Beschluss
17 W 160/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gebühren für zwei Rechtsanwälte sind nicht erstattungsfähig, wenn der von der Rechtsanwaltskammer eingesetzte Abwickler vom Mandanten als neuer Prozessbevollmächtigter gewählt und gesondert bevollmächtigt wird.
• Ein schuldloser Mandatswechsel rechtfertigt nur dann Erstattungsfähigkeit zweiter Anwaltsgebühren, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel notwendigerweise eintreten musste (z.B. Tod, Ausscheiden aus der Anwaltschaft, Interessenkollision).
• Parteien sind verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits nach Treu und Glauben möglichst gering zu halten; das Kostenerstattungsrecht verlangt die kostengünstigste bei der Wahrung der Interessen geeignete Möglichkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für zweiten Anwalt bei Wahl des Abwicklers als Bevollmächtigter • Die Gebühren für zwei Rechtsanwälte sind nicht erstattungsfähig, wenn der von der Rechtsanwaltskammer eingesetzte Abwickler vom Mandanten als neuer Prozessbevollmächtigter gewählt und gesondert bevollmächtigt wird. • Ein schuldloser Mandatswechsel rechtfertigt nur dann Erstattungsfähigkeit zweiter Anwaltsgebühren, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel notwendigerweise eintreten musste (z.B. Tod, Ausscheiden aus der Anwaltschaft, Interessenkollision). • Parteien sind verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits nach Treu und Glauben möglichst gering zu halten; das Kostenerstattungsrecht verlangt die kostengünstigste bei der Wahrung der Interessen geeignete Möglichkeit. Der Kläger wurde zunächst durch Rechtsanwalt K vertreten. K gab aus Gesundheitsgründen die Zulassung zurück und die Rechtsanwaltskammer bestimmte Dr. S als Abwickler der Kanzlei gemäß § 55 BRAO. Der Kläger überreichte im Termin eine Prozessvollmacht zugunsten von Dr. S, der das Verfahren fortführte; die Klage war überwiegend erfolgreich. Zur Kostenerstattung beantragte der Kläger u.a. Gebühren für zwei Rechtsanwälte. Die Rechtspflegerin lehnte die Erstattung zweiter Anwaltshonorare ab, weil der Abwickler vom Mandanten als neuer Prozessbevollmächtigter gewählt worden sei. Der Kläger rügte dies mit der Begründung, der Mandatswechsel sei schuldlos erfolgt und deshalb erstattungsfähig. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft (§ 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 RpflG) und unbegründet. • Rechtslage: Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt nur erstattungsfähig, wenn ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts notwendigerweise eintreten musste und sowohl Partei als auch erster Anwalt am Wechsel schuldlos sind. • Ausnahmefälle: Solche notwendigen Wechsel liegen typischerweise bei Tod, Ausscheiden aus der Anwaltschaft oder Interessenkollision vor; in diesen Fällen kann die Einschaltung eines zweiten Anwalts erstattungsfähig sein. • Abwicklerregelung: Wird ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt, hat dieser für seine Tätigkeit eine gesonderte Entschädigung zu erhalten; wählt der Mandant den Abwickler ausdrücklich als neuen Prozessbevollmächtigten, ist eine zusätzliche Kostenerstattung für einen zweiten Anwalt unzulässig. • Treu und Glauben sowie Kostenerstattung: Die doppelte Erstattung würde gegen den Grundsatz verstoßen, die Kosten des Rechtsstreits möglichst gering zu halten und die kostengünstigste gleichwertige Möglichkeit zu wählen; eine gesonderte Vollmacht an den Abwickler mit dem alleinigen Zweck, zusätzliche Gebühren zu erzeugen, verletzt Treu und Glauben. • Anwendung auf den Fall: Hier hat der Mandant den Abwickler bewusst als neuen Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt; dies stellt eine Umgehung der Abwicklerentschädigung dar und rechtfertigt keine zusätzlichen erstattungsfähigen Anwaltsgebühren. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat die Beschwerde verloren. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Rechtspflegerin zu Recht die Erstattung von Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt abgelehnt hat. Da der Mandant den von der Kammer eingesetzten Abwickler ausdrücklich als neuen Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat, kann hierfür keine gesonderte Erstattung verlangt werden; dies würde dem Erstattungsprinzip und dem Gebot zur Kostenminderung widersprechen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; das Gericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren festgestellt.