnahme und das dabei gewonnene Fachwissen begründen nicht von vornherein Besorgnis der Befangenheit. • Formlose und rein informationelle Teilnahme an einer ausländischen Verhandlung ohne Einflussnahme oder Übernahme fremder Verfahrensakten ist keine richterliche Sachverhaltsermittlung im Sinne eigenmächtiger Ermittlungstätigkeit. • Einseitige, kurzzeitige Gespräche zwischen Richtern und Prozessteilnehmern sind nur dann misstrauensbegründend, wenn sie inhaltlich geeignet sind, die Unparteilichkeit zu rechtfertigen; bloße Wortfetzen oder äußere Kontakte genügen nicht. • Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO objektiv zu prüfen; unbegründete Vermutungen reichen nicht aus. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Flugzeugzusammenstoß 2002 geltend. Sie beantragte die Ablehnung zweier Richter der zuständigen Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit, weil diese als Zuhörer an einer Strafverhandlung in Bülach teilgenommen hatten, in der der Sachverständige Dr. G. vernommen wurde. Die Klägerin behauptet, die Richter hätten Akten mitgeführt, sich Notizen gemacht und sich während einer Pause mehrere Minuten mit dem Prozessvertreter der Beklagten unterhalten, wobei Gesprächsinhalte unvorteilhaft für die Klägerin gewesen seien. Als Beleg legte sie eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts vor; die beklagten Richter bestritten das Vorliegen von Gerichtsakten oder inhaltlicher Einflussnahme. Das Landgericht Konstanz wies das Ablehnungsgesuch zurück; die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 42 Abs. 2 ZPO sind objektive Anhaltspunkte erforderlich, die bei einer vernünftigen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Keine formlosen Ermittlungen: Das bloße Zuhören bei einer ausländischen Beweisaufnahme und das Gewinnnen fachlicher Informationen sind keine hoheitlichen Ermittlungen eines Richters und verletzen nicht die Parteiöffentlichkeit wie bei eigenmächtigen Beweisaufnahmen. • Fehlen von Einflussnahme: Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Richter die Beweisaufnahme beeinflusst oder Gerichtsakten mitgeführt hätten; Notizen und die Anwesenheit sind hierfür nicht ausreichend. • Einseitige Informationsbeschaffung: Ein Richter kann aus freien, öffentlich zugänglichen Quellen Kenntnisse gewinnen; dem Richter ist nicht vorzuschreiben, welche Quellen er nutzt, solange daraus keine Verwertung im Verfahren ohne Parteibeteiligung erfolgt. • Gespräche mit Prozessvertretern: Kurzzeitige, inhaltsleer dargestellte Unterhaltungen mit dem Beklagtenvertreter begründen bei vernünftiger Betrachtung keine Besorgnis der Befangenheit. • Prozesswirkung und Verwertbarkeit: Soweit fraglich, ob ein fremdes Gutachten verwertbar wäre, ändert dies nichts an der fehlenden Befangenheit; das Gutachten war nicht in die Akten eingeführt. • Gesamtabwägung: Die vorgetragenen Umstände und die Häufung möglicher Unzulänglichkeiten reichen nicht aus, um das richterliche Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet hat das Oberlandesgericht, dass die Teilnahme der Richter als Zuhörer an einer ausländischen Strafverhandlung sowie das dabei gewonnene fachliche Wissen und kurzzeitige Gespräche mit einem Prozessvertreter objektiv nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine einseitige Informationsbeschaffung oder für eine inhaltliche Einflussnahme; reine Anwesenheit, Notizen und äußerliche Gespräche genügen nicht. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde mit 2.116.372,70 EUR festgestellt; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.